Full text : Der Wirtschaftskampf der Völker und seine internationale Regelung

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Die  Regelung  des  privatwirtschaftliohen  Kampfrcchts.

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schaftskrieg  durch  den  militärischen  Seekrieg  geführt  wurde,
war  er  durch  den  militärischen  Waffenstillstand  unterbrochen  worden.
Es  empfiehlt  sich  in  Hinkunft  den  wirtschaftlichen  Waffenstillstand ­
  zum  Gegenstand  einer  besonderen  Vereinbarung
zu  machen.
Die  Beendigung  des  privatwirtschaftlichen  Kampfes  erfolgte  vom
Standpunkte  der  Zulässigkeit  des  Wirtschaftskrieges  durch  die  B  estätigung
  der  vollzogenen  außerordentlichen  Kriegsmaßregeln
und  Enteignungsmaßnahmen  (D  297  d,  ö  249  d)  durchaus  folgerichtig.
Damit  ist  es  nicht  unvereinbar,  daß  die  im  Wirtschaftskriege  unterlegene
Kriegspartei,  somit  Deutschland  und  Österreich,  für  die  zu  Lasten  der
Angehörigen  der  Gegner  aufrecht  erhaltenen  Maßnahmen  entschädigungspflichtig ­
  werden  (D  297  e,  ö  249  e).  Auch  hinsichtlich  des  Zwanges  zur
einseitigen  Beendigung  der  wirtschaftlichen  Feindseligkeiten  auf  seiten
Deutschlands  und  Österreichs  und  des  Vorbehaltes  der  Zurückbehaltung
und  Liquidation  auf  seiten  der  AAM  (D  297  b,  ö  249  b),  ist  daran  zu
erinnern,  daß  das  Maß  der  wirtschaftlichen  Folgen  allein  durch  das  Maß
der  wirtschaftlichen  Niederlage  bestimmt  wird.  Eine  Erschütterung  des
Vertrauens  in  die  Sicherheit  auswärtiger  Unternehmungen  und  Kapitalsanlagen ­
  wird  allerdings  die  Folge  sein.  Besonders  lähmend  wird  es  für
den  Wiederaufbau  Deutschlands  und  Österreichs  wirken,  daß  das  Maß
der  Entschädigung  und  damit  der  Inanspruchnahme  des  zur  Zeit  des
Friedensschlusses  in  den  Gebieten  der  AAM  befindlichen  Privatvermögens
ein  unbestimmtes  ist.
Der  Sturz  der  deutschen  und  österreichischen  Valuta  kann  bei  Kreditverweigerung ­
  sogar  den  staatlichen  Bestand  des  deutschen  und  österreichischen ­
  Wirtschaftskörpers  gefährden,  was  gegen  die  Forderung  einer
internationalen  Gewährleistung  der  Lebensfähigkeit  jedes  politisch  anerkannten ­
  Staatswesens  verstößt.
Hinsichtlich  der  einzelnen  Materien  mögen  noch  die  folgenden ­
  Erwägungen  allgemeiner  Natur  hervorgehoben  sein.
Daß  Deutschland  und  Österreich  der  zwangsweise  Schuldenausgleich ­
  und  die  Au  sfallsgarantie  auferlegt  wurde
(D  und  ö  X/III),  kann  für  die  Entschädigungsforderungen
aus  dem  privatwirtschaftlichen  Kampfrecht  durch  die  damit  eintretende
Sicherung  ihrer  Begleichung  gerechtfertigt  werden.  Für  die  übrigen  in
den  Schuldenausgleich  und  die  Ausfallsgarantie  einbezogenen  privaten
Forderungen  dagegen  läßt  sich  der  Verzicht  auf  die  Zustimmung  nicht
begründen.  Es  sei  denn,  daß  man  annimmt,  alle  einbezogenen  Vorkriegsund ­
  Kriegsschulden  wären  durch  den  Krieg  beeinflußt  worden.  Die  Bestimmung, ­
  daß  die  in  den  Ausgleich  einbezogenen  Schulden  stets  in  der
Ge  1  dart  der  interessierten  AAM  zu  bezahlen  sind  (D  Art.  296
Abs.  2d,  ö  Art.  248  Abs.  4d),  kommt  zwar  sowohl  dem  alliierten  Gläubiger
Lenz  ,  Der  Wirtschat'tskampf  der  Völker  und  seine  internationale  Regelung.
            
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