Full text: Der Wirtschaftskampf der Völker und seine internationale Regelung

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Die Regelung des privatwirtschaftliohen Kampfrcchts. 
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schaftskrieg durch den militärischen Seekrieg geführt wurde, 
war er durch den militärischen Waffenstillstand unterbrochen worden. 
Es empfiehlt sich in Hinkunft den wirtschaftlichen Waffen 
stillstand zum Gegenstand einer besonderen Vereinbarung 
zu machen. 
Die Beendigung des privatwirtschaftlichen Kampfes erfolgte vom 
Standpunkte der Zulässigkeit des Wirtschaftskrieges durch die B e- 
stätigung der vollzogenen außerordentlichen Kriegsmaßregeln 
und Enteignungsmaßnahmen (D 297 d, ö 249 d) durchaus folgerichtig. 
Damit ist es nicht unvereinbar, daß die im Wirtschaftskriege unterlegene 
Kriegspartei, somit Deutschland und Österreich, für die zu Lasten der 
Angehörigen der Gegner aufrecht erhaltenen Maßnahmen entschädigungs 
pflichtig werden (D 297 e, ö 249 e). Auch hinsichtlich des Zwanges zur 
einseitigen Beendigung der wirtschaftlichen Feindseligkeiten auf seiten 
Deutschlands und Österreichs und des Vorbehaltes der Zurückbehaltung 
und Liquidation auf seiten der AAM (D 297 b, ö 249 b), ist daran zu 
erinnern, daß das Maß der wirtschaftlichen Folgen allein durch das Maß 
der wirtschaftlichen Niederlage bestimmt wird. Eine Erschütterung des 
Vertrauens in die Sicherheit auswärtiger Unternehmungen und Kapitals 
anlagen wird allerdings die Folge sein. Besonders lähmend wird es für 
den Wiederaufbau Deutschlands und Österreichs wirken, daß das Maß 
der Entschädigung und damit der Inanspruchnahme des zur Zeit des 
Friedensschlusses in den Gebieten der AAM befindlichen Privatvermögens 
ein unbestimmtes ist. 
Der Sturz der deutschen und österreichischen Valuta kann bei Kredit 
verweigerung sogar den staatlichen Bestand des deutschen und öster 
reichischen Wirtschaftskörpers gefährden, was gegen die Forderung einer 
internationalen Gewährleistung der Lebensfähigkeit jedes politisch an 
erkannten Staatswesens verstößt. 
Hinsichtlich der einzelnen Materien mögen noch die folgen 
den Erwägungen allgemeiner Natur hervorgehoben sein. 
Daß Deutschland und Österreich der zwangsweise Schulden 
ausgleich und die Au sfallsgarantie auferlegt wurde 
(D und ö X/III), kann für die Entschädigungsforderungen 
aus dem privatwirtschaftlichen Kampfrecht durch die damit eintretende 
Sicherung ihrer Begleichung gerechtfertigt werden. Für die übrigen in 
den Schuldenausgleich und die Ausfallsgarantie einbezogenen privaten 
Forderungen dagegen läßt sich der Verzicht auf die Zustimmung nicht 
begründen. Es sei denn, daß man annimmt, alle einbezogenen Vorkriegs 
und Kriegsschulden wären durch den Krieg beeinflußt worden. Die Be 
stimmung, daß die in den Ausgleich einbezogenen Schulden stets in der 
Ge 1 dart der interessierten AAM zu bezahlen sind (D Art. 296 
Abs. 2d, ö Art. 248 Abs. 4d), kommt zwar sowohl dem alliierten Gläubiger 
Lenz , Der Wirtschat'tskampf der Völker und seine internationale Regelung.
	        
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