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Die Regelung des privatwirtschaftliohen Kampfrcchts.
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schaftskrieg durch den militärischen Seekrieg geführt wurde,
war er durch den militärischen Waffenstillstand unterbrochen worden.
Es empfiehlt sich in Hinkunft den wirtschaftlichen Waffen
stillstand zum Gegenstand einer besonderen Vereinbarung
zu machen.
Die Beendigung des privatwirtschaftlichen Kampfes erfolgte vom
Standpunkte der Zulässigkeit des Wirtschaftskrieges durch die B e-
stätigung der vollzogenen außerordentlichen Kriegsmaßregeln
und Enteignungsmaßnahmen (D 297 d, ö 249 d) durchaus folgerichtig.
Damit ist es nicht unvereinbar, daß die im Wirtschaftskriege unterlegene
Kriegspartei, somit Deutschland und Österreich, für die zu Lasten der
Angehörigen der Gegner aufrecht erhaltenen Maßnahmen entschädigungs
pflichtig werden (D 297 e, ö 249 e). Auch hinsichtlich des Zwanges zur
einseitigen Beendigung der wirtschaftlichen Feindseligkeiten auf seiten
Deutschlands und Österreichs und des Vorbehaltes der Zurückbehaltung
und Liquidation auf seiten der AAM (D 297 b, ö 249 b), ist daran zu
erinnern, daß das Maß der wirtschaftlichen Folgen allein durch das Maß
der wirtschaftlichen Niederlage bestimmt wird. Eine Erschütterung des
Vertrauens in die Sicherheit auswärtiger Unternehmungen und Kapitals
anlagen wird allerdings die Folge sein. Besonders lähmend wird es für
den Wiederaufbau Deutschlands und Österreichs wirken, daß das Maß
der Entschädigung und damit der Inanspruchnahme des zur Zeit des
Friedensschlusses in den Gebieten der AAM befindlichen Privatvermögens
ein unbestimmtes ist.
Der Sturz der deutschen und österreichischen Valuta kann bei Kredit
verweigerung sogar den staatlichen Bestand des deutschen und öster
reichischen Wirtschaftskörpers gefährden, was gegen die Forderung einer
internationalen Gewährleistung der Lebensfähigkeit jedes politisch an
erkannten Staatswesens verstößt.
Hinsichtlich der einzelnen Materien mögen noch die folgen
den Erwägungen allgemeiner Natur hervorgehoben sein.
Daß Deutschland und Österreich der zwangsweise Schulden
ausgleich und die Au sfallsgarantie auferlegt wurde
(D und ö X/III), kann für die Entschädigungsforderungen
aus dem privatwirtschaftlichen Kampfrecht durch die damit eintretende
Sicherung ihrer Begleichung gerechtfertigt werden. Für die übrigen in
den Schuldenausgleich und die Ausfallsgarantie einbezogenen privaten
Forderungen dagegen läßt sich der Verzicht auf die Zustimmung nicht
begründen. Es sei denn, daß man annimmt, alle einbezogenen Vorkriegs
und Kriegsschulden wären durch den Krieg beeinflußt worden. Die Be
stimmung, daß die in den Ausgleich einbezogenen Schulden stets in der
Ge 1 dart der interessierten AAM zu bezahlen sind (D Art. 296
Abs. 2d, ö Art. 248 Abs. 4d), kommt zwar sowohl dem alliierten Gläubiger
Lenz , Der Wirtschat'tskampf der Völker und seine internationale Regelung.