Allgemeine Orientierung.
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und Vorrechte in China (D Art. 128, 0 Art. 118) —■ Deutschland insbe
sondere auf seine Niederlassungen in Hankau und Tientsin (D Art. 132),
■Österreich auf die österreichisch-ungarische Niederlassung in Tientsin
(ö Art. 116) —- in Siam (D Art. 135, ö Art. 110) und in Liberia (D Art. 138);
sie werden auch der Vorteile und Vorrechte aus den handelspolitischen
Verträgen vom 29. August 1902 und vom 27. September 1906, die sonst
für die AAM aufrecht erhalten bleiben, verlustig (so bezüglich Chinas D
Axt. 129, Ö Art. 114).
Deutschland muß die schrankenlosen Bedingungen hinnehmen, unter
•denen seine Staatsangehörigen europäischer Herkunft von der neuen
Regierung der deutschen Kolonien zur Niederlassung, zum Eigentums
erwerb, zum Handel und Gewerbe zugelassen werden sollen (D Axt. 122).
Von der Pflicht Deutschlands und Österreichs, die Rechte ihrer Ange
hörigen aus öffentlichen Unternehmungen und Konzessionen in bestimm
ten Gebieten auf Verlangen der Reparationskommission ZU erwerben und
auf diese für Rechnung der Entschädigung zu übertragen, wird noch
die Rede sein (D Art. 260, ö Art. 211).
Deutschland und Österreich verzichten auf jede ihnen oder ihren
Staatsangehörigen zugebilligten Vertretung oder Teilnahme an der Be
aufsichtigung von Kommissionen, Staatsbanken, Agenturen oder anderen
finanziellen oder wirtschaftlichen Organisationen
internationalen Charakters mit Aufsichts- oder Verwaltungs
befugnissen, die in irgend einem der alliierten oder assoziierten Staaten,
in Österreich (bzw. Deutschland), Ungarn, Bulgarien, der Türkei samt
Besitzungen und Nebenländern oder ira früheren russischen Reiche be
stehen (D Art. 258, Ö Art. 209).
Das Privateigentum deutscher und österrreichischer Staats
angehöriger wird nicht nur in Ägypten (D Art. 153, Ö Art. 108) und in
Marokko (D Art. 144, ö Art. 99), sondern auch in Siam (D Art. 136,
ö Art. 111) und in Liberia (D Art. 140), so wie deutsches und öster
reichisches Privateigentum im europäischen Feindesland (Teil X, Ab
schnitt III und IV der Friedens Verträge) behandelt.
Deutschland und Österreich verlieren das öffentliche Eigen
tum einschließlich des Eigentums der Krone, sowie des Privateigentums
des deutschen Kaisers und der österreichisch-ungarischen Herrscherfamilie
in Ägypten (D Art. 153, ö Art. 108), in Marokko (D Art. 144, ö Art. 99),
in China (D Art. 130, Ö Art. 115) und in Siam (D Art. 136, ö Art. 111);
nur die diplomatischen und konsularischen Gebäude samt Einrichtung
in den zwei letztgenannten Ländern werden ausgenommen.
Dagegen erfährt der wirtschaftliche Imperialismus Großbritan-
niens, Frankreichs und Japans seine dauernde Festigung und
Ausbreitung. Deutschland und Österreich werden verpflichtet, das britische
Protektorat über Ägypten (D Art. 147, ö Art. 102) und das fran-