Full text: Der Wirtschaftskampf der Völker und seine internationale Regelung

Allgemeine Orientierung. 
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und Vorrechte in China (D Art. 128, 0 Art. 118) —■ Deutschland insbe 
sondere auf seine Niederlassungen in Hankau und Tientsin (D Art. 132), 
■Österreich auf die österreichisch-ungarische Niederlassung in Tientsin 
(ö Art. 116) —- in Siam (D Art. 135, ö Art. 110) und in Liberia (D Art. 138); 
sie werden auch der Vorteile und Vorrechte aus den handelspolitischen 
Verträgen vom 29. August 1902 und vom 27. September 1906, die sonst 
für die AAM aufrecht erhalten bleiben, verlustig (so bezüglich Chinas D 
Axt. 129, Ö Art. 114). 
Deutschland muß die schrankenlosen Bedingungen hinnehmen, unter 
•denen seine Staatsangehörigen europäischer Herkunft von der neuen 
Regierung der deutschen Kolonien zur Niederlassung, zum Eigentums 
erwerb, zum Handel und Gewerbe zugelassen werden sollen (D Axt. 122). 
Von der Pflicht Deutschlands und Österreichs, die Rechte ihrer Ange 
hörigen aus öffentlichen Unternehmungen und Konzessionen in bestimm 
ten Gebieten auf Verlangen der Reparationskommission ZU erwerben und 
auf diese für Rechnung der Entschädigung zu übertragen, wird noch 
die Rede sein (D Art. 260, ö Art. 211). 
Deutschland und Österreich verzichten auf jede ihnen oder ihren 
Staatsangehörigen zugebilligten Vertretung oder Teilnahme an der Be 
aufsichtigung von Kommissionen, Staatsbanken, Agenturen oder anderen 
finanziellen oder wirtschaftlichen Organisationen 
internationalen Charakters mit Aufsichts- oder Verwaltungs 
befugnissen, die in irgend einem der alliierten oder assoziierten Staaten, 
in Österreich (bzw. Deutschland), Ungarn, Bulgarien, der Türkei samt 
Besitzungen und Nebenländern oder ira früheren russischen Reiche be 
stehen (D Art. 258, Ö Art. 209). 
Das Privateigentum deutscher und österrreichischer Staats 
angehöriger wird nicht nur in Ägypten (D Art. 153, Ö Art. 108) und in 
Marokko (D Art. 144, ö Art. 99), sondern auch in Siam (D Art. 136, 
ö Art. 111) und in Liberia (D Art. 140), so wie deutsches und öster 
reichisches Privateigentum im europäischen Feindesland (Teil X, Ab 
schnitt III und IV der Friedens Verträge) behandelt. 
Deutschland und Österreich verlieren das öffentliche Eigen 
tum einschließlich des Eigentums der Krone, sowie des Privateigentums 
des deutschen Kaisers und der österreichisch-ungarischen Herrscherfamilie 
in Ägypten (D Art. 153, ö Art. 108), in Marokko (D Art. 144, ö Art. 99), 
in China (D Art. 130, Ö Art. 115) und in Siam (D Art. 136, ö Art. 111); 
nur die diplomatischen und konsularischen Gebäude samt Einrichtung 
in den zwei letztgenannten Ländern werden ausgenommen. 
Dagegen erfährt der wirtschaftliche Imperialismus Großbritan- 
niens, Frankreichs und Japans seine dauernde Festigung und 
Ausbreitung. Deutschland und Österreich werden verpflichtet, das britische 
Protektorat über Ägypten (D Art. 147, ö Art. 102) und das fran-
	        
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