Full text: Der Wirtschaftskampf der Völker und seine internationale Regelung

Allgemeine Orientierung. 
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Besitzungen und Nebenländern, oder in den von Deutschland, Österreich 
oder seinen Alliierten abgetretenen oder von einem Mandatar des Völker 
bundes zu verwaltenden Gebieten müssen von der deutschen bzw. öster 
reichischen Regierung auf Verlangen der Wiedergutmachungskommission 
erworben und dieser zur Gutschrift der Werte auf die Entschädigung 
übertragen werden (D Art. 260, ö Art. 211). 
Die Besorgnis vor einer wirtschaftlichen Überlegenheit Deutschlands, 
dessen Gebiete nicht verwüstet wären und dessen Industrie wie Handel 
sofort wieder aufgenommen werden könnte, hatte bereits in der Pariser 
Wirtschaftskonferenz von 1916 zur Forderung geführt, daß die handels 
politische Freiheit der Alliierten nicht durch irgend welche 
Ansprüche der feindlichen Mächte auf Meistbegünstigung behindert werde 
(Resolution B II). Die AAM erachteten daher während der Übergangs 
zeit eine formelle Gegenseitigkeit nicht für durchführbar. 
Derart entstand die erste Gruppe von wirtschaftspolitischen Über 
gangsbestimmungen, die Deutschland und Österreich die Vorteile der 
Meistbegünstigung in den Gebieten der AAM versagt, ihnen 
aber die Gewährung der Meistbegünstigung an die AAM für eine Min 
destzeit von 5 Jahren auferlegt. Die Dauer dieser Art der Wiederher 
stellung soll durch den Völkerbund derart bestimmt werden, daß er die 
Verlängerung der einseitigen Meistbegünstigung anordnen kann. Diese 
und andere handelspolitische Beschränkungen (D Art. 264—267, 271, 
272; ö Art. 217—220) können mit oder ohne Abänderung für einen 
weiteren Zeitraum aufrecht erhalten werden, wenn es der Rat des Völker 
bundes mindestens 12 Monate vor Ablauf der Mindestfrist anordnet 
(D Art. 280 Abs. 1, ö Art. 232 Abs. 1). Hierbei hat Österreich in 
sofern eine Milderung erreicht, als die Vorteile aus den handelspolitischen 
Verpflichtungen (ö Art. 217—220) nach Ablauf einer dreijährigen Frist 
vom Inkrafttreten des Friedensvertrages an von keiner der AAM in An 
spruch genommen werden kann, die nicht Österreich hierfür die Gegen 
seitigkeit gewährt. Die Parität und die Meistbegünstigung der Ange 
hörigen der AAM bei der Zulassung zum Handwerk, Beruf, Handel und 
Gewerbe (D Art. 276, ö Art. 228) sollen mit oder ohne Abänderung auch 
nach Ablauf der Mindestfrist für einen von der Mehrheit des Völker 
bundrates festzusetzenden Zeitraum, jedoch nicht über 5 Jahre in Kraft 
bleiben (D Art. 280 Abs. 2, ö Art. 232 Abs. 3). 
Die verkehrspolitischen Beschränkungen Deutschlands 
und Österreichs hinsichtlich der Häfen, Wasserwege und Eisenbahnen 
(D Art. 321—330, 332, 365, 367—369; ö Art. 284—290, 293, 312, 314—316, 
326) können im Verhältnisse zu Deutschland nach Ablauf von 5 Jahren, 
i m Verhältnisse zu Österreich nach Ablauf von 3 Jahren nach Inkrafttreten 
des Friedeusvertrages vom Rate des Völkerbundrates abgeändert 
werden. Die fünfjährige bzw. dreijährige Frist, während der von den
	        
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