Die Ordnung des Wettbewerbes im einzelnen.
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Die Zentralkommission bestand aus je einem Vertreter der
Vertragsteile des Mannheimer Abkommens, somit aus einem Vertreter
Frankreichs, Preußens (Deutschlands), Bayerns, Badens, Hessens und der
Niederlande (Art. XLIII). Sie soll in Hinkunft aus 19 Mitgliedern, 2 Ver
tretern der Niederlande, 2 Vertretern der Schweiz, 4Vertretern der deutschen
Rheinuferstaaten, 4 Vertretern Frankreichs, 2 Vertretern Großbritanniens,
2 Vertretern Italiens und 2 Vertretern Belgiens unter einem von Frank
reich ernannten V ersitzenden bestehen und in Straßburg ihren
Sitz haben. Jede Vertretung hat die der Zahl ihrer Vertreter entsprechende
Stimmenzahl und die Beschlüsse sind trotz Nichternennung einiger dieser
Vertreter bei Inkrafttreten des Friedensvertrages gültig (D Art. 355).
Während nach dem Mannheimer Abkommen die freie Rheinschiffahrt,
insbesondere die Schiffahrt durch Holland den „Rheinschiffen“,
d. h. den Schiffen, welche die Flagge eines der Uferstaaten mit
Recht führen, Vorbehalten war (Art. I, II), hat der Friedensvertrag von
Versailles (D Art. 366) alle Rechte und Begünstigungen der zur Rhein
schiffahrt gehörigen Schiffe und Ladungen, den Schiffen und Ladungen
aller Nationen bewilligt. Vorbehaltlich der Lotsen- und anderen
Polizeimaßregeln werden die Art. 15—20 und 26 des Mannheimer Ab
kommens, der Art. 4 des Sohlußprotokolls und die späteren Abkommen
der internationalen Schiffahrt nicht hinderlich sein. Art. 22 des Abkom
mens und Art. 5 des Schlußprotokolls über das Schiffszertifikat wird
lediglich auf die als Rheinschiffe eingetragenen Fahrzeuge angewendet.
Die polizeilichen Bedingungen für die übrigen Schiffe wird die Zentral
kommission bestimmen (D Art. 356).
Vorbehaltlich der Beobachtung dieser Rheinschiffahrtsordnung er
hält Frankreich das ausschließliche Recht zur Wasser
entnahme auf dem ganzen Laufe zwischen den äußersten Punkten seiner
Grenzen, auf die Ausführung aller hierzu erforderlichen Bauten auf
deutschem Gebiete, auf die durch Bauten im Strome erzeugte Wasser
kraft, letzteres gegen Bezahlung in näher umschriebener Art und Sicher
stellung (D Art. 358). Keine Arbeit innerhalb der Grenzteile zwischen
Deutschland und Frankreich, sei es in Strombett oder auf einer Uferseite
darf ohne Zustimmung der Zentralkommission oder ihrer Delegierten aus
geführt werden (D Art. 359). Frankreich behält sich das Recht des
Eintrittes in die zwischen Elsaß-Lothringen und Baden über die Rhein
arbeiten getroffenen Vereinbarungen vor, es erwirbt das Recht zur Kündi
gung innerhalb 5 Jahren vom Inkrafttreten des Friedensvertrages. Es
kann alle Arbeiten, die von der Zentralkommission für die Aufrecht
erhaltung und Verbesserung der Rheinschiffahrt oberhalb Mannheims
für nötig erachtet werden sollten, ausführen (D Art. 360).
Deutschland wird verpflichtet, keinen Widerspruch gegen irgend
welche Vorschläge der Zentralkommission für den Rhein auf Ausdehnung