290 Die Regelung des Wettbewerbes in den Friedensschlüssen von Versailles usw.
Deutschland und Österreich werden zu jenen technischen Verbesse
rungen ihrer Wagen verpflichtet, die deren Einstellung in Güterzüge der
jenigen AAM, die Mitglieder der Berner Konvention voin 15. Mai 1886
(18. Mai 1907) sind, ohne Behinderung der durchgehenden, innerhalb
10 Jahren einführbaren Bremse, und die Einstellung der Wagen der AAM
in die deutschen bzw. österreichischen Güterzüge ermöglichen (D Art. 370,
ö Art. 317).
Deutschland und Österreich werden zur Ordnung des inter
nationalen Betriebes durch ein Abkommen unter den beteiligten
Eisenbahnverwaltungen verpflichtet, wenn infolge der neuen Grenz
linien eine Bahnstrecke, die zwei Teile desselben Landes verbindet,
ein anderes Land durchschneidet, oder wenn eine Zweiglinie aus einem
Lande kommend in einem anderen endet. Mangels Einigung der Ver
waltungen wird der Streit durch Sachverständigenkommissionen (D Art.371,
ö Art. 318) geschlichtet. Das gleiche gilt für die Bestimmungen neuer
Grenzbahuhöfe und die Betriebsführung zwischen Österreich und den
angrenzenden AAM (D Art. 372, ö Art. 319).
Zur Sicherung der Regelmäßigkeit des Betriebes auf denjenigen.
Privatbahnnetzen der ehemaligen österreichisch-ungarischen Mon
archie, die infolge des Friedens auf dem Gebiete anderer Staaten liegen,
wird die administrative und technische Reorganisation durch Abkommen
zwischen den Konzessionären und den territorial beteiligten Staaten er
folgen. Streitfragen entscheiden Schiedsrichter, die der Völkerbund be
stimmt. Ein Schiedsspruch kann hinsichtlich der Südbahn sowohl vom
Verwaltungsrat wie vom Komitee der Prioritätenbesitzer verlangt werden
(ö Art. 320).
Deutschland wird verpflichtet, innerhalb 10 Jahre auf ein von der
Schweiz im Einvernehmen mit Italien zu stellendes Verlangen, die Kün
digung des internationalen Abkommens vom 13. Oktober 1909 über die
St.-Gotthard-Bahn anzunehmen. Bei Meinungsverschiedenheiten über die
Einzelheiten der Kündigung entscheidet ein von den Vereinigten Staaten
von Amerika ernannter Schiedsrichter (D Art. 374).
Der Freiheit des F er n schreib- und F ernsprechdurch-
1 a u f e s durch Österreich von und zu den Gebieten der AAM, ob sie be
nachbart sind oder nicht, wird ohne Rücksicht auf entgegenstehende Ver
einbarungen auf den für den zwischenstaatlichen Verkehr geeignet
sten Linien und gemäß den geltenden Gebührensätzen gewährleistet.
Dieser Verkehr und diese Gespräche dürfen keiner unnötigen Verzögerung
oder Beschränkung unterworfen werden. Sie sollen die Parität mit dem
inländischen Verkehr hinsichtlich aller Erleichterungen und insbesondere
der Schnelligkeit der Übermittlung genießen. Keine Abgabe, Erleichte
rung oder Einschränkung darf unmittelbar oder mittelbar von der Staats
angehörigkeit des Absenders oder Empfängers abhängen (ö Art. 326).