Full text: Der Wirtschaftskampf der Völker und seine internationale Regelung

290 Die Regelung des Wettbewerbes in den Friedensschlüssen von Versailles usw. 
Deutschland und Österreich werden zu jenen technischen Verbesse 
rungen ihrer Wagen verpflichtet, die deren Einstellung in Güterzüge der 
jenigen AAM, die Mitglieder der Berner Konvention voin 15. Mai 1886 
(18. Mai 1907) sind, ohne Behinderung der durchgehenden, innerhalb 
10 Jahren einführbaren Bremse, und die Einstellung der Wagen der AAM 
in die deutschen bzw. österreichischen Güterzüge ermöglichen (D Art. 370, 
ö Art. 317). 
Deutschland und Österreich werden zur Ordnung des inter 
nationalen Betriebes durch ein Abkommen unter den beteiligten 
Eisenbahnverwaltungen verpflichtet, wenn infolge der neuen Grenz 
linien eine Bahnstrecke, die zwei Teile desselben Landes verbindet, 
ein anderes Land durchschneidet, oder wenn eine Zweiglinie aus einem 
Lande kommend in einem anderen endet. Mangels Einigung der Ver 
waltungen wird der Streit durch Sachverständigenkommissionen (D Art.371, 
ö Art. 318) geschlichtet. Das gleiche gilt für die Bestimmungen neuer 
Grenzbahuhöfe und die Betriebsführung zwischen Österreich und den 
angrenzenden AAM (D Art. 372, ö Art. 319). 
Zur Sicherung der Regelmäßigkeit des Betriebes auf denjenigen. 
Privatbahnnetzen der ehemaligen österreichisch-ungarischen Mon 
archie, die infolge des Friedens auf dem Gebiete anderer Staaten liegen, 
wird die administrative und technische Reorganisation durch Abkommen 
zwischen den Konzessionären und den territorial beteiligten Staaten er 
folgen. Streitfragen entscheiden Schiedsrichter, die der Völkerbund be 
stimmt. Ein Schiedsspruch kann hinsichtlich der Südbahn sowohl vom 
Verwaltungsrat wie vom Komitee der Prioritätenbesitzer verlangt werden 
(ö Art. 320). 
Deutschland wird verpflichtet, innerhalb 10 Jahre auf ein von der 
Schweiz im Einvernehmen mit Italien zu stellendes Verlangen, die Kün 
digung des internationalen Abkommens vom 13. Oktober 1909 über die 
St.-Gotthard-Bahn anzunehmen. Bei Meinungsverschiedenheiten über die 
Einzelheiten der Kündigung entscheidet ein von den Vereinigten Staaten 
von Amerika ernannter Schiedsrichter (D Art. 374). 
Der Freiheit des F er n schreib- und F ernsprechdurch- 
1 a u f e s durch Österreich von und zu den Gebieten der AAM, ob sie be 
nachbart sind oder nicht, wird ohne Rücksicht auf entgegenstehende Ver 
einbarungen auf den für den zwischenstaatlichen Verkehr geeignet 
sten Linien und gemäß den geltenden Gebührensätzen gewährleistet. 
Dieser Verkehr und diese Gespräche dürfen keiner unnötigen Verzögerung 
oder Beschränkung unterworfen werden. Sie sollen die Parität mit dem 
inländischen Verkehr hinsichtlich aller Erleichterungen und insbesondere 
der Schnelligkeit der Übermittlung genießen. Keine Abgabe, Erleichte 
rung oder Einschränkung darf unmittelbar oder mittelbar von der Staats 
angehörigkeit des Absenders oder Empfängers abhängen (ö Art. 326).
	        
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