290 Die Regelung des Wettbewerbes in den Friedensschlüssen von Versailles usw.
Deutschland und Österreich werden zu jenen technischen Verbesserungen
ihrer Wagen verpflichtet, die deren Einstellung in Güterzüge derjenigen
AAM, die Mitglieder der Berner Konvention voin 15. Mai 1886
(18. Mai 1907) sind, ohne Behinderung der durchgehenden, innerhalb
10 Jahren einführbaren Bremse, und die Einstellung der Wagen der AAM
in die deutschen bzw. österreichischen Güterzüge ermöglichen (D Art. 370,
ö Art. 317).
Deutschland und Österreich werden zur Ordnung des internationalen
Betriebes durch ein Abkommen unter den beteiligten
Eisenbahnverwaltungen verpflichtet, wenn infolge der neuen Grenzlinien
eine Bahnstrecke, die zwei Teile desselben Landes verbindet,
ein anderes Land durchschneidet, oder wenn eine Zweiglinie aus einem
Lande kommend in einem anderen endet. Mangels Einigung der Verwaltungen
wird der Streit durch Sachverständigenkommissionen (D Art.371,
ö Art. 318) geschlichtet. Das gleiche gilt für die Bestimmungen neuer
Grenzbahuhöfe und die Betriebsführung zwischen Österreich und den
angrenzenden AAM (D Art. 372, ö Art. 319).
Zur Sicherung der Regelmäßigkeit des Betriebes auf denjenigen.
Privatbahnnetzen der ehemaligen österreichisch-ungarischen Monarchie,
die infolge des Friedens auf dem Gebiete anderer Staaten liegen,
wird die administrative und technische Reorganisation durch Abkommen
zwischen den Konzessionären und den territorial beteiligten Staaten erfolgen.
Streitfragen entscheiden Schiedsrichter, die der Völkerbund bestimmt.
Ein Schiedsspruch kann hinsichtlich der Südbahn sowohl vom
Verwaltungsrat wie vom Komitee der Prioritätenbesitzer verlangt werden
(ö Art. 320).
Deutschland wird verpflichtet, innerhalb 10 Jahre auf ein von der
Schweiz im Einvernehmen mit Italien zu stellendes Verlangen, die Kündigung
des internationalen Abkommens vom 13. Oktober 1909 über die
St.-Gotthard-Bahn anzunehmen. Bei Meinungsverschiedenheiten über die
Einzelheiten der Kündigung entscheidet ein von den Vereinigten Staaten
von Amerika ernannter Schiedsrichter (D Art. 374).
Der Freiheit des F er n schreib- und F ernsprechdurch-1
a u f e s durch Österreich von und zu den Gebieten der AAM, ob sie benachbart
sind oder nicht, wird ohne Rücksicht auf entgegenstehende Vereinbarungen
auf den für den zwischenstaatlichen Verkehr geeignetsten
Linien und gemäß den geltenden Gebührensätzen gewährleistet.
Dieser Verkehr und diese Gespräche dürfen keiner unnötigen Verzögerung
oder Beschränkung unterworfen werden. Sie sollen die Parität mit dem
inländischen Verkehr hinsichtlich aller Erleichterungen und insbesondere
der Schnelligkeit der Übermittlung genießen. Keine Abgabe, Erleichterung
oder Einschränkung darf unmittelbar oder mittelbar von der Staatsangehörigkeit
des Absenders oder Empfängers abhängen (ö Art. 326).