Full text : Der Wirtschaftskampf der Völker und seine internationale Regelung

290  Die  Regelung  des  Wettbewerbes  in  den  Friedensschlüssen  von  Versailles  usw.

Deutschland  und  Österreich  werden  zu  jenen  technischen  Verbesserungen ­
  ihrer  Wagen  verpflichtet,  die  deren  Einstellung  in  Güterzüge  derjenigen ­
  AAM,  die  Mitglieder  der  Berner  Konvention  voin  15.  Mai  1886
(18.  Mai  1907)  sind,  ohne  Behinderung  der  durchgehenden,  innerhalb
10  Jahren  einführbaren  Bremse,  und  die  Einstellung  der  Wagen  der  AAM
in  die  deutschen  bzw.  österreichischen  Güterzüge  ermöglichen  (D  Art.  370,
ö  Art.  317).
Deutschland  und  Österreich  werden  zur  Ordnung  des  internationalen ­
  Betriebes  durch  ein  Abkommen  unter  den  beteiligten
Eisenbahnverwaltungen  verpflichtet,  wenn  infolge  der  neuen  Grenzlinien ­
  eine  Bahnstrecke,  die  zwei  Teile  desselben  Landes  verbindet,
ein  anderes  Land  durchschneidet,  oder  wenn  eine  Zweiglinie  aus  einem
Lande  kommend  in  einem  anderen  endet.  Mangels  Einigung  der  Verwaltungen ­
  wird  der  Streit  durch  Sachverständigenkommissionen  (D  Art.371,
ö  Art.  318)  geschlichtet.  Das  gleiche  gilt  für  die  Bestimmungen  neuer
Grenzbahuhöfe  und  die  Betriebsführung  zwischen  Österreich  und  den
angrenzenden  AAM  (D  Art.  372,  ö  Art.  319).
Zur  Sicherung  der  Regelmäßigkeit  des  Betriebes  auf  denjenigen.
Privatbahnnetzen  der  ehemaligen  österreichisch-ungarischen  Monarchie, ­
  die  infolge  des  Friedens  auf  dem  Gebiete  anderer  Staaten  liegen,
wird  die  administrative  und  technische  Reorganisation  durch  Abkommen
zwischen  den  Konzessionären  und  den  territorial  beteiligten  Staaten  erfolgen. ­
  Streitfragen  entscheiden  Schiedsrichter,  die  der  Völkerbund  bestimmt. ­
  Ein  Schiedsspruch  kann  hinsichtlich  der  Südbahn  sowohl  vom
Verwaltungsrat  wie  vom  Komitee  der  Prioritätenbesitzer  verlangt  werden
(ö  Art.  320).
Deutschland  wird  verpflichtet,  innerhalb  10  Jahre  auf  ein  von  der
Schweiz  im  Einvernehmen  mit  Italien  zu  stellendes  Verlangen,  die  Kündigung ­
  des  internationalen  Abkommens  vom  13.  Oktober  1909  über  die
St.-Gotthard-Bahn  anzunehmen.  Bei  Meinungsverschiedenheiten  über  die
Einzelheiten  der  Kündigung  entscheidet  ein  von  den  Vereinigten  Staaten
von  Amerika  ernannter  Schiedsrichter  (D  Art.  374).
Der  Freiheit  des  F  er  n  schreib-  und  F  ernsprechdurch-1
  a  u  f  e  s  durch  Österreich  von  und  zu  den  Gebieten  der  AAM,  ob  sie  benachbart ­
  sind  oder  nicht,  wird  ohne  Rücksicht  auf  entgegenstehende  Vereinbarungen ­
  auf  den  für  den  zwischenstaatlichen  Verkehr  geeignetsten ­
  Linien  und  gemäß  den  geltenden  Gebührensätzen  gewährleistet.
Dieser  Verkehr  und  diese  Gespräche  dürfen  keiner  unnötigen  Verzögerung
oder  Beschränkung  unterworfen  werden.  Sie  sollen  die  Parität  mit  dem
inländischen  Verkehr  hinsichtlich  aller  Erleichterungen  und  insbesondere
der  Schnelligkeit  der  Übermittlung  genießen.  Keine  Abgabe,  Erleichterung ­
  oder  Einschränkung  darf  unmittelbar  oder  mittelbar  von  der  Staatsangehörigkeit ­
  des  Absenders  oder  Empfängers  abhängen  (ö  Art.  326).
            
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