Full text: Der Wirtschaftskampf der Völker und seine internationale Regelung

292 Die Regelung des Wettbewerbes in den Friedensschlüssen von Versailles usw. 
Gebühren (Strisower in „Vorschläge für ein einheitliches Luftverkehrs 
recht vom österreichischen Äroklub" 1918, 9). Man ist darin einig, daß im 
Interesse der Weltwirtschaft die Gegenseitigkeit bei der Zulassung der 
Grenzüberschreitung im Yertragswege ohne besondere Kündigungsfrist 
vorgesehen werden kann. Die Friedensverträge haben die volleFlug- 
undLandungsfreiheit (pleine liberte de survol et d’atterrissage) 
zugunsten der den AAM ungehörigen Flugzeuge (aeronefs ressortissant 
aux Puissances alliees ou associees) auf deutschem und österreichischem 
Staatsgebiete festgesetzt. Diese Flugzeuge sollen dieselben Begünstigungen, 
wie die nationalen Flugzeuge, besonders in Notfällen zu Lande oder zu 
Wasser genießen (D Art. 313, ö Art. 276). 
Die Flugzeuge der AAM erhalten im Durchzug über deutsches 
oder österreichisches Staatsgebiet nach irgendeinem anderen Lande das 
Durchflugsrecht ohne zu landen, unter Vorbehalt der Erfüllung der landes- 
rachtlichen Vorschriften. Diese müssen für die Flugzeuge Deutschlands 
bzw. Österreichs und die der AAM gleich sein (D Art. 314, ö Art. 277). 
Die Flugzeuge der AAM erhalten die Gleichstellung mit den deutschen 
bzw. österreichischen in der Benutzung der für den nationalen öffentlichen 
Luftverkehr dienenden Flugplätze und in den Abgaben jeder 
Art, einschließlich der Landungs- und Unterbringungsgebühren (D Art. 315, 
Ö Art. 278). 
Die Rechte des Fluges, des Durchfluges und der Landung sind aber 
durch landespolizeiliche Vorschriften Deutschlands und Österreichs be 
schränkt, vorausgesetzt, daß sie gleichmäßig auf die nationalen wie die 
alliierten und assoziierten Flugzeuge anwendbar sind (D Art. 316, ö Art.279). 
Trotzdem die Notwendigkeit, dem Flugzeuge die Zugehörig 
keit zu einem Heimatstaate beizulegen, anerkannt wird, ist man 
nicht darüber einig, nach welchen Merkmalen die Staatsangehörigkeit be 
stimmt werden soll. Es ist daher vorgeschlagen worden, die Nationalität 
jedes Flugzeuges nach demjenigen Staate zu bestimmen, in dem es re 
gistriert ist. Die Friedensverträge sind einer allseitigen Regelung aus 
gewichen und haben in einseitiger Weise Deutschland und Österreich die 
Anerkennung der Gültigkeit der Bescheinigungen von Nationalität, Flug 
sicherheit, Führerbefähigung und Erlaubnis, die von den AAM ausgestellt 
oder anerkannt sind, auferlegt. Sie sollen den in Deutschland bzw. 
Österreich ausgestellten Bescheinigungen gleichwertig sein (D Art. 317, 
ö Art. 280). 
Ebenso einseitig wird den Luftfahrzeugen der AAM im inlän 
dischen Handelsverkehr Deutschlands und Österreichs die 
Meistbegünstigung eingeräurat (D Art. 318, ö Art. 281). 
Deutschland und Österreich werden im vornhin ein verpflichtet, sich 
an der von den AAM zu schiffenden Luftschiffahrtspolizei zu beteiligen. 
Sie müssen durch geeignete Maßnahmen bewirken, daß sich jedes, über
	        
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