292 Die Regelung des Wettbewerbes in den Friedensschlüssen von Versailles usw.
Gebühren (Strisower in „Vorschläge für ein einheitliches Luftverkehrs
recht vom österreichischen Äroklub" 1918, 9). Man ist darin einig, daß im
Interesse der Weltwirtschaft die Gegenseitigkeit bei der Zulassung der
Grenzüberschreitung im Yertragswege ohne besondere Kündigungsfrist
vorgesehen werden kann. Die Friedensverträge haben die volleFlug-
undLandungsfreiheit (pleine liberte de survol et d’atterrissage)
zugunsten der den AAM ungehörigen Flugzeuge (aeronefs ressortissant
aux Puissances alliees ou associees) auf deutschem und österreichischem
Staatsgebiete festgesetzt. Diese Flugzeuge sollen dieselben Begünstigungen,
wie die nationalen Flugzeuge, besonders in Notfällen zu Lande oder zu
Wasser genießen (D Art. 313, ö Art. 276).
Die Flugzeuge der AAM erhalten im Durchzug über deutsches
oder österreichisches Staatsgebiet nach irgendeinem anderen Lande das
Durchflugsrecht ohne zu landen, unter Vorbehalt der Erfüllung der landes-
rachtlichen Vorschriften. Diese müssen für die Flugzeuge Deutschlands
bzw. Österreichs und die der AAM gleich sein (D Art. 314, ö Art. 277).
Die Flugzeuge der AAM erhalten die Gleichstellung mit den deutschen
bzw. österreichischen in der Benutzung der für den nationalen öffentlichen
Luftverkehr dienenden Flugplätze und in den Abgaben jeder
Art, einschließlich der Landungs- und Unterbringungsgebühren (D Art. 315,
Ö Art. 278).
Die Rechte des Fluges, des Durchfluges und der Landung sind aber
durch landespolizeiliche Vorschriften Deutschlands und Österreichs be
schränkt, vorausgesetzt, daß sie gleichmäßig auf die nationalen wie die
alliierten und assoziierten Flugzeuge anwendbar sind (D Art. 316, ö Art.279).
Trotzdem die Notwendigkeit, dem Flugzeuge die Zugehörig
keit zu einem Heimatstaate beizulegen, anerkannt wird, ist man
nicht darüber einig, nach welchen Merkmalen die Staatsangehörigkeit be
stimmt werden soll. Es ist daher vorgeschlagen worden, die Nationalität
jedes Flugzeuges nach demjenigen Staate zu bestimmen, in dem es re
gistriert ist. Die Friedensverträge sind einer allseitigen Regelung aus
gewichen und haben in einseitiger Weise Deutschland und Österreich die
Anerkennung der Gültigkeit der Bescheinigungen von Nationalität, Flug
sicherheit, Führerbefähigung und Erlaubnis, die von den AAM ausgestellt
oder anerkannt sind, auferlegt. Sie sollen den in Deutschland bzw.
Österreich ausgestellten Bescheinigungen gleichwertig sein (D Art. 317,
ö Art. 280).
Ebenso einseitig wird den Luftfahrzeugen der AAM im inlän
dischen Handelsverkehr Deutschlands und Österreichs die
Meistbegünstigung eingeräurat (D Art. 318, ö Art. 281).
Deutschland und Österreich werden im vornhin ein verpflichtet, sich
an der von den AAM zu schiffenden Luftschiffahrtspolizei zu beteiligen.
Sie müssen durch geeignete Maßnahmen bewirken, daß sich jedes, über