Full text: Der Wirtschaftskampf der Völker und seine internationale Regelung

Die Ordnung des Wettbewerbes im einzelnen. 
293 
ihr Staatsgebiet fliegende nationale Flugzeug den Vorschriften des Ab 
kommens der AAM über Lichter, Signale, Flugplätze und deren Um 
gebung anpaßt (D Art. 319, ö Art. 282). 
Die Freiheit von Luftzöllen für die bloße Benutzung des 
Luftweges (S t r i s o w e r in Vorschläge 15) ist nicht festgesetzt worden, 
ebensowenig die zollpolitische Forderung, daß der Handelsverkehr nach 
Tunlichkeit auf bestimmte Zollstraßen und bestimmte Zollhäfen gelenkt 
werde (v. Hofmannsthal in Vorschläge 23). Nur die differentielle 
Behandlung bei den Ein- und Ausfuhrzöllen, bei den Abgaben und Ver 
boten ist Deutschland wie Österreich in der allgemeinen Verkehrsord 
nung der Häfen, Wasserstraßen und Eisenbahnen (XII. Teil, D Art. 323, 
ö Art. 286) übergangsweise (D Art. 378, ö Art. 330) untersagt worden. 
g) Die einseitige Bekämpfung des unlauteren Wettbewerbes. 
Nachdem die Pariser Wirtschaftskonferenz von 1916 in ihren Ver 
handlungen wie in ihren Vorschlägen den unlauteren Wettbewerb als eine 
Waffe der deutschen Vorherrschaft hingestellt hatte, haben die Friedens 
schlüsse wieder nur gegenüber den Besiegten, nicht aber untereinander 
einen internationalen Schutz gegen den unlauteren Wettbewerb aufzurich 
ten gesucht. Im X. Teile (Wirtschaftliche Bestimmungen), I. Abschnitt 
(Handelsbeziehungen) handelt davon das III. Kapitel (Unlauterer Wett 
bewerb, concurrence deloyale, unfair competition) in beiden Verträgen. 
Die Bestimmungen selbst zeigen jedoch eine oberflächliche Erfassung 
des Problems, denn es wird Deutschland und Österreich ganz allgemein 
auferlegt, alle erforderlichen Gesetzgebungs- und Verwaltungs 
maßnahmen zu ergreifen, um die Natur- oder Gewerbeerzeugnisse einer 
jeden AAM gegen „jede Art von unlauterem Wettbewerb bei Handels 
geschäften“ („toute forme de concurrence deloyale dans les transactions 
commerciales“) zu schützen (D Art. 274, Abs. 1; ö Art. 226, Abs. 1). Mit 
diesem Blankettschutz ist in der Sache selbst nichts geschehen, 
denn es handelt sich gerade darum, die hauptsächlichsten Arten des 
unlauteren Wettbewerbes im internationalen Verkehre scharf zu erfassen 
und sie von den zulässigen Arten zu scheiden. Gegenüber der Fülle von 
Erscheinungsformen, welche die französische Rechtsprechung entwickelt 
hat, haben die Landesrechte eine im einzelnen stark auseinandergehende 
Gesetzgebung zum Schutze gegen unlauteren Wettbewerb ausgebildet. 
Es hätte sich darum gehandelt, die im internationalen Verkehr ge 
bräuchlichsten Formen, insbesondere die Schleuderkonkurrenz (Dumping) 
zu umschreiben. Deutschland hat mit dem Gesetze gegen den unlauteren 
Wettbewerb vom 7. Juni 1909 jeden Verstoß gegen die guten Sitten 
im Geschäftsverkehre zu Zwecken des Wettbewerbes getroffen. Der Ent 
wurf eines österreichischen Gesetzes (Beschluß des Abgeordnetenhauses 
XVII. Session, Nr. 2306 der Beilagen) § 16 versteht unter unlauterem
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.