Die Ordnung des Wettbewerbes im einzelnen.
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ihr Staatsgebiet fliegende nationale Flugzeug den Vorschriften des Ab
kommens der AAM über Lichter, Signale, Flugplätze und deren Um
gebung anpaßt (D Art. 319, ö Art. 282).
Die Freiheit von Luftzöllen für die bloße Benutzung des
Luftweges (S t r i s o w e r in Vorschläge 15) ist nicht festgesetzt worden,
ebensowenig die zollpolitische Forderung, daß der Handelsverkehr nach
Tunlichkeit auf bestimmte Zollstraßen und bestimmte Zollhäfen gelenkt
werde (v. Hofmannsthal in Vorschläge 23). Nur die differentielle
Behandlung bei den Ein- und Ausfuhrzöllen, bei den Abgaben und Ver
boten ist Deutschland wie Österreich in der allgemeinen Verkehrsord
nung der Häfen, Wasserstraßen und Eisenbahnen (XII. Teil, D Art. 323,
ö Art. 286) übergangsweise (D Art. 378, ö Art. 330) untersagt worden.
g) Die einseitige Bekämpfung des unlauteren Wettbewerbes.
Nachdem die Pariser Wirtschaftskonferenz von 1916 in ihren Ver
handlungen wie in ihren Vorschlägen den unlauteren Wettbewerb als eine
Waffe der deutschen Vorherrschaft hingestellt hatte, haben die Friedens
schlüsse wieder nur gegenüber den Besiegten, nicht aber untereinander
einen internationalen Schutz gegen den unlauteren Wettbewerb aufzurich
ten gesucht. Im X. Teile (Wirtschaftliche Bestimmungen), I. Abschnitt
(Handelsbeziehungen) handelt davon das III. Kapitel (Unlauterer Wett
bewerb, concurrence deloyale, unfair competition) in beiden Verträgen.
Die Bestimmungen selbst zeigen jedoch eine oberflächliche Erfassung
des Problems, denn es wird Deutschland und Österreich ganz allgemein
auferlegt, alle erforderlichen Gesetzgebungs- und Verwaltungs
maßnahmen zu ergreifen, um die Natur- oder Gewerbeerzeugnisse einer
jeden AAM gegen „jede Art von unlauterem Wettbewerb bei Handels
geschäften“ („toute forme de concurrence deloyale dans les transactions
commerciales“) zu schützen (D Art. 274, Abs. 1; ö Art. 226, Abs. 1). Mit
diesem Blankettschutz ist in der Sache selbst nichts geschehen,
denn es handelt sich gerade darum, die hauptsächlichsten Arten des
unlauteren Wettbewerbes im internationalen Verkehre scharf zu erfassen
und sie von den zulässigen Arten zu scheiden. Gegenüber der Fülle von
Erscheinungsformen, welche die französische Rechtsprechung entwickelt
hat, haben die Landesrechte eine im einzelnen stark auseinandergehende
Gesetzgebung zum Schutze gegen unlauteren Wettbewerb ausgebildet.
Es hätte sich darum gehandelt, die im internationalen Verkehr ge
bräuchlichsten Formen, insbesondere die Schleuderkonkurrenz (Dumping)
zu umschreiben. Deutschland hat mit dem Gesetze gegen den unlauteren
Wettbewerb vom 7. Juni 1909 jeden Verstoß gegen die guten Sitten
im Geschäftsverkehre zu Zwecken des Wettbewerbes getroffen. Der Ent
wurf eines österreichischen Gesetzes (Beschluß des Abgeordnetenhauses
XVII. Session, Nr. 2306 der Beilagen) § 16 versteht unter unlauterem