Full text : Der Wirtschaftskampf der Völker und seine internationale Regelung

Die  Sicherung  der  wirtschaftlichen  Lebensfähigkeit.

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reichisches  Markenschutzgesetz  vom  6.  Januar  1890,  §  3,  Z.  4).  Durch  die
Friedensverbräge  wird  das  Erfordernis  der  Gegenseitigkeit  aufgehoben.
Der  unbedingte  Schutz  gegen  wahrheitswidrige  Anpreisung  wird  ein  Privileg ­
  der  Angehörigen  der  AAM.  Der  nationale  Schutz  erstreckt  sich
bloß  auf  wahrheitswidrige  Angaben  „in  öffentlichen  Bekanntmachungen
oder  in  Mitteilungen,  die  für  einen  größeren  Kreis  von  Personen  bestimmt
sind“  (Deutsches  Gesetz,  §  3;  Österr.  Entwurf,  §  1).  In  der  Sondernorm
der  Verträge  handelt  es  sich  nur  um  den  Schutz  gegen  wahrheitswidrige
Angaben  auf  den  Waren  selbst,  ihrer  Aufmachung  oder  äußeren  Umschließung. ­

Tn  zweiter  Linie  werden  die  Ursprungsbezeichnungen  von  Wein  e  n
und  Spirituosen  zugunsten  der  AAM  geschützt.  Es  sollen  die  in
einer  der  AAM  geltenden  und  durch  die  zuständigen  Behörden  Deutschlands ­
  oder  Österreichs  regelrecht  bekanntgegebenen  Gesetze  und  die  ihnen
entsprechenden  Yerwaltungs-  oder  Gerichtsentscheidungen  der  AAM  über
das  Recht  auf  eine  örtliche  Herkunftsbezeichnung  („appelation
regionale“)  und  die  Bedingungen  über  deren  Verwendung,  für  den  Verkehr ­
  mit  den  Weinen  oder  geistigen  Getränken,  die  in  dem  Lande,  zu
dem  die  Gegend  gehört,  erzeugt  sind,  auch  für  Deutschland  und  Österreich ­
  maßgebend  sein.  Alle  zuwiderlaufenden  Herkunftsbezeichnungen
müssen  von  Deutschland  und  Österreich  untersagt  und  unterdrückt
werden;  dies  unter  der  Voraussetzung  der  Gegenseitigkeit  (D  Art.  276,
ö  Art.  227).
3.  Die  Sicherung  der  wirtschaftlichen  Lebensfähigkeit,
a)  Im  allgemeinen.
Wir  haben  bei  der  Erörterung  der  Grundsätze  für  eine  internationale ­
  Regelung  des  Wettbewerbes  gefunden,  daß  mit  der  Errichtung
und  Anerkennung  neuer  Staatswesen,  noch  mehr  aber  mit  der
Übernahme  der  Fürsorge  für  die  Weltwirtschaft  durch  den  Völkerbund ­
  die  Pflicht  entsteht,  die  wirtschaftliche  Lebensfähigkeit ­
  der  politisch  anerkannten  Volkswirtschaften  zu  sichern.
Die  Aufrichtung  eines  neuen  Staatswesens  durch  die  Völkergemeinde
bedeutet,  daß  einer  Volkswirtschaft,  soweit  sie  infolge  der  Bodenbeschaffenheit, ­
  der  Anlagen  oder  der  Ausbildung  der  Bevölkerung,  der
geographischen  Lage  oder  aus  anderen  Gründen  derzeit  sich  aus
eigenem  nicht  zu  erhalten  vermag,  das  Existenzminimum  gewährleistet ­
  werde.  Da  die  alliierten  und  assoziierten  Mächte  mit  den
Friedensschlüssen  von  Versailles  und  St.  Germain  auch  die  wirtschaftliche ­
  Neuordnung  Mitteleuropas  übernommen  haben,  müßten  sie  auch
den  internationalen  Forderungen  Genüge  leisten.
Die  erste  Frage,  ob  Deutschland  und  Österreich,  denen
            
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