Full text : Der Wirtschaftskampf der Völker und seine internationale Regelung

300  Die  Regelung  des  Wettbewerbes  in  den  Friedensschlüssen  von  Versailles  usw.

des  wirtschaftlichen  Zuganges  ist  die  Abtretung  von  Gebiet  zu  betrachten. ­
  Derart  ist  der  Anspruch  Polens  auf  „unmittelbare  und  ununterbrochene ­
  Verbindung  mit  Danzig  und  der  übrigen  Küste  durch
Eisenbahnlinien  unter  der  polnischen  Gebietshoheit“  befriedigt  worden.
Alle  Gebiete  Westpreußens  westlich  und  östlich  der  Weichsel  —  zum  Teile
allerdings  erst  nach  Volksabstimmung  —  werden  mit  den  dazugehörigen
Eisenbahnlinien  an  Polen  abgetreten.  Die  Grenze  Österreichs  ist  bei
Feldsberg  derart  verlegt  worden,  daß  sie  diese  deutsche  Stadt  in  das
tschechische  Staatsgebiet  einbezieht;  damit  ist  die  Bahnlinie  Lundenburg—Grußbach
  vollkommen  in  tschecho-slowakisches  Gebiet  gefallen,
während  sie  nach  den  bisherigen  Grenzen  zum  Teil  in  Mähren,  zum  Teil
in  Niederösterreich  und  zum  Teil  in  Ungarn  gelegen  wäre.  Bei  Gmünd
wurde  ein  Teil  des  deutschen  Sprachgebietes  der  Tschecho-Slowakei  überantwortet, ­
  um  damit  den  Eisenbahnknotenpunkt  Gmünd  in  tschechoslowakisches ­
  Staatsgebiet  fallen  zu  lassen;  so  ist  die  Stadt  Gmünd  durch
die  Trennung  von  ihrem  Bahnhofe  in  ihrer  wirtschaftlichen  Zukunft  stark
bedroht.  Derart  ist  die  Übertragung  des  Landstreifens  bis  Preßburg  an
die  Tschecho-Slowakei  zur  Befriedigung  ihres  Anspruches  auf  Teilnahme
am  internationalen  Donauverkehre  erfolgt.  Die  Bahnstrecke  Marburg—
Franzensfeste  dagegen  ist  zwischen  Italien,  Österreich  und  dem  serbischkroatisch-slowenischen ­
  Staate  aufgeteilt  worden,  obwohl  durch  diese  Linie
allein  die  österreichischen  Bahnen,  die  nach  dem  Süden  gehen,  eine  Querverbindung ­
  erhalten  können.
Das  hinsichtlich  der  Schwere  des  Eingriffes  nächste  Mittel  ist  die
Neutralisierung  von  Gebieten,  die  mehreren  Volkswirtschaften
zur  Erhaltung  ihrer  Lebensfähigkeit  unentbehrlich  sind.  Der  Vertrag
von  Versailles  hat  die  Interessen  Polens  an  dem  größten  Weichselhafen ­
  anerkannt.  Ein  näher  umschriebenes  Gebiet  (D  Art.  100)  wird
von  Deutschland  abgetrennt,  mit  der  Stadt  Danzig  zur  Freien  Stadt
erklärt  und  unter  den  Schutz  des  Völkerbundes  gestellt  (D  Art.  102).
Auch  die  von  Vertretern  der  Stadt  im  Einvernehmen  mit  einem  Kommissar ­
  des  Völkerbundes  auszuarbeitende  Verfassung  wird  der  Garantie
des  Völkerbundes  unterstellt  (D  Art.  103).  Durch  ein  Abkommen,  dessen
Bestimmungen  von  den  alliierten  und  assoziierten  Hauptmächten  festgesetzt ­
  werden  soll,  gerät  aber  Danzig  in  völlige  politische  und  wirtschaftliche ­
  Abhängigkeit  von  Polen,  so  daß  von  einer  Neutralisierung
fast  nicht  mehr  die  Rede  sein  kann.  Danzig  wird  in  das  polnische  Zollgebiet ­
  aufgenommen,  die  Benutzung  der  Anlagen  Polen  gewährleistet,
die  Verwaltung  der  Weichsel  und  des  Eisenbahnnetzes  und  seines  Ausbaues, ­
  der  Schutz  der  Personen  polnischer  Muttersprache  vor  Benachteiligung, ­
  die  Leitung  der  auswärtigen  Angelegenheiten  insgesamt  Polen
übertragen  (D  Art.  104).
Dagegen  ist  der  Vorschlag  der  österreichischen  Delegation,  den
            
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