304 Die Regelung des Wettbewerbes in den Friedensschlüssen von Versailles usw.
4. Die wirtschaftlichen Funktionen des “Völkerbundes nach den
Friedensverträgen.
Die Völkerbundsakte, die den I. Teil der Friedensverträge (D Art. 1—26,
ö Art. 1—26) bildet, legt dem neuen Organ neben der in erster Linie stehenden
Friedensbewahrung auch internationale Kulturfftnktionen
auf, unter denen die wirtschaftlichen von größter praktischer
Bedeutung wären, wenn sie nicht so unvollkommen entwickelt wären-Nach
einem Kriege, der die weltwirtschaftlichen Schäden des Imperialismus
so empfindlich zum Ausdruck brachte, hätte man eine Bekämpfung
der wirtschaftlichen Kriegsursachen, insbesondere eine Bekämpfung
des übertriebenen Protektionismus in der Handelspolitik, der
hauptsächlichsten Formen des Wirtschaftskampfes, insbesondere des
Dumping und der Vertrustung, erwarten können. Dies war um so mehr
begründet, als Wilson die wirtschaftliche Gleic hberechtigung
aller Mitglieder des Völkerbundes in Aussicht gestellt hatte, und einer
der Hauptverfasser der Völkerbundsakte (Robert Cecil) geradezu
den „Ersatz des Wettbewerbes unter den Völkern durch deren Zusammenarbeite
n" als dem „Völkerbundesgeist“ entsprechend bezeichnet
hatte (Rede vom 21. November 1918). Es wird eine allgemeine
Beschränkung der aggressiven Handels- und Kolonialpolitik aller imperialistischen
Staaten nur in sehr unbestimmter Weise angebahnt. Die
Bundesmitglieder sollen nur unter Vorbehalt und im Einklang mit gegenwärtigen
oder künftigen nationalen Übereinkommen die nötigen Bestimmungen
treffen, um „die Freiheit des Verkehrs und der Durchfuhr
(liberte des Communications et du transit), sowie die billige Behandlung
des Handels (equitable traitement du commerce) aller
Bundesmitglieder zu gewährleisten und aufrecht zu erhalten“; dabei
werden die besonderen Bedürfnisse der während des Krieges verwüsteten
Gegenden noch zu berücksichtigen sein (D und ö Art. 23 e).
Aber selbst diese kärgliche Vorsorge gegen den Wirtschaftskampf
kann nur im Hinblick auf eine dauernde Ordnung der Welt verstanden
werden, und „ist nur für einen Zeitpunkt anwendbar, in dem der Völkerbund
vollständig errichtet und die Welt zu normalen Handelsverhältnissen
zurückgekehrt ist“. Für die Zwischenzeit wurde eine reine
Ubergangsordnung in den Friedensverträgen getroffen (Note
der AAM vom 16. Juni 1919 an die deutsche Friedensdelegation).
Immerhin bedeutet die Errichtung eines besonderen Organs der Völkergemeinschaft
mit weltwirtschaftlichen Aufgaben und militärischer
wie wirtschaftlicher Zwangsgewalt einen bedeutenden
Fortschritt gegenüber dem anarchischen Zustande der Weltwirtschaft
vor dem Kriege. Wenn wir uns diesen relativen Wert der Ansätze
zu einer Organisation der Weltwirtschaft vor