Full text : Der Wirtschaftskampf der Völker und seine internationale Regelung

304  Die  Regelung  des  Wettbewerbes  in  den  Friedensschlüssen  von  Versailles  usw.

4.  Die  wirtschaftlichen  Funktionen  des  “Völkerbundes  nach  den
Friedensverträgen.
Die  Völkerbundsakte,  die  den  I.  Teil  der  Friedensverträge  (D  Art.  1—26,
ö  Art.  1—26)  bildet,  legt  dem  neuen  Organ  neben  der  in  erster  Linie  stehenden ­
  Friedensbewahrung  auch  internationale  Kulturfftnktionen
auf,  unter  denen  die  wirtschaftlichen  von  größter  praktischer
Bedeutung  wären,  wenn  sie  nicht  so  unvollkommen  entwickelt  wären-Nach
  einem  Kriege,  der  die  weltwirtschaftlichen  Schäden  des  Imperialismus ­
  so  empfindlich  zum  Ausdruck  brachte,  hätte  man  eine  Bekämpfung ­
  der  wirtschaftlichen  Kriegsursachen,  insbesondere  eine  Bekämpfung ­
  des  übertriebenen  Protektionismus  in  der  Handelspolitik,  der
hauptsächlichsten  Formen  des  Wirtschaftskampfes,  insbesondere  des
Dumping  und  der  Vertrustung,  erwarten  können.  Dies  war  um  so  mehr
begründet,  als  Wilson  die  wirtschaftliche  Gleic  hberechtigung
aller  Mitglieder  des  Völkerbundes  in  Aussicht  gestellt  hatte,  und  einer
der  Hauptverfasser  der  Völkerbundsakte  (Robert  Cecil)  geradezu
den  „Ersatz  des  Wettbewerbes  unter  den  Völkern  durch  deren  Zusammenarbeite ­
  n"  als  dem  „Völkerbundesgeist“  entsprechend  bezeichnet ­
  hatte  (Rede  vom  21.  November  1918).  Es  wird  eine  allgemeine
Beschränkung  der  aggressiven  Handels-  und  Kolonialpolitik  aller  imperialistischen ­
  Staaten  nur  in  sehr  unbestimmter  Weise  angebahnt.  Die
Bundesmitglieder  sollen  nur  unter  Vorbehalt  und  im  Einklang  mit  gegenwärtigen ­
  oder  künftigen  nationalen  Übereinkommen  die  nötigen  Bestimmungen ­
  treffen,  um  „die  Freiheit  des  Verkehrs  und  der  Durchfuhr
(liberte  des  Communications  et  du  transit),  sowie  die  billige  Behandlung ­
  des  Handels  (equitable  traitement  du  commerce)  aller
Bundesmitglieder  zu  gewährleisten  und  aufrecht  zu  erhalten“;  dabei
werden  die  besonderen  Bedürfnisse  der  während  des  Krieges  verwüsteten
Gegenden  noch  zu  berücksichtigen  sein  (D  und  ö  Art.  23  e).
Aber  selbst  diese  kärgliche  Vorsorge  gegen  den  Wirtschaftskampf
kann  nur  im  Hinblick  auf  eine  dauernde  Ordnung  der  Welt  verstanden
werden,  und  „ist  nur  für  einen  Zeitpunkt  anwendbar,  in  dem  der  Völkerbund ­
  vollständig  errichtet  und  die  Welt  zu  normalen  Handelsverhältnissen ­
  zurückgekehrt  ist“.  Für  die  Zwischenzeit  wurde  eine  reine
Ubergangsordnung  in  den  Friedensverträgen  getroffen  (Note
der  AAM  vom  16.  Juni  1919  an  die  deutsche  Friedensdelegation).
Immerhin  bedeutet  die  Errichtung  eines  besonderen  Organs  der  Völkergemeinschaft ­
  mit  weltwirtschaftlichen  Aufgaben  und  militärischer ­
  wie  wirtschaftlicher  Zwangsgewalt  einen  bedeutenden
Fortschritt  gegenüber  dem  anarchischen  Zustande  der  Weltwirtschaft ­
  vor  dem  Kriege.  Wenn  wir  uns  diesen  relativen  Wert  der  Ansätze ­
  zu  einer  Organisation  der  Weltwirtschaft  vor
            
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