314 Die Regelung des Wettbewerbes in den Friedensschlüssen von Versailles usw.
Rates nicht einstimmig angenommen, wobei die Stimmen der
Parteienvertreter nicht gerechnet werden, so behalten sich die Bundes-
mitglieder das Recht vor, „diejenigen Maßnahmen zu treffen, die ihnen
für die Aufrechterhaltung von Recht und Gerechtigkeit erfgrderlich er
scheinen“, d. h. es kann die Entscheidung durch die Macht erfolgen.
Bei einstimmiger Annahme des Berichtes wird diejenige Partei,
die sich den Vorschlägen des Gerichtes fügt, vor einem Kriege mit den
übrigen Bundesmitgliedern bewahrt. Diese verpflichten sich, mit der
sich fügenden Partei nicht Krieg zu führen (D und ö Art. 15, Abs. 5).
Wird aber eine nicht vor das Schiedsgericht gebrachte Streitigkeit
vom Rate oder unmittelbar auf Antrag einer Partei innerhalb 14 Tagen
nach Streitanhängigkeit vor die Versammlung gebracht, so gelten
die gleichen Bestimmungen. Die Wirkungen der Einstimmigkeit eines
Ratsberichtes kommen dann einem Berichte zu, der von allen im Rate
vertretenen Bundesmitgliedern und der Mehrheit der anderen Bundes
mitglieder mit Ausnahme der Parteien beschlossen wurde (Dundö Art. 15,
Abs. 8 u. 9).
Es werden nur Einrichtungen zur Verhütung des militärischen
Krieges geschaffen, da der Wirtschaftskrieg im engeren Sinne nicht zum
Gegenstand besonderer Verhinderung gemacht wurde. Es bleibt daher
die ungehinderte Möglichkeit, den militärischen Krieg durch den wirt
schaftlichen zu ersetzen.
Der Völkerbund wird schließlich zur Ergänzung und Abände
rung der Wirtschaftsordnung nach den Eriedensverträgen herangezogen.
Der Völkerbund wird zunächst zur Bestimmung der Geltungsdauer
jener handelspolitischen Hbergangsordnung (D Art. 264—272, 276,
ö Art. 217—223, 228) berufen, die für die Zwecke der Wiederherstellung
eine einseitige Begünstigung der AAM zu Lasten Deutschlands und
Österreichs enthalten (D Art. 280; ö Art. 232). Der Völkerbund wird
ferner zu Vorschlägen für die Nachprüfung (Revision) der Bestim
mungen über eine dauernde Verwaltungsregelung der Häfen, Wasserwege
und Eisenbahnen (regime administratif permanent) ermächtigt (D Art. 377,
ö Art. 329). Die vorübergehenden Bestimmungen der Ordnung der Häfen,
Wasserwege und Eisenbahnen (D Art. 321—330, 332, 366, 367—369;
ö Art. 284—290, 293, 312, 314—316, 326) können nach Ablauf der fünf
jährigen Geltung vom Rate des Völkerbundes nachgeprüft werden. Die
Frist von 5 Jahren für Deutschland und 3 Jahren für Österreich, während
der von den AAM, mit Ausnahme der Teilstaaten der früheren öster
reichisch-ungarischen Monarchie und der Erwerbstaaten hinsichtlich der
erworbenen Gebiete keine Gegenseitigkeit gefordert werden darf, kann
vom Rate des Völkerbundes verlängert werden (D Art. 378, ö Art. 330).
Die Genehmigung des Völkerbundes soll den Mangel
einer freien Zustimmung Deutschlands und Österreichs zur künftigen