Full text: Der Wirtschaftskampf der Völker und seine internationale Regelung

314 Die Regelung des Wettbewerbes in den Friedensschlüssen von Versailles usw. 
Rates nicht einstimmig angenommen, wobei die Stimmen der 
Parteienvertreter nicht gerechnet werden, so behalten sich die Bundes- 
mitglieder das Recht vor, „diejenigen Maßnahmen zu treffen, die ihnen 
für die Aufrechterhaltung von Recht und Gerechtigkeit erfgrderlich er 
scheinen“, d. h. es kann die Entscheidung durch die Macht erfolgen. 
Bei einstimmiger Annahme des Berichtes wird diejenige Partei, 
die sich den Vorschlägen des Gerichtes fügt, vor einem Kriege mit den 
übrigen Bundesmitgliedern bewahrt. Diese verpflichten sich, mit der 
sich fügenden Partei nicht Krieg zu führen (D und ö Art. 15, Abs. 5). 
Wird aber eine nicht vor das Schiedsgericht gebrachte Streitigkeit 
vom Rate oder unmittelbar auf Antrag einer Partei innerhalb 14 Tagen 
nach Streitanhängigkeit vor die Versammlung gebracht, so gelten 
die gleichen Bestimmungen. Die Wirkungen der Einstimmigkeit eines 
Ratsberichtes kommen dann einem Berichte zu, der von allen im Rate 
vertretenen Bundesmitgliedern und der Mehrheit der anderen Bundes 
mitglieder mit Ausnahme der Parteien beschlossen wurde (Dundö Art. 15, 
Abs. 8 u. 9). 
Es werden nur Einrichtungen zur Verhütung des militärischen 
Krieges geschaffen, da der Wirtschaftskrieg im engeren Sinne nicht zum 
Gegenstand besonderer Verhinderung gemacht wurde. Es bleibt daher 
die ungehinderte Möglichkeit, den militärischen Krieg durch den wirt 
schaftlichen zu ersetzen. 
Der Völkerbund wird schließlich zur Ergänzung und Abände 
rung der Wirtschaftsordnung nach den Eriedensverträgen herangezogen. 
Der Völkerbund wird zunächst zur Bestimmung der Geltungsdauer 
jener handelspolitischen Hbergangsordnung (D Art. 264—272, 276, 
ö Art. 217—223, 228) berufen, die für die Zwecke der Wiederherstellung 
eine einseitige Begünstigung der AAM zu Lasten Deutschlands und 
Österreichs enthalten (D Art. 280; ö Art. 232). Der Völkerbund wird 
ferner zu Vorschlägen für die Nachprüfung (Revision) der Bestim 
mungen über eine dauernde Verwaltungsregelung der Häfen, Wasserwege 
und Eisenbahnen (regime administratif permanent) ermächtigt (D Art. 377, 
ö Art. 329). Die vorübergehenden Bestimmungen der Ordnung der Häfen, 
Wasserwege und Eisenbahnen (D Art. 321—330, 332, 366, 367—369; 
ö Art. 284—290, 293, 312, 314—316, 326) können nach Ablauf der fünf 
jährigen Geltung vom Rate des Völkerbundes nachgeprüft werden. Die 
Frist von 5 Jahren für Deutschland und 3 Jahren für Österreich, während 
der von den AAM, mit Ausnahme der Teilstaaten der früheren öster 
reichisch-ungarischen Monarchie und der Erwerbstaaten hinsichtlich der 
erworbenen Gebiete keine Gegenseitigkeit gefordert werden darf, kann 
vom Rate des Völkerbundes verlängert werden (D Art. 378, ö Art. 330). 
Die Genehmigung des Völkerbundes soll den Mangel 
einer freien Zustimmung Deutschlands und Österreichs zur künftigen
	        
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