1. Abschnitt.
Überblick.
Die gewaltsamen Methoden des wirtschaftlichen Imperialismus er
fuhren nach Ausbruch des Krieges eine technische Fortbildung
zum Wirtschaftskrieg im engeren Sinne. Dieser Wirtschaftskrieg,
den die Gegner der Mittelmächte unter der Führung Englands von älteren
Vorbildern ausgehend zum vollendeten System ausgebaut haben, gipfelt
in der Absperrung der feindlichen Volkswirtschaft von jedem Handels
verkehr. Er bedient sich der rechtlichen wie der militärischen
Machtmittel.
Mit dem Eintritt des Kriegszustandes zwischen England und Deutsch
land am 4. August 1914, 11 Uhr nachts, und zwischen England und
Österreich-Ungarn am 12. August 1914, 12 Uhr nachts, setzte der Wirt
schaftskrieg, soweit er von England ausging, automatisch ein, da
er dem englischen Gewohnheitsrecht (common law) entsprach; die übrigen
feindlichen Länder dagegen bedurften besonderer Gesetzgebungs- oder
Verwaltungsakte zur Einleitung und Organisierung des Wirtschaftskrieges.
England hat dieses Apparates nur zum Ausbau seiner gewohnheitsrecht
lichen Institute bedurft.
Es kann nicht gesagt werden, daß die englische Auffassung vom
Kriege als einem militärischen und wirtschaftlichen
Kampfe zwischen allen Angehörigen der einander gegenüberstehen-
den Volk swirtschaften das kontinentale Rechtsbewußtsein völlig
überraschte. Bereits im Kriege Englands mit den südafrikanischen
Republiken hatte das Urteil in Sachen „Janson v. Driefontein Consolidated
Mines Limited“ von 1902 mit dem Begriffe des M alien enemy“ operiert.
Der Staatssekretär in Foreign Office, Grey, hatte in einem Briefe vom
27. März 1911 auf eine Anfrage des Professors Oppenheim in Cam
bridge ausdrücklich erklärt, daß der Art. 23 des Haager Landkriegs
reglements ohne Einfluß auf die englische Auffassung vom Kriege gegen
den auswärtigen Feind sei. Dieser Art. 23, lit. h. untersagt namentlich
die Aufhebung oder zeitweilige Außerkraftsetzung der Rechte und Forde
rungen von Angehörigen der Gegenpartei oder die Ausschließung ihrer
Klagbarkeit. Er entsprach der kontinentalen Anschauung, daß der Krieg
gegen die bewaffnete Macht des Feindes geführt werde und das Privat