Full text: Der Wirtschaftskampf der Völker und seine internationale Regelung

Das privatwirtschaftliehe Kampfrecht der Entente. 
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feindlichen Auslandes gibt Koch in „Handelskrieg und Wirtschafts 
expansion 1917“. Die wirtschaftlichen Kriegsmaßregeln der Vereinigten 
Staaten von Amerika, Serbiens und Rumäniens konnten nicht berück 
sichtigt werden. 
Die Rechtsquellen sind zum größeren Teil enthalten in der amt 
lichen Zusammenstellung des auswärtigen Amtes (Ausnahmegesetze gegen 
deutsche Privatrechte 1915) und in der amtlichen Zusammenstellung der 
niederösterreichischen Handels- und Gewerbekammer (Der Wirtschafts 
krieg, 2. Auflage, bearbeitet von Pereis 1915). 
2. Abschnitt. 
Die einzelnen Kampfmittel. 
1. Teil. 
Das privatwirtschaftliehe Kampfrecht der Entente. 
1. Beschränkungen der privaten Rechtsfähigkeit des Feindes durch 
Handels- und Zahlungsverbote. 
Nach dem Gewohnheitsrechte Englands knüpft sich an den 
Eintritt des Kriegszustandes für alle auf britischem Gebiete befindlichen 
Personen das Verbot, mit den auf feindlichem Staatsgebiet sich aufhalten 
den Personen Handel zu treiben. Nach dem prisengerichtlichen Urteile 
über die Ladung des griechischen Dampfers Panariellos vom 22. März 1915 
(Mendelssohn-Bartholdy, Der Fall Panariellos 1915) ist hierbei 
der Ausdruck „Handel mit dem Feinde“ als gleichbedeutend mit kauf 
männischem Verkehre („Commercial Intercourse“) zu verstehen. Damit 
werden der Warenhandel, der Verkehr mit Handels- und Wertpapieren, der 
Bank- und Börsenverkehr, das Wechsel- und Versicherungsgeschäft ge 
troffen. Juristische Personen werden als feindliche behandelt, wenn sie 
Dn feindlichen Land eingetragen sind und dort ein Geschäft betreiben; 
Zweigniederlassungen feindlicher Firmen in England oder neutralem Gebiet 
werden dann nicht als feindliche angesehen, wenn der Geschäftsbetrieb 
der Zweigniederlassung ein selbständiger ist. Derart wird jedes Mitglied 
der feindlichen Volkswirtschaft als Feind betrachtet, 
ohne Rücksicht auf die Staatsangehörigkeit des einzelnen Wirtschafts 
subjektes (Schuster-Wehberg, Wirtschaftskrieg 6; Koch, Handels 
krieg 6). 
Mit Ausbruch des Krieges setzte in England sofort das Statutar- 
recht, teils zur Erläuterung, teils zum Ausbau des Gewohnheitsrechtes 
über den Handel mit dem Feinde ein. Die vorerst ergehenden königlichen 
Proklamationen vom 5. August 1914 (Proclamation relating to trading 
with the enemy Nr. 1) und vom 9. September 1914 (Trading with the 
enemy Proclamation Nr. 2), werden durch das Gesetz vom 18. September
	        
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