Full text: Der Wirtschaftskampf der Völker und seine internationale Regelung

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Die einzelnen Kampfmittel. 
Institute hatten bestimmte, teils durch Herkommen, teils durch Vertrag 
festgesetzte Grenzen, über die England und seine Verbündeten vielfach 
hinausgegangen sind. Im Vergeltungswege setzten sich auch die Mittel 
mächte über die bisherigen Schranken hinweg; dadurch ist ein fast voll 
ständiger Zusammenbruch des internationalen Seekriegsrechtes eingetreten. 
Für das Endziel dieser Untersuchung, eine auch den inter 
nationalen Interessen entsprechende Regelung des Wirtschafts 
krieges zur See ausfindig zu machen, ist es von Wert, vorerst im 
einzelnen festzustellen, inwieweit die beiderseitigen Sperrmaßnahmen die 
überlieferten Grenzen überschritten haben. 
2. Die Eingriffe in den feindlichen und neutralen Handel, 
a) Das Seebeuterecht. 
Für den Schutz der Handelsschiffe und Waren gegen das Beuterecht 
kommt in erster Linie das sechste Abkommen der 2. Haager Friedens 
konferenz über die Behandlung der feindlichen Kauffahrteischiffe beim 
Ausbruche der Feindseligkeiten vom 18. Oktober 1907 in 
Betracht. 
Bei Ausbruch des Krieges zwischen Rußland und den Mittelmächten 
befanden sich zahlreiche Handelsschiffe der Mittelmächte in russischen 
Häfen, die schon vor dem am 1. August 1914 eintretenden Kriegs 
zustände weggenommen wurden. So wurde z. B. dem österreichischen 
Dampfer „Aristea“ in Petersburg das Auslaufen von der Hafen behörde 
schon am 30. Juli 1914 verwehrt. Portugal hat vor Eintritt des Kriegs 
zustandes deutsche, österreichische und ungarische Handelsschiffe be 
schlagnahmt. 
In Großbritannien, Frankreich, Italien und Portugal sind zahlreiche 
Schiffe der Mittelmächte weggenommen worden, ohne daß ihnen die von 
Art. 1 des genannten Abkommens allerdings nur gewünschte Frist 
zum freien Auslaufen gewährt wurde. Allein zwischen Großbritannien 
und Österreich-Ungarn war ein Abkommen über den Indult zustande 
gekommen (Erklärung des englischen Staatssekretärs des Auswärtigen 
vom 15. August 1914 [H. u. GK. Wien, Wirtschaftskrieg 119]). Der 
Krupp’schen Jacht „Germania“, die zur Teilnahme an den Regatten in 
Cowes nach England gekommen und eingezogen worden war, wurde der 
Schutz des sechsten Abkommens mit der Begründung verweigert, daß 
eine Vergnügungsjacht kein Handelsschiff sei. Das gleiche Schicksal traf 
das Handelsschiff „Kronprinzessin Cäcilie“ der deutschen Hamburg- 
Amerika-Linie, das einen englischen Hafen angelaufen hatte, um der 
Wegnahme durch französische Kreuzer zu entgehen; der Schutz wurde 
mit der Begründung verweigert, daß es den Hafen nicht zu Handels 
zwecken angelaufen sei (Pohl, Englisches Seekriegsrecht 30). 
Der Art. 2 des sechsten Abkommens läßt bei Handelsschiffen, die in-
	        
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