Full text : Der Wirtschaftskampf der Völker und seine internationale Regelung

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Die  einzelnen  Kampfmittel.

Institute  hatten  bestimmte,  teils  durch  Herkommen,  teils  durch  Vertrag
festgesetzte  Grenzen,  über  die  England  und  seine  Verbündeten  vielfach
hinausgegangen  sind.  Im  Vergeltungswege  setzten  sich  auch  die  Mittelmächte ­
  über  die  bisherigen  Schranken  hinweg;  dadurch  ist  ein  fast  vollständiger ­
  Zusammenbruch  des  internationalen  Seekriegsrechtes  eingetreten.
Für  das  Endziel  dieser  Untersuchung,  eine  auch  den  internationalen ­
  Interessen  entsprechende  Regelung  des  Wirtschaftskrieges ­
  zur  See  ausfindig  zu  machen,  ist  es  von  Wert,  vorerst  im
einzelnen  festzustellen,  inwieweit  die  beiderseitigen  Sperrmaßnahmen  die
überlieferten  Grenzen  überschritten  haben.
2.  Die  Eingriffe  in  den  feindlichen  und  neutralen  Handel,
a)  Das  Seebeuterecht.
Für  den  Schutz  der  Handelsschiffe  und  Waren  gegen  das  Beuterecht
kommt  in  erster  Linie  das  sechste  Abkommen  der  2.  Haager  Friedenskonferenz ­
  über  die  Behandlung  der  feindlichen  Kauffahrteischiffe  beim
Ausbruche  der  Feindseligkeiten  vom  18.  Oktober  1907  in
Betracht.
Bei  Ausbruch  des  Krieges  zwischen  Rußland  und  den  Mittelmächten
befanden  sich  zahlreiche  Handelsschiffe  der  Mittelmächte  in  russischen
Häfen,  die  schon  vor  dem  am  1.  August  1914  eintretenden  Kriegszustände ­
  weggenommen  wurden.  So  wurde  z.  B.  dem  österreichischen
Dampfer  „Aristea“  in  Petersburg  das  Auslaufen  von  der  Hafen  behörde
schon  am  30.  Juli  1914  verwehrt.  Portugal  hat  vor  Eintritt  des  Kriegszustandes ­
  deutsche,  österreichische  und  ungarische  Handelsschiffe  beschlagnahmt. ­

In  Großbritannien,  Frankreich,  Italien  und  Portugal  sind  zahlreiche
Schiffe  der  Mittelmächte  weggenommen  worden,  ohne  daß  ihnen  die  von
Art.  1  des  genannten  Abkommens  allerdings  nur  gewünschte  Frist
zum  freien  Auslaufen  gewährt  wurde.  Allein  zwischen  Großbritannien
und  Österreich-Ungarn  war  ein  Abkommen  über  den  Indult  zustande
gekommen  (Erklärung  des  englischen  Staatssekretärs  des  Auswärtigen
vom  15.  August  1914  [H.  u.  GK.  Wien,  Wirtschaftskrieg  119]).  Der
Krupp’schen  Jacht  „Germania“,  die  zur  Teilnahme  an  den  Regatten  in
Cowes  nach  England  gekommen  und  eingezogen  worden  war,  wurde  der
Schutz  des  sechsten  Abkommens  mit  der  Begründung  verweigert,  daß
eine  Vergnügungsjacht  kein  Handelsschiff  sei.  Das  gleiche  Schicksal  traf
das  Handelsschiff  „Kronprinzessin  Cäcilie“  der  deutschen  Hamburg-Amerika-Linie,
  das  einen  englischen  Hafen  angelaufen  hatte,  um  der
Wegnahme  durch  französische  Kreuzer  zu  entgehen;  der  Schutz  wurde
mit  der  Begründung  verweigert,  daß  es  den  Hafen  nicht  zu  Handelszwecken ­
  angelaufen  sei  (Pohl,  Englisches  Seekriegsrecht  30).
Der  Art.  2  des  sechsten  Abkommens  läßt  bei  Handelsschiffen,  die  in-
            
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