68
Die einzelnen Kampfmittel.
Institute hatten bestimmte, teils durch Herkommen, teils durch Vertrag
festgesetzte Grenzen, über die England und seine Verbündeten vielfach
hinausgegangen sind. Im Vergeltungswege setzten sich auch die Mittelmächte
über die bisherigen Schranken hinweg; dadurch ist ein fast vollständiger
Zusammenbruch des internationalen Seekriegsrechtes eingetreten.
Für das Endziel dieser Untersuchung, eine auch den internationalen
Interessen entsprechende Regelung des Wirtschaftskrieges
zur See ausfindig zu machen, ist es von Wert, vorerst im
einzelnen festzustellen, inwieweit die beiderseitigen Sperrmaßnahmen die
überlieferten Grenzen überschritten haben.
2. Die Eingriffe in den feindlichen und neutralen Handel,
a) Das Seebeuterecht.
Für den Schutz der Handelsschiffe und Waren gegen das Beuterecht
kommt in erster Linie das sechste Abkommen der 2. Haager Friedenskonferenz
über die Behandlung der feindlichen Kauffahrteischiffe beim
Ausbruche der Feindseligkeiten vom 18. Oktober 1907 in
Betracht.
Bei Ausbruch des Krieges zwischen Rußland und den Mittelmächten
befanden sich zahlreiche Handelsschiffe der Mittelmächte in russischen
Häfen, die schon vor dem am 1. August 1914 eintretenden Kriegszustände
weggenommen wurden. So wurde z. B. dem österreichischen
Dampfer „Aristea“ in Petersburg das Auslaufen von der Hafen behörde
schon am 30. Juli 1914 verwehrt. Portugal hat vor Eintritt des Kriegszustandes
deutsche, österreichische und ungarische Handelsschiffe beschlagnahmt.
In Großbritannien, Frankreich, Italien und Portugal sind zahlreiche
Schiffe der Mittelmächte weggenommen worden, ohne daß ihnen die von
Art. 1 des genannten Abkommens allerdings nur gewünschte Frist
zum freien Auslaufen gewährt wurde. Allein zwischen Großbritannien
und Österreich-Ungarn war ein Abkommen über den Indult zustande
gekommen (Erklärung des englischen Staatssekretärs des Auswärtigen
vom 15. August 1914 [H. u. GK. Wien, Wirtschaftskrieg 119]). Der
Krupp’schen Jacht „Germania“, die zur Teilnahme an den Regatten in
Cowes nach England gekommen und eingezogen worden war, wurde der
Schutz des sechsten Abkommens mit der Begründung verweigert, daß
eine Vergnügungsjacht kein Handelsschiff sei. Das gleiche Schicksal traf
das Handelsschiff „Kronprinzessin Cäcilie“ der deutschen Hamburg-Amerika-Linie,
das einen englischen Hafen angelaufen hatte, um der
Wegnahme durch französische Kreuzer zu entgehen; der Schutz wurde
mit der Begründung verweigert, daß es den Hafen nicht zu Handelszwecken
angelaufen sei (Pohl, Englisches Seekriegsrecht 30).
Der Art. 2 des sechsten Abkommens läßt bei Handelsschiffen, die in-