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Die einzelnen Kampfmittel.
Versorgung durch Verschiffungen über neutraleHäfen wie Rotter
dam, Kopenhagen oder Gotenburg. In dieser Richtung bot die Londoner
Erklärung einen Schutz gegen die Wegnahme relativer Bannware. Axt. 35
bestimmte: „Die Gegenstände der relativen Bannware unterliegen der
Beschlagnahme nur auf einem Schiffe, das sich auf der Fahrt nach einem
feindlichen oder vom Feinde besetzten Gebiete befindet und wenn die
Gegenstände nicht in einem neutralen Zwischenhafen ausgeladen werden
sollen.“ Dies bedeutete, daß die für Deutschland bestimmten Gegenstände
der relativen Konterbande, insbesondere die Lebensmittel nur dann weg
genommen werden konnten, wenn sie unmittelbar nach Deutschland
oder nach dem von ihm besetzten Belgien verschifft waren, nicht aber,
wenn sie über holländische oder skandinavische Häfen nach
Deutschland gingen.
Die Begünstigung der relativen Bannware war das Ergebnis eines
Kompromisses auf der Londoner Konferenz, das zwischen dem englisch
amerikanischen Grundsätze der einheitlichen, über einen neutralen
Hafen fortgesetzten Reise und dessen grundsätzliche Ablehnung durch
andere Seemächte vermitteln sollte. England und die Vereinigten Staaten
von Amerika hatten bei der Londoner Konferenz am Grundsätze festge
halten, daß Waren an Bord eines neutralen Schiffes auch während der
Fahrt nach einem neutralen Hafen weggenommen werden können, wenn
die Absicht festgestellt war, sie über den neutralen Hafen in das feind
liche Gebiet zu bringen. Nach der Praxis des obersten Gerichtshofes der
Vereinigten Staaten bedeutet die Einschiebung eines Zwischenhafens
zwischen dem Abfahrtshafen und dem feindlichen Bestimmungsorte stets
eine Kriegslist, die keinen Schutz bieten könne, sobald die feindliche
Bestimmung festgestellt sei.
England und Frankreich hatten aber diesen Schutz, den die Londoner
Erklärung der Versorgung Deutschlands über einen neutralen Zwischen
hafen bot, bald nach Ausbruch des Krieges verweigert. Die englische
Verordnung vom 20. August 1914 führte zunächst den Grundsatz der
fortgesetzten Reise ausnahmslos für den neutralen Handel mit
relativer Bannware ein. Infolge des Protestes der Neutralen wurde mit
der Verordnung vom 29. Oktober 1914 die Absicht der Reise über einen
feindlichen Zwischenhafen nur dann angenommen, wenn die Ware an
Order konsigniert war, oder wenn die Schiffspapiere nicht zu er
kennen gaben, wer der Empfänger sei, oder wenn der angegebene Emp
fänger in einem Gebiete, das dem Feinde gehörte oder vom Feinde
besetzt war, sich aufhielt. Damit waren die neutralen Sendungen mit
Orderklausel wegnehmbar geworden. Die gleiche Verordnung gestattete
die Anordnung der vorbehaltlosen Anwendung des Grundsatzes der fort
gesetzten Reise bei Schiffen mit der Bestimmung nach einem Hafen eines
neutralen Landes, aus dem oder durch das die feindliche Regierung