Full text: Der Wirtschaftskampf der Völker und seine internationale Regelung

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Die einzelnen Kampfmittel. 
Versorgung durch Verschiffungen über neutraleHäfen wie Rotter 
dam, Kopenhagen oder Gotenburg. In dieser Richtung bot die Londoner 
Erklärung einen Schutz gegen die Wegnahme relativer Bannware. Axt. 35 
bestimmte: „Die Gegenstände der relativen Bannware unterliegen der 
Beschlagnahme nur auf einem Schiffe, das sich auf der Fahrt nach einem 
feindlichen oder vom Feinde besetzten Gebiete befindet und wenn die 
Gegenstände nicht in einem neutralen Zwischenhafen ausgeladen werden 
sollen.“ Dies bedeutete, daß die für Deutschland bestimmten Gegenstände 
der relativen Konterbande, insbesondere die Lebensmittel nur dann weg 
genommen werden konnten, wenn sie unmittelbar nach Deutschland 
oder nach dem von ihm besetzten Belgien verschifft waren, nicht aber, 
wenn sie über holländische oder skandinavische Häfen nach 
Deutschland gingen. 
Die Begünstigung der relativen Bannware war das Ergebnis eines 
Kompromisses auf der Londoner Konferenz, das zwischen dem englisch 
amerikanischen Grundsätze der einheitlichen, über einen neutralen 
Hafen fortgesetzten Reise und dessen grundsätzliche Ablehnung durch 
andere Seemächte vermitteln sollte. England und die Vereinigten Staaten 
von Amerika hatten bei der Londoner Konferenz am Grundsätze festge 
halten, daß Waren an Bord eines neutralen Schiffes auch während der 
Fahrt nach einem neutralen Hafen weggenommen werden können, wenn 
die Absicht festgestellt war, sie über den neutralen Hafen in das feind 
liche Gebiet zu bringen. Nach der Praxis des obersten Gerichtshofes der 
Vereinigten Staaten bedeutet die Einschiebung eines Zwischenhafens 
zwischen dem Abfahrtshafen und dem feindlichen Bestimmungsorte stets 
eine Kriegslist, die keinen Schutz bieten könne, sobald die feindliche 
Bestimmung festgestellt sei. 
England und Frankreich hatten aber diesen Schutz, den die Londoner 
Erklärung der Versorgung Deutschlands über einen neutralen Zwischen 
hafen bot, bald nach Ausbruch des Krieges verweigert. Die englische 
Verordnung vom 20. August 1914 führte zunächst den Grundsatz der 
fortgesetzten Reise ausnahmslos für den neutralen Handel mit 
relativer Bannware ein. Infolge des Protestes der Neutralen wurde mit 
der Verordnung vom 29. Oktober 1914 die Absicht der Reise über einen 
feindlichen Zwischenhafen nur dann angenommen, wenn die Ware an 
Order konsigniert war, oder wenn die Schiffspapiere nicht zu er 
kennen gaben, wer der Empfänger sei, oder wenn der angegebene Emp 
fänger in einem Gebiete, das dem Feinde gehörte oder vom Feinde 
besetzt war, sich aufhielt. Damit waren die neutralen Sendungen mit 
Orderklausel wegnehmbar geworden. Die gleiche Verordnung gestattete 
die Anordnung der vorbehaltlosen Anwendung des Grundsatzes der fort 
gesetzten Reise bei Schiffen mit der Bestimmung nach einem Hafen eines 
neutralen Landes, aus dem oder durch das die feindliche Regierung
	        
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