Full text: Der Wirtschaftskampf der Völker und seine internationale Regelung

Die Seehandelssperre. 
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Jedes derartige Schiff, das Güter feindlicher Bestimmung oder feind 
lichen Ursprungs beförderte, wurde mit der Einziehung bedroht; die zur 
Untersuchung freiwillig einlaufenden Schiffe sollten wegen einer solchen 
Beförderung allein noch nicht der Einziehung unterliegen und keiner 
Vermutung einer solchen Beförderung unterworfen sein. 
Schließlich wurde sogar die Kohle deutschen Ursprungs, seihst wenn 
sie als Bunkerkohle zur Feuerung des Schiffes allein bestimmt war, durch 
den englischen Erlaß vom 18. April 1916 unter die Waren gerechnet, die 
der Handelssperre nach der Verordnung vom 11. März 1915 unterlagen. 
Diese Ausdehnung der Sperre auf bloße Betriebsmittel der Handelsschiffahrt 
bildete bereits den Übergang zu jenen Maßnahmen, die den neutralen 
Handel überhaupt unter englische Kontrolle bringen sollten; das Be 
fahren des Meeres sollte fortan nur mehr mit englischem Passe zulässig sein. 
e) Die Kriegsgebietserklärung. 
Mit Erlaß vom 3. November 1914 erklärte die britische Admiralität 
die ganze Nordsee zum militärischen Gebiet („military area“). 
Innerhalb dieses Gebietes seien Handelsschiffe aller Art den schwersten 
Gefahren durch Minen und durch Kriegsschiffe, die Tag und ,Nacht .nach 
verdächtigen Schiffen suchen, ausgesetzt. Die Admiralität warne des 
halb Schiffe jeder Gattung vor diesen Gefahren und weise die Schiffe, die 
nach und von Norwegen in die Ostsee, Dänemark und Holland gehen, an, 
durch den englischen Kanal und die Enge von Dover zu fahren. Alle 
Schiffe, die eine Linie vom nördlichsten Punkt der Hebriden über die 
Färöer nach Island überschritten, würden dies vom 5. November 1914 
an auf eigene Gefahr tun. 
Als Anlaß dieser ausnahmsweisen Maßregel wird das Legen 
von Minen auf der Haupthandelsstraße zwischen Amerika und Liverpool 
durch deutsche Handelsschiffe unter neutraler Flagge angeführt; als Zweck 
wird die Sicherung des friedlichen Verkehrs auf hoher See und die Auf 
rechterhaltung des Handels zwischen den Neutralen angegeben. 
Die Erklärung wurde nach einer Mitteilung der Admiralität vom 
26. Januar 1917 auf das der dänischen und holländischen Küste vor' 
gelagerte Nordseegebiet ausgedehnt; es wurde den Neutralen eröffnet, 
daß dieses Gebiet durch Operationen gegen den Feind für den gesamten 
Schiffsverkehr gefährlich sei. Am 1. April wurden weitere Teile der 
Nordsee, die nicht der deutschen Küste vorgelagert sind, einbezogen. 
In dieser Maßnahme ist der Versuch einer Absperrung einzelner 
Meeresteile von jedem Schiffsverkehr und die Überleitung des 
gesamten Handelsverkehrs zur See in bestimmte, unter der Kontrolle 
einer einzelnen Seemacht stehende Meeresteile zu erblicken. Eng' 
land wählte hierfür die Minensperre auf den Seestraßen nach Deutschland 
und versuchte durch die Warnung vor den Gefahren verankerter oder
	        
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