Die Seehandelssperre.
83
Jedes derartige Schiff, das Güter feindlicher Bestimmung oder feind
lichen Ursprungs beförderte, wurde mit der Einziehung bedroht; die zur
Untersuchung freiwillig einlaufenden Schiffe sollten wegen einer solchen
Beförderung allein noch nicht der Einziehung unterliegen und keiner
Vermutung einer solchen Beförderung unterworfen sein.
Schließlich wurde sogar die Kohle deutschen Ursprungs, seihst wenn
sie als Bunkerkohle zur Feuerung des Schiffes allein bestimmt war, durch
den englischen Erlaß vom 18. April 1916 unter die Waren gerechnet, die
der Handelssperre nach der Verordnung vom 11. März 1915 unterlagen.
Diese Ausdehnung der Sperre auf bloße Betriebsmittel der Handelsschiffahrt
bildete bereits den Übergang zu jenen Maßnahmen, die den neutralen
Handel überhaupt unter englische Kontrolle bringen sollten; das Be
fahren des Meeres sollte fortan nur mehr mit englischem Passe zulässig sein.
e) Die Kriegsgebietserklärung.
Mit Erlaß vom 3. November 1914 erklärte die britische Admiralität
die ganze Nordsee zum militärischen Gebiet („military area“).
Innerhalb dieses Gebietes seien Handelsschiffe aller Art den schwersten
Gefahren durch Minen und durch Kriegsschiffe, die Tag und ,Nacht .nach
verdächtigen Schiffen suchen, ausgesetzt. Die Admiralität warne des
halb Schiffe jeder Gattung vor diesen Gefahren und weise die Schiffe, die
nach und von Norwegen in die Ostsee, Dänemark und Holland gehen, an,
durch den englischen Kanal und die Enge von Dover zu fahren. Alle
Schiffe, die eine Linie vom nördlichsten Punkt der Hebriden über die
Färöer nach Island überschritten, würden dies vom 5. November 1914
an auf eigene Gefahr tun.
Als Anlaß dieser ausnahmsweisen Maßregel wird das Legen
von Minen auf der Haupthandelsstraße zwischen Amerika und Liverpool
durch deutsche Handelsschiffe unter neutraler Flagge angeführt; als Zweck
wird die Sicherung des friedlichen Verkehrs auf hoher See und die Auf
rechterhaltung des Handels zwischen den Neutralen angegeben.
Die Erklärung wurde nach einer Mitteilung der Admiralität vom
26. Januar 1917 auf das der dänischen und holländischen Küste vor'
gelagerte Nordseegebiet ausgedehnt; es wurde den Neutralen eröffnet,
daß dieses Gebiet durch Operationen gegen den Feind für den gesamten
Schiffsverkehr gefährlich sei. Am 1. April wurden weitere Teile der
Nordsee, die nicht der deutschen Küste vorgelagert sind, einbezogen.
In dieser Maßnahme ist der Versuch einer Absperrung einzelner
Meeresteile von jedem Schiffsverkehr und die Überleitung des
gesamten Handelsverkehrs zur See in bestimmte, unter der Kontrolle
einer einzelnen Seemacht stehende Meeresteile zu erblicken. Eng'
land wählte hierfür die Minensperre auf den Seestraßen nach Deutschland
und versuchte durch die Warnung vor den Gefahren verankerter oder