LEISTUNGEN
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Regelleistungen
‚Die Arzthilfe umfasst die Diagnose, die Lieferung von Arzneien und
im Bedarfsfalle Operationen oder besondere Behandlungsarten. Die Kosten
für lotztere dürfen jedoch — von dringenden Fällen abgesehen — für den
einzelnen Fall 20 Yen nicht übersteigen, es sei denn, dass die Krankenkasse
hierzu die Zustimmung gibt.
_ Die Krankenkasse kann ausser diesen Leistungen auch den Beisstand
eines Krankenpflegers und die unentgeltliche Überführung in ein Kranken-
haus gewähren (874 der Kaiserl. Verordnung).
. Die Krankenkasse kann ferner Krankenhauspflege gewähren, jedoch
wird in diesem Falle das Krankengeld gekürzt (Art. 46).
Stösst. die Krankenkasse bei der Einrichtung des ärztlichen Dienstes
auf Schwierigkeiten, oder wird der Versicherte mit Zustimmung der Kasse
von einem anderen als dem Kassenarzt behandelt und ist die Behandlung
Unerlässlich, so kann an Stelle der Arzthilfe eine Geldunterstützung gewährt
werden, deren Betrag sich nach den Kosten bestimmt, welche die Kasse
aufgewendet hätte, wenn der Versicherte durch einen Kassenarzt behandelt
Worden wäre (Art. 44 des Gesetzes und $ 77 u. 78 der Kaiserl. Verordnung).
LETTLAND
Die Vorschriften entsprechen den in Estland geltenden,
LITAUEN
Gesetzgebung
Gesetz voM 23. Juni 1926
Das Gesetz sieht folgende Sachleistungen vor:
U Erste ärztliche Hilfe bei plötzlicher Erkrankung, ärztliche Hilfe in den
Ketersuchungs- und Beratungsstellen der Kasse, häusliche Behandlung,
Tankenhaushehandlung, Versorgung mit Arzneien.
Regelleistungen
_ Die Kassenärzte sind gehalten, Sprechstunden einzuführen, sei es in
Orem Sprechzimmer oder an einem andern vom Kassenvorstand bestimmten
„Die Zahnpflege umfasst die einfache Behandlung einschliesslich der
Füllungen ; der Versicherte muss die Mehrkosten übernehmen, die sich
Pe ‚erstellung eines Gebisses oder bei kostspieligeren Füllungen ergeben
TE, 34).
Die Arzthilfe ist unentgeltlich. Nimmt der Kranke die Dienste eines
Arztes in Anspruch, der nicht auf der vom Kassenvorstand aufgestellten
Liste steht, so hat er die Mehrkosten zu tragen (Art. 30).
D Die Krankenhauspflege wird auf Kosten der Versicherung gewährt.
®r Kranke kann das Krankenhaus wählen, in dem er behandelt werden
will. Wählt er ein Krankenhaus, das höhere Sätze hat als die vom Kassen-
Vorstand festgesetzten, so trägt er die Mehrkosten (Art. 31 u. 32).
mie Ersetzung der Sachleistungen durch eine Unterstützung in bar ist
Y ässig, wenn die Kasse mit einer hinreichenden Anzahl von Arzten keinen
rtrag zu schliessen imstande ist oder aus einem anderen Grund Sachlei-
Hz son zu gewähren nicht vermag. Die Zustimmung des Oberversiche-
Ngsamts ist erforderlich (Art. 41).
LUXEMBURG
Gesetzgebung
. GEseTzZ vom 17. DEZEMBER 1925
au 2 ve ze umfasst ärztliche Behandlung und Versorgung mit Arzneien
sen. Heilmitteln (Art. 8, Nr. 1).