Full text: Die Eingliederung der vertriebenen Elsass-Lothringer in das deutsche Wirtschaftsleben im Augenblick seines Tiefstandes

WANDBRUNGSVERLAUF UND GETROFFENE MASSNAHMEN. 131 
mußten die Flüchtlinge das Schlimmste für ihre Sachen 
befürchten, mit denen für sie teuerste Andenken ver 
bunden waren, die jedem Dritten wertlos sein mußten., 
Und während sie drüben im Eeichsland all ihre Habe, von 
der Zimmereinrichtung bis zum Handbesen, vom kostbaren 
Teppich bis zum Staubtuch, hatten zurücklassen müssen* 
mußten sie froh sein, wenn sie diesseits des Rheins ein 
Zimmerchen mit einigen Feldbetten, die das Rote Kreuz 
aus Heeresbeständen verteilte oder billig verkaufte, finden 
konnten. 
Dieser Verlust der Fahrnis war in seiner wirtschaft 
lichen und in seiner psychischen Auswirkung besonders 
hart. Es ist daher kein Wunder, daß die Flüchtlinge vom 
ersten Tage ihrer Ausweisung an mit ganz besonderer Hart 
näckigkeit um die Freigabe dieser in Elsaß-Lothringen 
sequestrierten Fahrnis kämpften. Keine Beiratssitzung, 
keine Versammlung ging vorüber, in der nicht mit be 
sonderem Nachdruck die Herausgabe des in Elsaß-Lothrin 
gen zurüokgelassenen Mobiliars verlangt wurde. Und die 
jenigen unter den Vertriebenen, die ihren Hausrat in 
Elsaß-Lothringen verkauft haben, waren in erster Linie 
darauf bedacht, vom Deutschen Reich Ersatz für den 
Verlust zu erlangen, den sie bei diesem Verkauf erlitten 
hatten. Weit unter dem Wert hatten sie ihre Fahrnis ver 
schleudern müssen, und den Erlös konnten sie meist nicht 
mitnehmen, da nur die Mitnahme einer geringen Geld 
summe erlaubt war. Schon am 20. Dezember 1918 betont 
der Freiburger Vertriebenenausschuß in einer Resolution 
an den Volksbeauftragten Ebert: „Die in Preiburg tagende 
Versammlung vertriebener Elsaß-Lothringer . . . protestiert 
gegen die gewaltsame Zurückhaltung der Fahrnisse . . .“ 
Die Reichsregierung trat sofort nach der Besetzung 
Elsaß-Lothringens durch die Franzosen mit Frankreich in 
Verhandlungen wegen Freigabe dieser deutschen Fahrnis 
ein. Aber erst am 15. November 1919 ist ein Abkommen 
über diesen Punkt zustande gekommen, wonach die gesamte 
Fahrnis der Deutschen in Elsaß-Lothringen von der im 
Friedens vertrag im Artikel 74 vorbehaltenen Liquidation 
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