WANDBRUNGSVERLAUF UND GETROFFENE MASSNAHMEN. 131
mußten die Flüchtlinge das Schlimmste für ihre Sachen
befürchten, mit denen für sie teuerste Andenken ver
bunden waren, die jedem Dritten wertlos sein mußten.,
Und während sie drüben im Eeichsland all ihre Habe, von
der Zimmereinrichtung bis zum Handbesen, vom kostbaren
Teppich bis zum Staubtuch, hatten zurücklassen müssen*
mußten sie froh sein, wenn sie diesseits des Rheins ein
Zimmerchen mit einigen Feldbetten, die das Rote Kreuz
aus Heeresbeständen verteilte oder billig verkaufte, finden
konnten.
Dieser Verlust der Fahrnis war in seiner wirtschaft
lichen und in seiner psychischen Auswirkung besonders
hart. Es ist daher kein Wunder, daß die Flüchtlinge vom
ersten Tage ihrer Ausweisung an mit ganz besonderer Hart
näckigkeit um die Freigabe dieser in Elsaß-Lothringen
sequestrierten Fahrnis kämpften. Keine Beiratssitzung,
keine Versammlung ging vorüber, in der nicht mit be
sonderem Nachdruck die Herausgabe des in Elsaß-Lothrin
gen zurüokgelassenen Mobiliars verlangt wurde. Und die
jenigen unter den Vertriebenen, die ihren Hausrat in
Elsaß-Lothringen verkauft haben, waren in erster Linie
darauf bedacht, vom Deutschen Reich Ersatz für den
Verlust zu erlangen, den sie bei diesem Verkauf erlitten
hatten. Weit unter dem Wert hatten sie ihre Fahrnis ver
schleudern müssen, und den Erlös konnten sie meist nicht
mitnehmen, da nur die Mitnahme einer geringen Geld
summe erlaubt war. Schon am 20. Dezember 1918 betont
der Freiburger Vertriebenenausschuß in einer Resolution
an den Volksbeauftragten Ebert: „Die in Preiburg tagende
Versammlung vertriebener Elsaß-Lothringer . . . protestiert
gegen die gewaltsame Zurückhaltung der Fahrnisse . . .“
Die Reichsregierung trat sofort nach der Besetzung
Elsaß-Lothringens durch die Franzosen mit Frankreich in
Verhandlungen wegen Freigabe dieser deutschen Fahrnis
ein. Aber erst am 15. November 1919 ist ein Abkommen
über diesen Punkt zustande gekommen, wonach die gesamte
Fahrnis der Deutschen in Elsaß-Lothringen von der im
Friedens vertrag im Artikel 74 vorbehaltenen Liquidation
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