176
III. HAÜPTTEIL.
führung solcher Einzelbauten in den verschiedensten Ge
meinden müssen die lokalen Siedelungsunternehmungen über
nehmen. Durch einen Zuschuß von seiten der elsaß-lothrin
gischen Zentralsiedelungsgesellschaft werden diese in die
Lage versetzt, für die vertriebenen Elsaß-Lothringer zu
sorgen.
Schließlich werden ganz besonders die Siedelungs
genossenschaften zu unterstützen sein, die sich bereits aus
dem Kreise der Vertriebenen heraus gebildet haben, und
die als lokale Träger der elsaß-lothringischen Siedelungs
tätigkeit für die Zentrale von größter Bedeutung sind. Die
Zentrale wird als Geldgeber nicht unterlassen dürfen, die
Projekte der lokalen Organisation auf ihre Zweckmäßigkeit
zu prüfen, und wird eine landwirtschaftliche bzw. in
dustrielle Siedelung — falls sie noch nicht in Ausführung
begriffen ist —, die sich an anderer Stelle im Reich billiger
und mit besseren Aussichten durchführen ließe, nach dort
hin dirigieren müssen.
Die Zentrale muß vor allem darauf bedacht sein, daß
die dringlichsten Bauten zuerst durchgeführt werden, und
daß überall mit der nötigen Einfachheit und Sparsamkeit
bei möglichster Heranziehung der Siedler selbst gebaut
wird. Unter allen Umständen muß bei Ausführung jeg
lichen Siedelungsprojektes versucht werden, die jedem
Deutschen mögliche Inanspruchnahme der öffentlichen Bau
kostenzuschüsse auszunützen. Die Zentrale soll nur einen
besonderen Zuschuß gewähren mit Rücksicht auf die be
sonderen Schwierigkeiten, die der Vertriebene zu über
winden hat.
Diese Zentrale ist, wie bereits hervorgehoben, am
21. Juni 1920 durch Errichtung der gemeinnützigen Zen
tralsiedelungsgesellschaft m. b. H. für die vertriebenen
Elsaß-Lothringer im Reich mit dem Sitz in Berlin ge
schaffen worden. Die nötigen Mittel für ihre Tätigkeit
werden ihr von der Reichsregierung nicht aus dem Fonds
für Baukostenzuschüsse, sondern aus dem Fond für pro
duktive Erwerbslosenfürsorge laufend bewilligt. Zur Aus-