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III. HAÜPTTEIL.
führung solcher Einzelbauten in den verschiedensten Gemeinden
müssen die lokalen Siedelungsunternehmungen übernehmen.
Durch einen Zuschuß von seiten der elsaß-lothringischen
Zentralsiedelungsgesellschaft werden diese in die
Lage versetzt, für die vertriebenen Elsaß-Lothringer zu
sorgen.
Schließlich werden ganz besonders die Siedelungsgenossenschaften
zu unterstützen sein, die sich bereits aus
dem Kreise der Vertriebenen heraus gebildet haben, und
die als lokale Träger der elsaß-lothringischen Siedelungstätigkeit
für die Zentrale von größter Bedeutung sind. Die
Zentrale wird als Geldgeber nicht unterlassen dürfen, die
Projekte der lokalen Organisation auf ihre Zweckmäßigkeit
zu prüfen, und wird eine landwirtschaftliche bzw. industrielle
Siedelung — falls sie noch nicht in Ausführung
begriffen ist —, die sich an anderer Stelle im Reich billiger
und mit besseren Aussichten durchführen ließe, nach dorthin
dirigieren müssen.
Die Zentrale muß vor allem darauf bedacht sein, daß
die dringlichsten Bauten zuerst durchgeführt werden, und
daß überall mit der nötigen Einfachheit und Sparsamkeit
bei möglichster Heranziehung der Siedler selbst gebaut
wird. Unter allen Umständen muß bei Ausführung jeglichen
Siedelungsprojektes versucht werden, die jedem
Deutschen mögliche Inanspruchnahme der öffentlichen Baukostenzuschüsse
auszunützen. Die Zentrale soll nur einen
besonderen Zuschuß gewähren mit Rücksicht auf die besonderen
Schwierigkeiten, die der Vertriebene zu überwinden
hat.
Diese Zentrale ist, wie bereits hervorgehoben, am
21. Juni 1920 durch Errichtung der gemeinnützigen Zentralsiedelungsgesellschaft
m. b. H. für die vertriebenen
Elsaß-Lothringer im Reich mit dem Sitz in Berlin geschaffen
worden. Die nötigen Mittel für ihre Tätigkeit
werden ihr von der Reichsregierung nicht aus dem Fonds
für Baukostenzuschüsse, sondern aus dem Fond für produktive
Erwerbslosenfürsorge laufend bewilligt. Zur Aus-