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Wesen und Bedeutung der Wirtsohaftsbetriebe.
oder daß der zu erzielende Preis nicht die Aufwendungen deckt, statt des erwarteten
Geldüberschusses also ein Geldverlust eintritt. Es kann keinem Zweifel
unterliegen, daß hier das Wagnis allgemeiner (und vielleicht auch größer) ist als
bei der Haus- und Tauschwirtschaft, wo es noch eher möglich ist, den einzelnen
Bedarf richtig abzuschätzen. Die Erwerbswirtschaft stellt hingegen Güter
für unbekannte Abnehmer her, eben für den Markt. Eine weit verbreitete Auffassung
geht dahin, diese Herstellung für den Markt als das Merkmal der Unternehmung
(in der Wirtschaft) anzusehen, also Erwerbswirtschaft und Unternehmung
gleichzusetzen.
Gegen diese Gleichsetzung von Erwerbswirtschaft und Unternehmung lassen
sich zwei Einwände erheben. Der erste: es gibt zweifellos eine große Zahl von Erwerbswirtschaften,
bei denen das Wagnis des Marktes stark eingeschränkt oder
gar nicht mehr vorhanden ist. Das erstere trifft auf die Erwerbswirtsehaften zu,
die für einen bestimmten Abnehmerkreis (feste Kundschaft) oder für einen örtlichen
und daher leicht übersehbaren Kundenkreis tätig sind; das letztere ist der
Fall, wenn eine Erwerbswirtschaft mehr oder weniger ohne Wettbewerb dasteht,
also ein Monopol am Markt besitzt. In beiden Fällen kann man nicht gut von einem
Wagnis sprechen, das so stark in die Erscheinung träte, daß man nur dieserhalb
diese Wirtschaften als Unternehmung bezeichnen müßte. Natürlich bleibt das
letzte Wagnis (der Wirtschaft überhaupt) bestehen, daß der feste Kundenkreis
oder das Monopol eines Tages eine Änderung erfahren kann. Der andere Einwand
ist, daß der Sprachgebrauch den kleinen Erwerbswirtschaften, bei denen
das Wagnis für sich gesehen nur gering ist, nicht die Bezeichnung Unternehmung
beilegt, wiez.B. dem Schuhmachermeister, der allein oder mit einem Gehilfen
Schuhe auf Bestellung anfertigt, oder der Gemüsehändlerin, die in ihrem kleinen
Laden für die Straßennachbarn Waren feilhält. Hiernach würden nur die großen
Erwerbswirtschaften als Unternehmungen zu gelten haben. Doch würde diese Abgrenzung
auch dort wieder versagen, wo ein Wagnis nicht oder in keinem Verhältnis
zur Größe der Erwerbswirtschaft besteht, wie z.B. bei den Monopolwirtschaften.
Auf ein anderes Merkmal, durch das die Unternehmung im Bereiche der Wirtschaft
gekennzeichnet werden soll, weist Schmoller hin: nur die selbständige
Erwerbswirtschaft ist als Unternehmung anzusehen. Mit selbständiger Erwerbswirtschaft
ist hier nicht die oben erwähnte Unterscheidung im Sinne von ursprünglichem
und abgeleitetem Einkommen gemeint, sondern es ist an die Loslösung der
Erwerbswirtschaft von dem Haushalt gedacht (wie sie begrifflich von uns im
I. Abschnitt vorgenommen worden ist). Unter selbständiger Erwerbswirtsehaft
versteht Schmoller vielmehr die tatsächliche Trennung von Wirtschaft und Haushalt.
Auch Sombart sieht in der „Verselbständigung des Geschäfts“ den Wesenskern
der Unternehmung. Es bleibt jedoch bei beiden Hinweisen offen, worin das
Merkmal der Selbständigkeit zum Ausdruck kommt.
Auf den entscheidenden Gesichtspunkt hat Liefmann hingewiesen, wenn er
sagt, daß eine Unternehmung dort vorliege, wo über das der Wirtschaft gewidmete
Vermögen eine besondere Rechnung geführt und ein Rentabilitätsvoranschlag aufgestellt
wird. Auf diese Weise wird der Haushalt oder das sonstige Vermögen der
Wirtsohaftspersonen rechnungsmäßig von dem Vermögen der Wirtschaft getrennt
und letzteres dem Wagnis und dem Gewinn gegenübergestellt. In den beiden Beispielen
des Schuhmachers und der Händlerin geht beides; Wirtschaft und Haushalt
vollkommen ineinander über. Die Einnahmen, einerlei ob aus dem Verkauf von
Schuhen und Lebensmitteln oder aus Zinsen von erspartem Vermögen stammend,
fließen ohne Unterschied ihrer Herkunft in die Kasse; aus dieser Kasse werden
die Ausgaben bestritten: Unterhalt, Anschaffungen, Unterstützungen, Geschenke,