Nach der Wirtschaftsperson.
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Krämer, die Handelskompagnien oder die großen Handelshäuser denkt. Die Händler
stellen den Urtyp der kapitalistischen Unternehmung dar, was nicht ausschließt,
daß ihre Vertreter durch nahe Verbindung mit der Geistlichkeit und den
Fürsten auch in deren Bereichen großen Einfluß auszuüben vermochten.
Auch in der Gegenwart lassen sich noch verschiedene Typen von Wirtschaftsbetrieben
erkennen, die nebeneinander bestehen. Da ist der Bauer, der auf seiner
Scholle sitzt und sich mit dem Boden verwachsen fühlt; seine Wirtschaft ist mit
seinem Leben aufs engste verbunden. Oder der Kunsthandwerker, der versucht,
sein ursprüngliches Können in seine Arbeit zu legen. Natürlich wollen beide
leben, also aus ihrer Arbeit auch Einnahmen erzielen; aber ihre Einstellung zur
Wirtschaft ist so persönlich, daß letztere mehr oder weniger stark in den Hintergrund
tritt. Dasselbe läßt sich vielleicht auch noch für die kleinen Händler und
Gewerbetreibenden anführen, obwohl hier schon der Übergang zur kapitalistischen
Unternehmung einsetzt.
Erst bei der kapitalistischen Unternehmung, die sich über alle Länder ausgebreitet
hat, wird in das Verhältnis von Wirtschaftsbetrieb zu Wirtschaftsperson
insofern Klarheit gebracht, als sich die Unternehmung sozusagen von der Person
löst und eindeutig den Zweck bestimmt: mit Hilfe der Wirtschaft einen Gewinn
zu erzielen, aus dem die Geldeinkommen gebildet werden. Was jetzt die Wirtschaftspersonen
mit ihrem Geldeinkommen beginnen, ist eine Sache für sich. Für
die Unternehmung als solche ist der Zweck klar herausgestellt: eine Rente auf das
Kapital zu erwirtschaften. Das schließt freilich nicht aus, daß das kapitalistische
Denken auch auf die Wirtschaftspersonen übergreift, daß diese in ihrem sonstigen
Leben davon erfaßt werden, soll heißen; daß die Wirtschaftspersonen ganz in der
Unternehmung aufgehen, den letzten Zweck der persönlichen Tätigkeit eben in der
Unternehmung — und ihrem Betrieb sehen. So kann die Unternehmung für die
Wirtschaftsperson leicht zum Selbstzweck werden, d.h. •— um mit Sombart zu
sprechen — ihr als Geldfabrik dienen. Auf die Gefahren: Mißachtung der Kapitalrechnung
und Schädigung anderer Personen ist bereits oben (A II) hingewiesen
worden.
2. öffentliche und private Wirtschaftsbetriebe. Die Unterscheidung rührt von
der Gegenüberstellung von Gemein- (Staats-) Vermögen (Grundbesitz) und dem
Vermögen her, das einer einzelnen Person zu eigen ist, das also privat gleich:
nicht-öffentlich ist. Demzufolge ist unter öffentlichem Wirtschaftsbetrieb ein
solcher zu verstehen, dessen Wirtschaftsperson eine öffentlich-rechtliche Körperschaft
(Staat, Gemeinde, Kreis) ist. Demgegenüber wird ein Wirtschaftsbetrieb
privat genannt, wenn die Wirtschaftsperson solchen Verbänden nicht angehört;
anders ausgedrückt: wenn der Wirtschaftsbetrieb einer privaten Person gehört.
Für die Unterscheidung; ob öffentlich oder privat ist also die staatsrechtliche
Stellung des Wirtschaftseigners maßgebend. Dieses Merkmal sagt an sich noch
nichts über die Stellung der Wirtschaftsperson zu ihrem Wirtschaftsbetrieb aus.
Mit der Wandlung des Staatsbegriffes als einer Veranstaltung zum Zwecke
des Gesamtwohls hat sich zugleich eine besondere Einstellung der öffentlichrechtlichen
Verbände (Staat, Gemeinde, Kreis) zu ihren Wirtschaftsbetrieben
herausgebildet: Berücksichtigung des Allgemeinwohls oder — wie man auch sagt—
des Interesses der Allgemeinheit. Nunmehr haftet dem Wort öffentlich die
Deutung an: im allgemeinen Interesse, öffentliche Wirtschaftsbetriebe sind dann
solche, die allgemeinen Interessen dienen wollen oder sollen. Im Gegensatz hierzu
können die privaten Wirtschaftsbetriebe tun, was sie wollen, d.h. ihren eigenen
Interessen naehgehen, auf ihr eigenes Wohl bedacht sein. Man sieht, daß privat
an sich nichts mit Gelderwerb, Geldverdienen, höchstem Gewinnstreben zu tun
hat. In der heutigen Verfassung der Geldwirtschaft wird der Private sein Inter