Nach der rechtlichen Verfassung {Unternehmungsformen).
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dem wichtige oder weitreichende Entscheidungen vorher mit ihm besprochen werden
oder gar, daß der Aufsichtsrat selbst dieses oder jenes Geschäft vorschlägt,
einleitet oder durchführt. Der Generalversammlung gegenüber kennen sich Vorstand
und Aufsichtsrat durch eigenen Besitz an Aktien oder durch das Depotstimmrecht
der mit ihm zusammenarbeitenden Banken entsprechende Mehrheiten
verschaffen. Rein äußerlich gesehen, mag diese Entwicklung nicht der Idee des
Gesetzgebers entsprechen; praktisch ist es auf diesem Wege gelungen, leistungsfähige
und in sich gefestigte Unternehmungen aufzubauen. Natürlich wird es
letzten Endes von den Personen abhängen, die sich dieser Mittel bedienen; einzelne
Mißbräuche dürfen nicht darüber hinwegtäuschen, daß im großen und ganzen
diese Entwicklung des Inhalts der Aktiengesellschaft — gegenüber ihrer Form ■—•
der deutschen Volkswirtschaft doch Vorteile gebracht hat.
Der Stärkung der Geschäftsführung dienen insbesondere die besonders seit dem
Kriege in Übung gekommenen sog. Mehrstimmenaktien, mit deren Hilfe ■— erhöhtes
Stimmrecht — die Verwaltung in der Lage ist, die Generalversammlung
— wenn es erforderlich ist ■— zu beeinflussen. Ursprünglich lediglich zur Abwehr
(ausländischer) Überfremdung gedacht, ist ihre Anwendung später so allgemein
geworden, daß von einem selbständigen Recht der Aktionäre kaum noch gesprochen
werden konnte. Mit Recht ist dafür gesorgt worden (Novelle zum Aktienrecht),
daß nunmehr von der Einrichtung der Mehrstimmenaktien nur in bestimmten,
im voraus festgelegten Fällen Gebrauch gemacht werden darf.
Eine besondere Stellung nimmt die Kommanditgesellschaft auf Aktien ein, bei der die
Aktionäre beschränkt haften, daneben ein oder mehrere persönlich haftende Komplementäre
vorhanden sind, die zugleich als Vorstand der Gesellschaft wirken. Man hat auf diese Form der
Aktiengesellschaft große Hoffnungen gesetzt insofern, als sie geeignet sein sollte, das persönliche
Interesse des Vorstandes (Komplementäre) in wirkungsvoller Weise mit dem der Gesellschaft
(Aktionäre) zu verbinden. Die eigenartige Rechtsstellung der Komplementäre, die der
einfachen Kommanditgesellschaft nachgebildet ist, wie auch die Gefahren, die in der unbeschränkten
Haftung — insbesondere bei großen Gesellschaften — für die Komplementäre
liegen, haben jedoch dazu geführt, daß gerade die Kommanditgesellschaft auf Aktien nur wenig
Eingang in die Praxis gefunden hat.
Der Kapitalbeschaffung dient ferner die Gewerkschaft, die schon in früher
Zeit im Bergbau entstanden ist und hier auch heute noch ausschließlich Anwendung
findet (Entsprechend: die Reederei in der Seeschiffahrt). Allerdings waren
die Teilhaber der Gewerkschaft ursprünglich mitarbeitende Genossen; der Kapitalanteil
(Kux) hat sich erst später aus dem Bedürfnis nach Kapitalbeschaffung
entwickelt. Der Kux lautet — im Gegensatz zur Aktie -— nicht auf einen Nennwert,
sondern stellt einen ideellen Anteil am Gesamtvermögen dar, der sich aus
der Zahl der Kuxe ergibt, die ausgegehen worden sind (früher 128-, heute
1000 in Ausnahmefällen lOOOOteilige — Gewerkschaften). Die Anteile sind
früher teilbar gewesen, jetzt noch vererblich und übertragbar, letzteres seit 1865
in erleichterter Form, immer jedoch schriftlich und durch entsprechende Eintragung
ins Gewerkenbuch. Auf dieser Grundlage gibt es auch einen börsenmäßigen
Handel in Kuxen (an bestimmten Kuxenbörsen); doch ist der Teilnehmerkreis
(und damit der Wirkungskreis der Kuxe) geringer als im Aktienhandel.
Das beruht auf der Besonderheit der Kuxe: ihrer Zubußepflicht. Im Gegensatz
zur OHG. hat die Gewerkschaft die unmittelbare Haftung gegenüber dem Schuldner
abgestreift; aber es besteht noch die Pflicht zur Zubuße, wenn die Gewerkenversammlung
eine Zuzahlung beschließt. Der Vorteil für die Gewerkschaft liegt
darin, daß sie eigentlich jede Sorge um die Kapitalbeschaffung los ist: sie braucht
nur eine Zubuße auszuschreiben, wenn sie Kapital benötigt. Zugleich ergibt sich
der Nachteil für die Gewerken, daß sie Zubußen zahlen müssen, obwohl es ihrer