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Die Arten und Formen der Wirtschaftsbetriebe.
Vermögenslage vielleicht nicht entspricht. Hier hegt zugleich die Grenze für die
Geeignetheit der Gewerkschaftsform: bei größerem Kapitalbedarf wird es schwierig,
die gewünschten Kapitalien auf dem Wege der Zubuße aufzubringen (eine Vermehrung
der Zahl der Kuxe ist nicht möglich). Dann tritt sehr häufig die AG. an
die Stehe der Gewerkschaft, weil erstere in der Lage ist, durch Ausgabe von weiteren
Aktien (mit beschränkter Haftung) sich an einen größeren Kreis von Kapitalbesitzern
zu wenden.
Die Aktiengesellschaft ist zum Schutze gegen Mißbrauch ■— sowohl gegenüber
den Aktionären als auch den Gläubigern — mit einer Fülle von Rechtsvorschriften
(HGB. §§ 178—319) ausgestattet. Von besonders weittragender Bedeutung sind die
Bestimmungen, die sich auf die Gründung der Aktiengesellschaftt beziehen: Haftung
der Gründer, Nachprüfung durch unabhängige Revisoren (vgl. 2. Buch B IV).
Um dem Verkehr eine Erleichterung zu geben, ist durch Gesetz vom Jahre
1892 die Form der Gesellschaft mit beschränkter Haftung geschaffen worden. Sie
ist als ein Mittelding zwischen der OHG. und der AG. gedacht. Sie hat von der
letzteren die beschränkte Haftung übernommen, aber ohne die erschwerenden Bestimmungen
über die Gründung; die Leitung liegt in den Händen eines oder
mehrerer Geschäftsführer, ein Aufsichtsrat ist nicht vorgesehen (kann hei größeren
Gesellschaften bestellt werden). Von der OHG. hat die G.m.b.H. den persönlichen
Charakter erhalten, der darin zum Ausdruck kommt, daß die Anteile zwar
übertragbar sind, dies aber nur in Form der Zession und mit Zustimmung der
übrigen Gesellschafter vor sich gehen kann. Dieser rechtlichen Gestaltung entspricht
es, daß bei der G. m. h. H. die Kapitalbeschaffung zurücktritt, wenn sie
auch wegen der beschränkten Haftung vielleicht um einen Grad günstiger als bei
der OHG. oder KG. ist.
Die G.m.b.H. wird vorzugsweise verwendet, wenn ein größeres Risiko durch
die Haftungsbegrenzung abgewendet werden soll (bei Versuchs-, Patentgesellschaften,
Übernahme eines Wirtschaftsbetriebs durch die Erben). Auch wegen
ihrer juristischen Persönlichkeit ist die G.m.b.H. sehr behebt (für Kartelle,
Syndikate, Liquidationen); aus dem gleichen Grunde kann sie zu Verschleierungen
benutzt werden (Grundstücksgesellschaften, die den Besitzer nicht erkennen
lassen oder Steuerumgehungszwecken dienen). Im besonderen Maße hat jedoch
das Fehlen eingehender Gründungsvorsohriften zur starken Verbreitung der
G.m.b.H. beigetragen. Allerdings sind hier beklagenswerte Mißstände zu verzeichnen,
so, wenn — mangels Nachprüfung — Sacheinlagen zu hoch bewertet
oder sonstige Dinge eingebracht werden, die nur einen fragwürdigen Wert besitzen.
Zahlreiche Vorgänge dieser Art haben dem Ansehen und dem Kredit der
G.m.b.H. so geschadet, daß z. B. Banken, wenn sie einer G. m. b. H. einen Kredit
einräumen, gewöhnlich die besonderen Bürgschaften der Gesellschafter fordern,
was nichts anderes heißt, als daß die Haftungsbeschränkung wieder aufgehoben
wird.
Das Gesetz fordert, daß bei der Gründung der G.m.b.H. mindestens zwei Gesellschafter
vorhanden sein müssen, die die Anteile übernehmen. Es steht nichts im Wege, daß nach erfolgter
Gründung sämtliche Anteile auf einen Gesellschafter übergehen; dann liegt die sog.
Einmanngesellschaft vor. Sie stellt praktisch den Einzelkaufmann mit beschränkter Haftung
dar, eine Gestaltung, an die der Gesetzgeber wohl nicht gedacht hat. Die Einmanngesellsohaft
wird zur Einpersonalgesellsohaft, wenn der Allein-Gesellschafter sich selbst zum Geschäftsführer
der G.m.b.H. bestellt. Wenn es auch keinem Zweifel unterliegen kann, daß es Fälle
gibt, bei denen es wünschenswert und berechtigt erscheint, daß ein Einzelkaufmann — des
höheren Risikos wegen — seine Gesamthaftung beschränkt sehen möchte, so hat der Umweg
über die G.m.b.H. doch den Nachteil für sich, daß die Entartung der G.m.b.H. leicht mit
Mißtrauen betrachtet wird. Zu den Fällen, wo der beschränkt haftende Kaufmann am Platze
ist, gehört natürlich nicht das Bestreben, sich mittels einer solchen Form steuerliche Vorteile
zunutze zu machen (so z.B. wenn der Steuersatz der Körperschaftssteuer 20 %. die Sätze der
Einkommensteuer bis zu 40% betragen).