Nach der rechtlichen Verfassung (Untemehmungsformen).
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1933) festgelegt ist. Für den besonderen Fall der Reichsbank gilt, daß ihr das
Notenausgaberecht auf eine bestimmte Zeit verliehen worden ist, daß das Kapital
zwar durch private Anteilseigner aufgebracht wird, die durch einen Zentralausschuß
vertreten sind und ihre Rechte in einer Generalversammlung geltend machen
können, daß im übrigen dem Reich besondere Rechte zustehen: Ernennung des
Reichsbänkpräsidenten durch den Reichspräsidenten, Beteiligung des Reiches am
Gewinn, Zusammenarbeiten der Reichsbank mit dem Reichswirtschaftsministerium.
Die Reichsbank ist zugleich ein gutes Beispiel für das Gelingen einer gemischt-wirtschaftlichen
Unternehmung: hier hat sich die Form bewährt.
Ein weiteres, der Reichsbank nachgebildetes Beispiel ist die Reichsbahn, die durch Gesetz
vom 30. August 1924 als Körperschaft des öffentlichen Rechts geschaffen worden ist. Am
11. Oktober 1924 wurde dieser Gesellschaft vom Reich das Betriebsreoht an den Reichseisenbahnen
übertragen. Dem Reiche (Reiohsverkehrsministerium) sind erhebliche Rechte Vorbehalten
worden, die sich insbesondere auf die allgemeine Aufsicht im Sinne des Gesetzes und der
deutschen Wirtschaft, auf die Betriebssicherheit und das Verkehrsbedürfnis des Staates richten.
Organe der Gesellschaft sind der Verwaltungsrat (18 Mitglieder, darunter ursprünglich vier
Ausländer), welcher von der Reichsregierung ernannt und vom Reichspräsidenten bestätigt
wird sowie der Vorstand (acht Mitglieder), den der Verwaltungsrat nach Bestätigung durch den
Reichspräsidenten ernennt. Der Vorstand hat die oberste Leitung des Unternehmens und die
Vertretung gegenüber dem Verwaltungsrat und der Aufsichtsbehörde (Reichsverkehrsministerium),
während dem Verwaltungsrat die Überwachung der Geschäftsführung und die Entscheidung
über alle wichtigen und grundsätzlichen Fragen Vorbehalten ist.
Die hauptsächlichsten Formen der öffentlichen Wirtschaftsbetriebe nebst ihren
Abwandlungen sind im vorstehenden angedeutet worden; die Zahl der heute in
der Praxis vorkommenden, ist sehr viel größer. Das Nebeneinander der zahlreichen
Spielarten beweist, daß die Form allein nicht ausschlaggebend sein kann. Das
geht so weit, daß gleichartige Wirtsohaftsbetriebe, z. B. die Straßenbahnen, in fast
allen Formen der öffentlichen Wirtschaft anzutreffen sind. Woraus folgt, daß es
jeweilig auf die Handhabung und Ausfüllung des Rechtsgebildes mit den besonderen
Aufgaben ankommt. Letztlich entscheiden auch hier die Menschen, die
mit Hilfe dieser oder jener Form die vorliegenden Zwecke zu verwirklichen suchen.
Das bezieht sich sowohl auf diejenigen, die die öffentliche Körperschaft vertreten,
als auch auf diejenigen, die den öffentlichen Wirtschaftsbetrieb zu führen haben:
sie müssen über die Kenntnisse verfügen, die zur Leitung von Wirtschaftsbetrieben
erforderlich sind und dazu die Fähigkeit besitzen, bei ihrem Können die — besonderen
—• öffentlichen Interessen zu berücksichtigen. Auf das gemischt-wirtschaftliche
Denken und Handeln der beteiligten Personen kommt es mehr an,
als auf die jeweilige gemischt-wirtschaffliehe Unternehmungsform.
Anhang: Bei der Wahl der zweckmäßigsten Unternehmungsform sind die
Kosten in Rechnung zu stellen, die in dem einen oder anderen Falle entstehen.
Man kann drei Arten von Kosten unterscheiden: 1. solche, die einmalig sind und
in erster Linie bei der Gründung oder Umwandlung in eine andere Unternehmungsform,
sowie bei Eintritt neuer Gesellschafter in Betracht kommen; 2. solche,
die gewissermaßen dauernd — als Mehrkosten — aufzuwenden sind, wie z.B. bei
der Aktiengesellschaft die Ausgaben für öffentliche Bekanntmachungen, Einberufung
der Generalversammlung, für die Prüfung von Bilanzen, in gewisser
Beziehung die Tantiemen des Aufsichtsrats, die den zur Verteilung gelangenden
Gewinn schmälern; endlich 3. sind als Kosten die Unterschiede in der Besteuerung
anzusehen, so z.B. wenn die Aktiengesellschaft ihren Gewinn nach dem festen
Satz des Körperschaftssteuergesetzes, die Personen der Personalgesellschaften ihr
Einkommen nach den progressiv-steigenden Sätzen des Einkommensteuergesetzes
versteuern müssen. Je nach dem Ausfall der auf Grund der jeweiligen Kostensätze
anzustellenden Rechnung kann man von einer kostenmäßig und steuerlich
günstigenWirtschafts-(Unternehmungs-)Form sprechen. Wer freilich hiernach allein