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Die Arten und Formen der Wirtsohaftsbetriebe.
leicht Meinungsverschiedenheiten über die Berechnung der Gewinne entstehen
{Behandlung der Abschreibungen, Zugänge, Rückstellungen).
y) Oder man läßt die Kapital- und Gewinnbeteiligung beiseite und gewährt
der öffentlichen Hand eine Mitwirkung bei der Preispolitik. Dann kann das
öffentliche Interesse in der Festsetzung der Preise (für Gas, Wasser, Elektrizität,
Beförderung) zum Ausdruck kommen; im übrigen bleibt es hei der privaten
Wirtschaft.
d) Endlich ist es auch hier möglich, eine Verbindung der in« bis y in den Vordergrund
tretenden Gesichtspunkte vorzunehmen, indem in einem besonderen
Vertrag genau die Rechte und Pflichten der öffentlichen Hand in dem an sich
privat geführten Wirtschaftsbetrieb festgelegt werden. Auf diese Weise kann
den besonderen Verhältnissen des Wirtschaftsbetriehs, der Art seiner Leistungen,
den örtlichen Umständen wie den mitwirkenden Menschen Rechnung getragen
werden. Doch bleibt die eigentliche Aufgabe bestehen: einen Ausgleich zwischen
den mehr nach der wirtschaftlichen Seite hinneigenden Interessen der privaten Leitung
und der häufig mehr fiskalisch denkenden öffentlichen Hand herbeizuführen.
c) Die Lösung glaubt man gefunden zu haben: in der Übernahme des Wirtschaftsbetriebs
in das Vermögen der öffentlichen Hand unter Weiterführung desselben
in der privaten Wirtschaftsform einer AG. oder G. m.b. H. Auf diese Weise
entsteht ein eigentümliches Gebilde: die öffentliche AG. oder G.m.b.H., die zwar
dem privaten bürgerlichen (Handels-)Recht untersteht, aber vollständig im Besitz
der öffentlichen Hand ist. Demnach sind auch die nach dem Gesetz erforderlichen
Organe zu bilden: Vorstand, Aufsichtsrat und Generalversammlung, die zugleich
die im Gesetz vorgeschriebenen Aufgaben übernehmen. Scheinbar sieht das Ganze
nach größter Verselbständigung einer der öffentlichen Hand gehörenden Vermögensmasse
und deren Bewirtschaftung aus. Bei näherem Zusehen ergehen sich
jedoch zahlreiche Fragen und Bedenken: wer bestellt die Mitglieder des Vorstands
und des Aufsichtsrats ? Die öffentliche Hand. Wer bildet die Generalversammlung,
stimmt hier ab ? Die öffentliche Hand. Wer regelt die Befugnisse des Vorstands
und des Aufsichtsrats über die bestehenden Bestimmungen des HGB. hinaus ?
Die öffentliche Hand. Also im Grunde immer dieselbe Stelle, derselbe Wille, vielleicht
dieselbe — maßgebende — Person oder Partei. Die Idee der privaten AG.
ist doch, daß Vorstand, Aufsichtsrat und Aktionäre von verschiedenen Personen
mit verschiedenen Interessen gebildet werden, die in selbständiger Erfassung ihrer
Aufgaben tätig werden. Diese Verfassung kann eine größere Selbständigkeit
gegenüber dem Regiebetrieb («■) bringen; aber ebensogut ist es denkbar, daß
sich dem Wesen nach nichts ändert: es bleibt der gleiche Geist, die Leitung durch
Beamte, die von der Verwaltung oder Personen abhängige Sach Verständigkeit
vielleicht nur der Unterschied, daß geglaubt wird, daß die Verselbständigung in
erster Linie durch die hohen Gehälter der Vorstandsmitglieder dargestellt wird.
(Wie es in Berlin vorgekommen ist.)
Die Bewährung der Form einer öffentlichen AG. (oder G.m.b.H.) ist also
davon abhängig, wie es gelingt, die für die Leitung geeigneten Personen zu finden,
die Organe zu besetzen, und in welchem Geist die Organe ihre Aufgabe durohzuführen
bestrebt sind.
d) Endlich kommt die gemischt-wirtschaftliche und öffentliche Unternehmung
kraft besonderen Rechts in Betracht (autonomer Wirtschaftskörper). Diese Form
liegt vor, wenn für den besonderen Fall — der sich freilich durch seine Bedeutung
lohnen muß — die besondere auf diesen Fall zugeschnittene Rechtsform durch
Gesetz bestimmt wird. Das hauptsächlichste Beispiel ist die Reichsbank, deren
Verfassung und Organisation im Bankgesetz (ursprünglich vom Jahre 1876, dann
in zahlreichen Ergänzungen und zuletzt durch Neugestaltung im Jahre 1924 und