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Die Arten und Dörmen der Wirtschaftsbetriebe.
die Wahl trifft, muß berücksichtigen, daß die Kosten und insbesondere die Steuersätze
leicht geändert werden können, so daß die Vorteile verloren gehen. Andrerseits
ist es denkbar, daß der Gesetzgeber für gewisse Vorgänge, die er im allgemeinen
Interesse durchgeführt zu sehen wünscht, Steuererleichterungen eintreten
läßt, so z.B. bei Verschmelzung von Unternehmungen (Fusionen), oder bei Gesellschaftsbildungen
durch die öffentliche Hand, oder bei Rückverwandlung von
AG. und G.m.b.H. in die Form der Personalgesellschaft.
Das Gesellschaftsreoht ist in den letzten Jahren wiederholt Gegenstand der Kritik gewesen.
Was zunächst die Zahl der ünternehmungsformen im ganzen anlangt, so ist zu berücksichtigen,
daß die Vielgestaltigkeit des Wirtschaftslebens sowie die Vielseitigkeit der Zwecke,
die mittels der Untemehmungsform erreicht werden sollen, eine gewisse Mannigfaltigkeit auch
der Unternehmungsformen verlangt. Daß die neuerlichen Gestaltungen (Einmann-G.m.b.H.,
G.m.b.H. & Co.) wegen ihrer innerlichen Unwahrhaftigkeit unerwünscht sind, wurde schon
erwähnt.
Der Haupteinwand richtet sich jedoch gegen die Aktiengesellschaft. Von der Regierung
vorgesehene Änderungen sind auf halbem Wege stecken geblieben; die kleine Reform (Verordnung
vom 21. September 1931) bezog sich in erster Linie auf die Ausgestaltung des Jahresabschlusses
(Bilanz, Gewinn- und Verlustrechnung und Geschäftsbericht), die Einschaltung
von Bilanzprüfern, ferner aut Erwerb und Einziehung eigner Aktien, verstärktes Kontrollrecht
des Aufsichtsrats, Zahl und Häufigkeit der Aufsiohtsratstellen, Kreditgewährung an den Vorstand
usw. Aus dem vom Reichs Justizministerium der Öffentlichkeit vorgelegten Entwurf zur
Aktienreohtsreform geht hervor, daß an der Grundgestaltung der AG. nichts geändert werden
soll, vielmehr „in einer erheblich gesteigerten Offenlegungspflicht eine Vorbedingung für die
Wiederherstellung und Festigung des Vertrauens“ erblickt wird. „Andererseits will der Entwurf
das Unternehmen gegen Mißbräuche bei der Ausübung des Aktionärreohts schützen. Bis
zu dieser Grenze erkennt er jeden Aktionärsohutz als berechtigt an.“
Die Grundfrage ist: ob überhaupt der AG. als einer unpersönlichen Gesellschaftsform
eine Vorrangstellung z.B. vor den Personalgesellschaften zukommen soll.
Wir haben gesehen, daß die Form der AG. in erster Linie der Kapitalbeschaffung
dient (Aktien, Börse) und daß ihr hierbei vom Standpunkt der Unternehmung
(Leitung) gewisse Nachteile oder Mängel anhaften, die in Kauf genommen werden
müssen. Außerdem hat sich aber auch herausgestellt, daß sich aus der rechtlichen
Gestaltung der AG. ebenso ernste Nachteile für die Öffentlichkeit ergeben können
(Zurücktreten der persönlichen Verantwortung), und daß in vielen Fällen die
Form der AG. gerade wegen dieser Nachteile gewählt wird, so insbesondere von
kleineren Unternehmungen, bei denen die Kapitalbeschaffung zurücktritt. Für
diese Fälle wieder mehr die Personalgesellschaft zur Geltung zu bringen, sollte ein anzustrebendes
Ziel sein. (Herauf setzung der Mindesthöhe des Grundkapitals beiAG.)
Eine weitere Frage ist: ob die Stellung des Vorstandes und des Aufsichtsrates
gegenüber den Aktionären eingeengt oder erweitert werden soll. Wenn auch
längst erkannt worden ist, daß die ursprüngliche Idee desGesetzgebers, die Generalversammlung
der Aktionäre zum ausschlaggebenden Organ der AG. zu machen,
sich praktisch nicht hat durchführen lassen, so ist doch die Meinung noch weit
verbreitet, daß die Anerkennung dieser Tatsache im Gesetz nur mit dem Einbau
weiterer Sicherheitsmaßnahmen möglich sei. So richtig es ist, daß Sicherungen
dieser Art — wegen der charakterlich schwachen Personen, die sich der AG. bedienen
können — erforderlich sind, so sollte doch das Bestreben sein, dem Vorstand
und Aufsichtsrat möglichst große Freiheit in der Führung der Geschäfte zu lassen,
allerdings unter dem Zwange zu weitgehender Berichterstattung. Gegen Mißbrauch
der Freiheit könnte die Bestimmung getroffen werden, daß Vorstand wie
Aufsichtsrat gehalten sein müßten, Aktien ihrer Gesellschaft in bestimmtem Ausmaß
zu besitzen, und ferner, daß ein Teil der Tantieme nicht sofort ausgezahlt wird,
sondern solange bei der Gesellschaft verbleibt, bis das betreffende Vorstands- oder
Aufsichtsratsmitglied aus der Gesellschaft ausscheidet. Bis zu diesem Augenblick
haftet die zurückgehaltene Tantieme für Verluste, die aus schuldhaftem Verhalten
dieser Personen entstanden sind.