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Die Arten, und Dörmen der Wirtschaftsbetriebe.
zu zeigen sein wird, in besonderer Weise vom Großhändler unterstützt. Beim
Kleinhändler unterscheidet man: allgemeine Kleinhandelsbetriebe (ursprünglich:
Gemischtwarenhandlungen) und — mehr oder weniger •— besondere Kleinhandelsbetriebe
für besondere Waren oder Arten von Waren (Zigarren-, Ledergeschäft).
Von Bedeutung ist, daß die Entwicklung zum Großbetrieb besondere
Typen von Kleinhandelsbetrieben hervorgebracht hat: 1. das Warenhaus
für mehr oder minder alle Waren, für die der Verbraucher ein Interesse hat
oder haben kann; 2. das Kaufhaus, das sich auf die Feilhaltung einer Warengattung,
freilich ohne feste Begrenzung, beschränkt (Haushaltungsgegenstände)
und 3. das Spezialgeschäft, das sich auf eine bestimmte Ware spezialisiert hat
(Konfektion). Nach einer anderen Richtung hin — Form des Absatzes — tritt
der Kleinhandel — als Großbetrieb — auf: 1. als Versandgeschäft, wenn er die
Abnehmer für seine allgemeinen oder besonderen Waren außerhalb seines Standortes
sucht (Postversand); 2. als Filialgeschäft, wenn er am gleichen Ort oder an
anderen Orten Filialen (Warenhäuser) unterhält (neuerdings Kettenläden genannt,
weil angeblich eine Unterscheidung zwischen Haupt- und Filialniederlassung nicht
bestehen soll); 3. als Einheitspreisgeschäft, wenn Waren verschiedener Art in
einer oder wenigen Preislagen geführt werden.
Die Großbetriebe des Kleinhandels verfahren nach dem Grundsätze; Einkauf
an der Quelle im großen (mit dem Bestreben unter Umständen auch die Herstellung
selbst zu übernehmen) und Verkauf im kleinen in massenhaften Einzelverkäufen.
Die dadurch entstehenden Preisvorteile gehen jedoch zum Teil wieder
durch die höheren Kosten der Vertriebseinrichtung verloren; Gebäude, Warenvorräte,
Zahl der Angestellten u. a. m. Immerhin bedeuten die Großbetriebe einen
empfindlichen Wettbewerb für die kleinen Kleinhandelsbetriebe, der zur Folge
hat, daß die Zahl der selbständigen Kleinhändler eine Einbuße erfährt. (Die Wirtschaftsgesetze
vom Juli 1933 sehen die Erhebung einer Warenhaus- und Filialsteuer
sowie den Abbau der Erfrischungsräume und der Warenhaushandwerksbetriebe
vor.)
Eine besondere Stellung nehmen die Abzahlungsgeschäfte ein, die Waren — allgemeiner
oder besonderer Art — auf Kredit oder gegen Ratenzahlung zum Verkauf stellen. Der Schwerpunkt
ihrer Tätigkeit liegt mehr in der Frage, ob die verabredeten Ratenzahlungen pünktlich
eingehen werden. Wegen der mit dem Ratenzahlungsgesohäft für den Käufer verbundenen
Gefahren (Sicherheitsleistung) unterstehen die Abzahlungsgeschäfte einem besonderen Gesetz
(Gesetz betr. Abzahlungsgeschäfte vom Jahre 1894).
Großhandel liegt vor, wenn der Absatz im großen, d.h. en gros, in großer
Stückzahl, erfolgt. Die Abnehmer des Großhandels sind: große und kleine Verbraucher
(Handwerk und Fabrik), die Roh- und Hilfsstoffe, Halbfabrikate veroder
bearbeiten, sowie Klein- (und andere Großhändler, die die Ware weiter
veräußern. (Doch kommen auch Verkäufe im Großen an den Verbraucher vor —
Beispiel: Wein, Kohlen •— sie bilden aber eine Ausnahme.) Der Großhändler
— nicht zu verwechseln mit dem Großkaufmann — kann seinen Handelsbetrieb
als Groß- oder Kleinbetrieb aufziehen: der Baumwollhändler, der mit zwei
Angestellten in einem Büroraum und geringem Kapital arbeitet, stellt einen
Kleinbetrieb dar. In der Regel vollzieht sich der Großhandel jedoch in der Form
des Großbetriebs. (Wodurch sich dieser vom Kleinbetrieb unterscheidet: siehe
unten IV.) Man macht gewöhnlich die Unterscheidung zwischen: Großhandel im
Binnenhandel, d. h. Handel innerhalb des eigenen Landes, und Großhandel im
Außenhandel, d. h. im Verkehr mit dem Ausland. Hier ergeben sich die beiden
Formen: des Exporthandels, wenn Waren nach dem Ausland verkauft werden,
und des Importhandels, wenn Waren aus dem Ausland bezogen werden. Wie
die Vereinigung von Export- und Importhandel in einer Hand möglich ist (und
ursprünglich war), so ist auch eine Verbindung des binnenländischen Großhandels