Full text: Der Wirtschaftsbetrieb als Betrieb (Arbeit)

Die betriebliche Personal Verfassung. 
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allein keine Änderung einzutreten braucht, wie das Beispiel der Reichsbahn, der 
Post, der Elektrizitäts- und Gaswerke u. a. zeigt. 
Die Versuche, über einen genossenschaftlich organisierten Betrieb die Lage zu 
bessern, scheiterten allein schon daran, daß auch hier die Fragen der Anordnungs 
macht und Unterordnung sich nicht änderten, zudem aber alle Produktivgenossen 
schaften an der Kapitalfrage scheiterten; lediglich im Bauwesen, wo Anlage- und 
Betriebskapital verhältnismäßig gering sind, konnten sie sich einführen, ohne daß 
— nach allen Erfahrungen — die Lage der bei ihnen beschäftigten Arbeiter gegen 
über denen der privaten Bau Unternehmungen sich fühlbar gebessert hätte. 
Beeinflußt durch die politische Meinung, ist seitens des Staates nach dem 
Kriege durch die Einrichtung der Betriebsräte den Mitarbeitern eine Möglichkeit 
zur Einsicht in die Führung der Wirtschaftsbetriebe geschaffen worden. Durch die 
Entsendung von Mitgliedern der Belegschaft in den Aufsichtsrat, durch die Pflicht 
der Leitung zur Unterrichtung über wichtige betriebliche Vorgänge, durch das 
Einspruchsrecht bei Entlassungen u. a. sollte sowohl eine gewisse Beteiligung und 
eine Mitarbeit an der Leitung in betrieblichen Angelegenheiten als auch durch 
Vermeidung krasser Ungerechtigkeiten der Arbeitsfrieden aufrechterhalten und 
gefördert werden. In einigen Fällen mögen einzelne oder alle Ziele wirklich er 
reicht worden sein, im ganzen jedoch hat die Einrichtung der Betriebsräte nicht 
nur versagt, sondern oft sogar die betrieblichen Spannungen noch verschärft. Das 
lag einmal an den mangelnden wirtschaftlichen Kenntnissen der Betriebsräte, 
größtenteils aber an ihrer einseitigen, meist durch die politische Zugehörigkeit 
festgelegten Meinungsbildung. Die gleichen Gründe sind auch maßgebend für die 
Unmöglichkeit einer Betriebsführung auf demokratischer Grundlage, wie sie unter 
dem Schlagwort „Betriebsdemokratie“ (1926) gefordert wurde. 
Ähnliche Versuche sind übrigens seitens einiger Unternehmer mehrfach gemacht worden. 
Bekannt ist die Konstitutionelle Fabrik vonFreese, der seinen Arbeitern und Angestellten 
eine gewisse Mitverwaltung einräumte, welche sich jedoch vorwiegend — hier allerdings als 
volle Selbstverwaltung — auf weniger bedeutsame Betriebsvorgänge bezieht, etwa bei der 
Veranstaltung von Festen oder bei der Verwaltung der Wohlfahrtseinrichtungen. Daneben 
wirkte der Arbeitsausschuß bei der Arbeitsverfassung mit, indem die Arbeitsordnung nur mit 
seiner Zustimmung erlassen werden konnte und er auch bei Bestrafungen herangezogen wurde. 
Neben den sozialen Einrichtungen (Kranken- und Altersversicherung) ist vor allem bemerkens 
wert die Verleihung von Fabrikkreuzen bei längerer Tätigkeit, was auf die Entstehung einer 
gewissen Tradition hinwirkte. Allerdings war Freese in allen entscheidenden wirtschaftlichen 
Dingen Alleinherr, der neben der tatsächlichen Machtstellung als Eigentümer auch noch 
persönliche Achtung und hohes Ansehen genoß, so daß es ihm leicht war, überall seine Ansichten 
schwerwiegend geltend zu machen. Die Kleinheit des Betriebes und die enge persönliche 
Verbundenheit, die ohnedies noch in ihm bestand, waren seinen Maßnahmen günstig. Allge 
meine Anwendung hat sein System nicht finden können, weil im Großbetrieb die Voraus 
setzungen in den meisten Fällen anders liegen. 
Eine andere, bemerkenswerte Einrichtung ist die von Abbe erreichte Stiftung der Zeiß- 
werke. Für die Arbeiterschaft wesentlich ist die Anstellung zu einem festen Wochenlohn, der 
mit dem Dienst- und Lebensalter steigt und, wenn er einmal eine bestimmte Höhe erreicht 
hat, nie zurückgeschraubt werden kann. Der feste Wochenlohn wird auch bei Versäumnissen 
und Kurzarbeit weitergezahlt, bei Urlaub sogar um 30% erhöht; er dient ebenfalls als Grund 
lage für die Pensionsberechnung, wobei nach 5 Jahren ein Anspruch auf 50%, nach 10 Dienst 
jahren auf 80% des Grundlohneg erreiohtist. Die Witwen erhalten einZehntel des Qrundlohns. 
Schon nach einer halbjährigen Probezeit hat jeder Arbeiter einen Anspruch auf Fortzahlung 
von ein Sechstel des Lohnes, und zwar 4 Monate lang nach seiner Entlassung; bei dreijähriger 
Betriebsangehörigkeit wird die Zeit dieses Anspruchs auf 6 Monate erhöht, nach 5 Jahren ist 
er pensionsbereohtigt. Ferner besteht eine Gewinnbeteiligung, die durchschnittlich 8% des 
verdienten Lohnes beträgt und in einer Summe ausgezahlt wird. 
Wesentlich ist, daß die Überschüsse nach dem Stiftungsstatut teils der Aufrechterhaltung 
und Erneuerung der Werke, teils der Belegschaft, teils einer Stiftung und der Allgemeinheit 
zufließen. 
Trotz der erheblichen sozialen Leistungen hat das Zeißwerk bisher günstig gearbeitet, 
was jedoch zweifellos auf die Tatsache der Differentialrente zurückzuführen ist, die das Werk
	        
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