Die betriebliche Personal Verfassung.
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allein keine Änderung einzutreten braucht, wie das Beispiel der Reichsbahn, der
Post, der Elektrizitäts- und Gaswerke u. a. zeigt.
Die Versuche, über einen genossenschaftlich organisierten Betrieb die Lage zu
bessern, scheiterten allein schon daran, daß auch hier die Fragen der Anordnungs
macht und Unterordnung sich nicht änderten, zudem aber alle Produktivgenossen
schaften an der Kapitalfrage scheiterten; lediglich im Bauwesen, wo Anlage- und
Betriebskapital verhältnismäßig gering sind, konnten sie sich einführen, ohne daß
— nach allen Erfahrungen — die Lage der bei ihnen beschäftigten Arbeiter gegen
über denen der privaten Bau Unternehmungen sich fühlbar gebessert hätte.
Beeinflußt durch die politische Meinung, ist seitens des Staates nach dem
Kriege durch die Einrichtung der Betriebsräte den Mitarbeitern eine Möglichkeit
zur Einsicht in die Führung der Wirtschaftsbetriebe geschaffen worden. Durch die
Entsendung von Mitgliedern der Belegschaft in den Aufsichtsrat, durch die Pflicht
der Leitung zur Unterrichtung über wichtige betriebliche Vorgänge, durch das
Einspruchsrecht bei Entlassungen u. a. sollte sowohl eine gewisse Beteiligung und
eine Mitarbeit an der Leitung in betrieblichen Angelegenheiten als auch durch
Vermeidung krasser Ungerechtigkeiten der Arbeitsfrieden aufrechterhalten und
gefördert werden. In einigen Fällen mögen einzelne oder alle Ziele wirklich er
reicht worden sein, im ganzen jedoch hat die Einrichtung der Betriebsräte nicht
nur versagt, sondern oft sogar die betrieblichen Spannungen noch verschärft. Das
lag einmal an den mangelnden wirtschaftlichen Kenntnissen der Betriebsräte,
größtenteils aber an ihrer einseitigen, meist durch die politische Zugehörigkeit
festgelegten Meinungsbildung. Die gleichen Gründe sind auch maßgebend für die
Unmöglichkeit einer Betriebsführung auf demokratischer Grundlage, wie sie unter
dem Schlagwort „Betriebsdemokratie“ (1926) gefordert wurde.
Ähnliche Versuche sind übrigens seitens einiger Unternehmer mehrfach gemacht worden.
Bekannt ist die Konstitutionelle Fabrik vonFreese, der seinen Arbeitern und Angestellten
eine gewisse Mitverwaltung einräumte, welche sich jedoch vorwiegend — hier allerdings als
volle Selbstverwaltung — auf weniger bedeutsame Betriebsvorgänge bezieht, etwa bei der
Veranstaltung von Festen oder bei der Verwaltung der Wohlfahrtseinrichtungen. Daneben
wirkte der Arbeitsausschuß bei der Arbeitsverfassung mit, indem die Arbeitsordnung nur mit
seiner Zustimmung erlassen werden konnte und er auch bei Bestrafungen herangezogen wurde.
Neben den sozialen Einrichtungen (Kranken- und Altersversicherung) ist vor allem bemerkens
wert die Verleihung von Fabrikkreuzen bei längerer Tätigkeit, was auf die Entstehung einer
gewissen Tradition hinwirkte. Allerdings war Freese in allen entscheidenden wirtschaftlichen
Dingen Alleinherr, der neben der tatsächlichen Machtstellung als Eigentümer auch noch
persönliche Achtung und hohes Ansehen genoß, so daß es ihm leicht war, überall seine Ansichten
schwerwiegend geltend zu machen. Die Kleinheit des Betriebes und die enge persönliche
Verbundenheit, die ohnedies noch in ihm bestand, waren seinen Maßnahmen günstig. Allge
meine Anwendung hat sein System nicht finden können, weil im Großbetrieb die Voraus
setzungen in den meisten Fällen anders liegen.
Eine andere, bemerkenswerte Einrichtung ist die von Abbe erreichte Stiftung der Zeiß-
werke. Für die Arbeiterschaft wesentlich ist die Anstellung zu einem festen Wochenlohn, der
mit dem Dienst- und Lebensalter steigt und, wenn er einmal eine bestimmte Höhe erreicht
hat, nie zurückgeschraubt werden kann. Der feste Wochenlohn wird auch bei Versäumnissen
und Kurzarbeit weitergezahlt, bei Urlaub sogar um 30% erhöht; er dient ebenfalls als Grund
lage für die Pensionsberechnung, wobei nach 5 Jahren ein Anspruch auf 50%, nach 10 Dienst
jahren auf 80% des Grundlohneg erreiohtist. Die Witwen erhalten einZehntel des Qrundlohns.
Schon nach einer halbjährigen Probezeit hat jeder Arbeiter einen Anspruch auf Fortzahlung
von ein Sechstel des Lohnes, und zwar 4 Monate lang nach seiner Entlassung; bei dreijähriger
Betriebsangehörigkeit wird die Zeit dieses Anspruchs auf 6 Monate erhöht, nach 5 Jahren ist
er pensionsbereohtigt. Ferner besteht eine Gewinnbeteiligung, die durchschnittlich 8% des
verdienten Lohnes beträgt und in einer Summe ausgezahlt wird.
Wesentlich ist, daß die Überschüsse nach dem Stiftungsstatut teils der Aufrechterhaltung
und Erneuerung der Werke, teils der Belegschaft, teils einer Stiftung und der Allgemeinheit
zufließen.
Trotz der erheblichen sozialen Leistungen hat das Zeißwerk bisher günstig gearbeitet,
was jedoch zweifellos auf die Tatsache der Differentialrente zurückzuführen ist, die das Werk