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Die Menschen im Betrieb.
verpflichtet (sechs Zwölftel des letzten Jahresarbeitsverdienstes). (Vgl. die Ausführungen
in B II, 4.)
Bei allen Maßnahmen müssen der Betriebsführer und alle sonstigen Aufsichtspersonen die
soziale Ehre der Gefolgsohaftsmitglieder beachten; sie dürfen nicht böswillig die Arbeitskraft
ausnutzen oder kränkende Anordnungen geben. Auf berechtigte Einsprüche hin, die seitens
des Vertrauensrates oder der Gefolgschaft selbst gemacht werden, greift der Treuhänder der
Arbeit ein. Doch sollen auch hier zunächst alle Schritte unternommen werden, die einen
Ausgleich innerhalb der Betriebsgemeinschaft selbst bezwecken. In allgemeiner Form wird
über das Verhalten aller Betriebsangehörigen folgendes gefordert (§ 35): „ JederAngehörige einer
Betriebsgemeinschaft trägt die Verantwortung für die gewissenhafte Erfüllung der ihm nach
seiner Stellung innerhalb der Betriebsgemeinschaft obliegenden Pflichten . . . Insbesondere
hat er in stetem Bewußtsein seiner Verantwortung seine volle Kraft dem Dienst des Betriebes
zu widmen und sich dem gemeinen Wohl unterzuordnen.“
d) Der Treuhänder der Arbeit. Diese Verantwortung, die natürlich mit der
Anordnungsbefugnis im Betriebe bis zur höchsten Befehlsgewalt des Betriebs
führers wächst, wird überwacht vom Staat durch die von ihm eingesetzten Treu
händer der Arbeit, welche als Staatsbeamte mit sehr weitgehenden Vollmachten
ausgestattet sind. So können auf Anruf der Mehrheit des Vertrauensrates (§ 16)
die vom Betriebsführer erlassenen Arbeitsbedingungen und die Betriebsordnung,
sofern sie mit den wirtschaftlichen und sozialen Verhältnissen des Betriebes un
vereinbar scheinen, durch den Treuhänder der Arbeit aufgehoben und durch
eigene Anordnungen ersetzt werden (§ 19, 1).
Der Treuhänder der Arbeit kann ferner allgemein oder für bestimmte Fälle
Richtlinien für Betriebsordnungen und Arbeitsverträge erlassen, mit welchen der
Führer des Betriebes seine Anordnungen in Einklang bringen soll. Wenn vom
Treuhänder der Arbeit Tarifordnungen für mehrere Betriebe erlassen werden, so
haben diese unmittelbare Geltung und setzen ohne weiteres alle für die Gefolg
schaft ungünstigeren Bedingungen außer Kraft. Allgemein soll der Treuhänder der
Arbeit (nach § 19, 1) für die Erhaltung des Arbeitsffiedens sorgen, wozu ihm außer
den oben genannten noch weitere, einzeln aufgeführte Aufgaben übertragen sind.
Wie jedoch auch Mansfeld, einer der Schöpfer des Gesetzes in seinem Kommentar
mit Nachdruck betont (S. Hl), ist bedeutsamer als diese formelle Überwachung
durch den Treuhänder die dem Unternehmer auferlegte sittliche Verantwortung,
die natürlich im abgeschwächten Maße nach ihrer Stellung auch die übrigen
Betriebsangehörigen trifft.
„Die Erfüllung der . . . ethischen Forderungen des Gesetzes, der Pflicht zur
Treue, Gemeinschaft, Kameradschaft und zum Gemeinnutz wird durch das
Wirken der neu geschaffenen Ehrengerichte sichergestellt.“ (Mansfeld, Kom
mentar zum AOG., S. 111.) Ihre Arbeit setzt ein auf schriftliche Anzeige unter
Angabe der Beweismittel bei dem zuständigen Treuhänder der Arbeit, der nach
Erforschung des Sachverhalts und Anhörung des Beschuldigten sich zu dem
Antrag auf Einleitung des ehrengerichtlichen Verfahren entschließen kann (§ 43).
Das Ehrengericht, das sich aus einem vom Reichsjustizminister ernannten richterlichen
Beamten als Vorsitzenden und je einem Betriebsführer und Vertrauensrat als Beisitzer zu
sammensetzt (§ 41,2), kann auf Warnung, Verweis, Ordnungsstrafen in Geld bis zu 10000 BM,
Aberkennung der Befähigung als Betriebsführer oder Vertrauensmann und Entfernung vom
bisherigen Arbeitsplatz (wobei von gesetzlichen und vereinbarten Kündigungen abgewichen
werden kann) erkennen (§38). Warnungen, Verweise und Ordnungsstrafen bis zu 100 RM
kann der Vorsitzende allein erteilen, wogegen der Beschuldigte und der Treuhänder der Arbeit
Einspruch erheben können und dann die Verhandlung einsetzt (§ 46). Berufung beim Reichs-
ehrengerioht in Berlin ist mit gewissen Einschränkungen für den Beschuldigten durch ihn,
aber auch durch den Treuhänder der Arbeit in jedem Falle, möglich.
So scharf die Innehaltung der im Gesetz gegebenen Richtlinien jedoch über
wacht wird, es wird immer angestrebt, daß möglichst alle Fragen im Betrieb selbst
zur Erledigung kommen und auch die Streitfragen im Betriebe Schlichtung finden.
Die schweren Folgen, vor allem die Absetzung als Betriebsführer, rechtfertigen