Full text : Der Wirtschaftsbetrieb als Betrieb (Arbeit)

116  Die  Organisation.

e)  Instanzenmäßige  Vertretung  einer  (fünften)  Aufgabe,  deren  Erledigung  ein  Untergebener ­
  übernimmt.  '
f)  Anstoß  zur  Erledigung  einer  (sechsten)  Aufgabe.
g)  Er  wird  von  der  Erledigung  einer  (siebenten)  Aufgabe  in  Kenntnis  gesetzt.
Oder  aber  der  Aufgabenträger  versieht  eine  bestimmte  Punktion  bei  verschiedenen ­
  Aufgaben,  zum  Beispiel  überwacht  er  Einkauf  und  Rechnungswesen,  oder  er
leistet  Hilfsarbeit  bei  verschiedenen  Tätigkeiten  (Aushilfsarbeiter).  Bei  entsprechender ­
  Zuordnung  anderer  Tatbestände  ist  diese  zweite  Möglichkeit  potenzsteigernd.
c)  Zuletzt  ist  die  Bereitstellung  je  einer  Funktion  für  jede  Aufgabe  und  jeden
Aufgabenträger  möglich;  jeder  Aufgabenträger  hat  bei  einer  bestimmten  Aufgabe
in  bestimmter  Weise  mitzuwirken.  Er  hat  beispielsweise  die  Kontrolle  der  Buchungen ­
  zu  erledigen  oder  er  hat  Auskünfte  zu  erteilen  für  den  Einkauf  oder  die
Vertretungsmacht  irgendeiner  Aufgabe  zu  übernehmen.
Hier  zeigt  sich  deutlich,  daß  dabei  noch  besondere  Festlegungen  notwendig
sind:  die  Aufgaben  müssen  genau  abgegrenzt  werden  und  die  Aufgabenträger
bestimmt  sein,  mit  anderen  Worten:  die  Zuständigkeiten  müssen  geregelt  sein.
Dies  wird  in  etwa  erschwert  durch  die  Tatsache,  daß  als  Aufgabenträger  nicht
immer  nur  eine  einzelne  Person,  sondern  auch  eine  Personengruppe,  eine  Verbindung ­
  von  Mensch  und  Arbeitsmittel,  ja  sogar  ein  rein  mechanisches  Mittel,  ein
Automat,  in  Erscheinung  treten  kann,  daß  ferner  die  Aufgabengebiete  nicht  immer
klar  zu  umreißen  sind,  da  sie  nicht  nur  sehr  unterschiedlich  sind,  sondern  auch  ineinander ­
  übergehen  und  wechseln.  Das  macht  wiederum  eine  weitere  Stelle  notwendig, ­
  die  Instanz,  bei  der  bestimmte  Funktionen,  zumeist  die  leitenden,  zusammenlaufen, ­
  und  die  demnach  jeweils  die  notwendig  bleibenden  oder  werdenden
Entscheidungen  zu  treffen  hat.
Bei  einer  näheren  Betrachtung  der  Funktionen  selbst  lassen  sich  Typen  herausschälen, ­
  die  als  leitende,  ausführende  und  überwachende  Funktionen  gekennzeichnet ­
  werden  sollen.  Sie  sind  um  so  schärfer  herausgebildet,  je  weiter  die  organisatorische ­
  Durchbildung  fortgeschritten  ist,  je  feiner  also  die  Organisation  ist.  Im
einzelnen  sind  zu  unterscheiden 1 :
1.  Als  leitende  Funktionen:
a)  die  Vertretungs-  und  Willensmaoht  für  die  einzelnen  Aufgaben,
b)  die  Initiativ-Funktion  (die  jedoch  bei  verfeinerter  Durchbildung  organisatorisch  geregelt ­
  ist),
c)  die  Entscheidungs-  oder  Vorbehalts-Funktion.
Diese  Funktionen  zeigen  sich  der  oberflächlichen  Betrachtung,  besonders  auch  seitens  der
Organisierten,  als  Rechte  der  betreffenden  Funktionäre,  obgleich  sie  sicherlich  ebensoviel  und
zumeist  schwerere  Pflichten  einschließen.
2.  Die  ausführenden  Funktionen  umfassen:
a)  die  eigentliche  Ausführung  als  Sachbearbeitung,  wobei  wieder  zu  unterscheiden  ist  zwischen ­
  der  ungeteilten  Bearbeitung  einer  Aufgabe  und  der  Trennung  nach  besonders  hochwertiger ­
  und  Hilfsarbeit  und
b)  die  abgeleiteten,  verbindenden  oder  unterstützenden  Ausführungsfunktionen,  die  Erteilung ­
  von  Ratschlägen  und  Auskünften,  die  Beriohterstattungspflioht  und  —  damit  zusammenhängend ­
  —  das  Recht  der  Kenntnisnahme.
Hier  erkennt  man  deutlich  das  Vorherrschen  der  Pflichten,  die  den  ausführenden  Organen
—  den  Untergebenen  —  zufallen.
3.  Bei  den  Kontrollfunktionen  sind  zu  nennen:
die  Überwachung  und  Beaufsichtigung  der  Bearbeiter  und  die  Nachprüfung  der  erledigten
Aufgaben.
Hier  vereinen  sich  Pflichten  und  Rechte  in  gesteigertem  Ausmaß  zu  höchster  Wichtigkeit.
Dabei  sind  bei  der  Funktionsteilung  deutlich  zwei  Arten  zu  erkennen,  die  sich
durch  den  Grad  der  persönlichen  Punktionsunterscheidung  voneinander  abheben.
Einmal  der  Typ,  der  zwar  mehrere  oder  alle  Funktionen  klar  erkennt  und  genau
unterscheidet,  sie  aber  in  einer  Person,  zum  mindesten  in  einer  Personengruppe

1  Nach  Nordsieck:  S.  23/24  und  Z.  f.  Handelswiss.  u.  Handelspraxis  1931,  H.  8,  S.  235.
            
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