Die Aufgabenverkettung.
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So günstig jedoch einerseits eine einheitliche Einrichtung und Durchführung
gleicher Arbeitsgänge sich auswirkt, sie darf nicht zu weit getrieben werden und
zu sehr in die Führung des laufenden Betriebes eingreifen, da dadurch die per
sönliche Entschlußkraft gelähmt und Reibungen geschaffen würden, weil besonders
bei sehr vielseitigen und wechselnden Arbeiten eine natürliche Ausgleichung und
Einordnung sehr schwer zu erreichen ist. „Zentralisieren heißt, die . . . Führung
durch Selbstbeschränkung machtvoller machen 1 .“ „Freiheit in der Sache,
Zwangsläufigkeit in der Form, Einheitlichkeit im System, Selbständigkeit in der
Anwendung, Zentralisation des Arbeitsganges, Dezentralisation der Leistung“ 1 2
kann daher als zweckmäßigste Lösung angesprochen werden.
In den Spielarten der sachlichen Zentralisation, d. i. der Begrenzung von Frei
heit und Selbständigkeit, sind erhebliche Unterschiede des Grades festzustellen 3 :
a) Es werden nur Richtlinien über allgemeine Fragen ausgegeben, die den Gesamtbetrieb
angehen; die Abteilungen oder Teilbetriebe gestalten die Richtlinien aus und führen sie selb
ständig durch; alle nur die Teile angehenden Angelegenheiten werden unabhängig erledigt
(bei I. G. mit weitgehender rechtlicher und wirtschaftlicher Selbständigkeit der Mitglieds
betriebe : Siemens-Rhein-Elbe-Union 4 5 , Schultheiß-Ostwerke-Kahlbaum 6 ).
Meist wird ein Gemeinschaftsausschuß gebildet, der Auskünfte verlangen kann und Ein
blick in die Bücher hat, Austausch von Betriebserfahrungen, Richtlinien für gemeinsamen
Ein- und Verkauf und Finanzplan sowie Grundsätze und Anweisungen für Behandlung und
Durchführung einzelner Geschäfte.
b) Außer allgemeinen Richtlinien werden auch besondere Fragen der einzelnen Betriebe
geregelt, zum Beispiel Fragen der Neuaufnahme von Geschäften, Neueinrichtungen und Neu
beteiligungen, Aufnahme von Anleihen usw., kurz alle Geschäfte, die den normalen Rahmen
überschreiten, werden beaufsichtigt.
c) Alle gemeinsamen Angelegenheiten werden nach festgelegten Richtlinien behandelt,
während im übrigen alle Betriebsteile frei handeln, zum Beispiel gemeinsamer Einkauf,
insbesondere für Stoffe, die alle Teile verbrauchen, gemeinsame Werbung und Verkauf,
Finanzwesen.
d) Zentralisierte Erledigung gemeinsamer Aufgaben, sowie Richtlinien für alle übrigen
Aufgaben, zum Beispiel bei Auftragsverteilung, Lohngestaltung, Finanzierung und sozialen
Angelegenheiten 6 .
Bei Einzelunternehmungen ist dieser Grad als gemeinsame Leitung bestimmter Sach
gebiete durch das Kollegium und Einzelerledigung der Ressorts zu erkennen, zum Beispiel die
Einheitlichkeit der Verwaltung wird durch den Generaldirektor überwacht, im übrigen besteht
selbständige Leitung der Ressorts durch Abteilungsdirektoren; dabei sind mehrere kleine
Unterschiede insofern möglich, als der Generaldirektor völlig frei von laufender Arbeit sein
kann (Gasmotorenfabrik Deutz) 7 oder auch ein eigenes Ressort hat (Roddergrube A.-G.) 7 .
e) Sowohl die gemeinsamen als auch wichtige Angelegenheiten der einzelnen Abteilungen
werden straff zentral geführt, dagegen besteht noch volle Freiheit in einzelnen Sachgebieten
oder auch zum mindesten lediglich der Zwang zur Einhaltung bestimmter Richtlinien. Dies
ist zum Beispiel der Grundsatz der Organisation bei den Vereinigten Stahlwerken A.-G., der
als „betriebliche (soll wohl heißen: technische) Dezentralisation und verwaltungstechnisohe
Zentralisation“ bezeichnet wird 8 .
Hier ist der Verkauf im allgemeinen straff zentralisiert (Syndikatserzeugnisse!), nur die
Werkstättenerzeugnisse haben noch Freizügigkeit bei den Werken behalten. Diese Entwicklung
wurde durch den vor 2 Jahren vorgenommenen Umbau noch verfeinert und vertieft durch
„Abgrenzung der Verantwortung und Wiederherstellung der vollen Verantwortung weniger
Einzelpersönlichkeiten“ 9 . Die Dezentralisation der Werksbetriebe wurde durch weitgehende
wirtschaftliche und völlige juristische Verselbständigung gesteigert, wodurch nicht nur wirt-
1 Theisinger: Die Führung der Unternehmung als organisatorisches Problem. Z. f. B.
H. 11 (1933), S. 660.
2 Vogt: Bd. I, S. 76, der auf Rohwaldt in Maier-Rothschilds Kaufmannspraxis, Bd.II,
S. 925ff. zurückgreift.
3 Nach Beste: S. lOlff.
4 Rosendorff: Die rechtliche Organisation der Konzerne, S. 16ff.
5 Rosendorff: S. 138ff.
6 Zwischen Siemens-Halske und Siemens-Schuckert. Enquete-Bericht, S. 410.
7 Seuthe: Die Gliederung der Verwaltung in der westdeutschen Großindustrie.
8 Siehe Deutsche Bergwerks-Zeitung vom 3. Juni 1932.
9 Vogler auf der außerordentlichen Generalversammlung am 26. November 1933.