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4. Buch. V. Teil. Die Steuern.
Diehl, 1 ) einer der Vertreter der einmaligen Vermögenssteuer, weist
daraufhin, daß der Wehrbeitrag, wo es sich bloß um eine Milliarde
handelte, auf drei Jahre verteilt wurde, um so mehr müsse die Ver
mögensabgabe auf eine Reihe von Jahren verteilt werden. Manche
wünschen eine Vermögensabgabe bis zu einem Drittel der Kriegs
lasten, die meisten wollen 20—25 Prozent, einige 10 Prozent der
Kriegsaniehen auf diese Weise tilgen. Auch Diehl will nur einen
Teil der Kriegsschuld durch die Vermögensabgabe decken.
IV. Abschnitt.
Wertzuwachssteuer (Besitzsteuer).
Zu den Vermögenssteuern ist auch die Vermögenszuwachssteuer
zu rechnen. Unleugbar bietet sich im Vermögenszuwachs, ebenso
wie im Einkommenzuwachs -— worauf wir an anderer Stelle hinge
wiesen haben — eine besondere Leistungsfähigkeit dar. Diese
Leistungsfähigkeit erhöht sich noch beim unverdienten Vermögens
zuwachs, wie ihn die Ricardo’sche Grundrententheorie und überhaupt
die Theorie vom unearned increment darlegt. Die Besteuerung
dieses unverdienten Vermögenszuwachses hat neuerdings England
durchgeführt, wie wir dies bei der Frage der Grundsteuer ausein
andersetzten; demselben Zwecke dient die Betterment tax, wie wir
sehen werden, zumeist in der Gemeindebesteuerung durchgeführt.
Gewiß haben diese Momente und namentlich die Bewegung der
Bodenreformer auf die im Deutschen Reich eingeführte Vermögens
zuwachssteuer Einfluß gehabt, doch ist dieselbe allgemeiner Natur
und bezieht sich nicht bloß auf den unverdienten, sondern auf allen
V ermögenszuwachs.
Das Gesetz vom 3. Juli 1913 (Deutsches Besitzsteuergesetz)
verfügt, daß von dem Vermögenszuwachs für das Reich eine Abgabe
(Besitzsteuer) erhoben wird. Die Feststellung des Vermögenszuwachses
erfolgt erstmals am 1. April 1917 für den in der Zeit vom 1. Januar
1914 bis zum 31. Dezember 1916 entstandenen Zuwachs, späterhin
in Abständen von 3 zu 3 Jahren. Die Entrichtung der Besitzsteuer
verteilt sich auf einen dem Veranlagungszeitraume folgenden, mit
dem 1. April beginnenden Zeitraum. Die Steuer beträgt für den
*) Die Neuordnung der deutschen Finanzwirtschaft, 8. 40.