Zu Ziffer III der Anleitung Anin. 14.
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liditäts- und Altersversicherungsgesetzes erlassenen Anwei,ungen behandelt die
vom badischen Ministerium des Innern unterm 10. Dezember 1890 er
lassene „Anleitung, die Jnvaliditäts- und Altersversicherungspflicht der von
den Gemeinden und Kreisen beschäftigten Personen betreffend, die Unlerichei-
dling der Personen, die von den Kommunalverbänden außer den mit Pennons-
bercchligung angestellten Beamten beschäftigt werden, nach ihrer Zugehörigkeit
zum Kreise der Persicherungspflichtigen. S. unter Ziffer 7 a. a. O. (Amtl.
Ausg. f. Baden S. 135):
„Wegen ihrer wesentlich mechanischen Natur sind als versichernngspflichtig
insbesondere die untergeordneten Hilfeleistungen bei der Besorgung der schreib-,
Rechnungs-, Berwaltungs- und technischen Geschäfte zu behandeln, und zwar
auch dann, wenn die Thätigkeit zu einem kleineren Theil über das mechanische
Abschreiben und Kopiren hinausgeht. Es sind daher die mit den wesentlich
mechanischen Arbeiten des Schreibens. Abziehens, Rechnens betrauten Gehilfen
der Gemeinden und Kreise zu versichern. Ferner sind wegen der wesentlich
mechanischen und körperlichen Natur ihrer Dienstleistungen, sei es als Arbeiter,
sei es als Gehilfen oder Dienstboten, die Feldhüter, Waldhüter. Wege
warte, Wiesenwarte, Grabenmeister, Farrenwärter, Baumwarte,
Orts-, Schul-, Raths-, Polizeidiener, Gefängnißwärter, Markt
helfer, Holzmesser, die Wärter und Wärterinnen, sowie das son
stige Dienstpersonal in Kranken-, Pflege-, Armen-, Badeanstalten
u. beigi, zn versichern, sofern nicht ihre Dienstleistungen als nur vorübergehende
nach den bundesräthlichen Bestimmungen vom 27. November 1890 (vergl.
S. 4) von der Versicherungspflicht ausgeschlossen sind.
Wenn die dem Kommunalverbande zu leistenden Dienste eine über die
Anwendung bloß mechanischer und körperlicher Fertigkeiten hinausreichende
Thätigkeit und größere Selbstständigkeit des Urtheils und der Ent
schließung erheischen, so ist die in einem solchen Dienstverhältnisse zum Kom-
mnnalverbande stehende Person nicht als versicherungspflichtiger Gehilfe zu
behandeln. Es sind daher namentlich die Bürgermeister, Rathsschreiber,
Stadtraths-, Kreissekretäre, die Gemeinde-, Sparkassen-, Kranken
kassen-, Stiftungsrechner, die Kreiskassirer, die Grund- und Pfand
buchführer von der Versicherungspflicht ausgeschlossen."
Für Württemberg gilt nach den gleichartigen Ausführungen bei
Schicker S. 343 Folgendes:
„Zu den unter I. genannten (versicherungspflichtigen) Personen gehören
nicht und unterliegen der Versicherungspflicht nach dem Reichsgesetze vom
22. Juni 1889 nicht diejenigen Beamten der Gemeinden, deren Funktionen in
einer im Allgemeinen selbstständigen Ausübung behördlicher, regimineller,
polizeilicher Zuständigkeit und vorzugsweise in geistiger Thätigkeit bestehen,
soweit diese Beamten nicht unter die Betriebsbeamten fallen. Hiernach sind
insbesondere nicht versicherungspslichtig die O r t s v o r st e h er, R a t h s s ch r ei b e r,
Gemeindepfleger, Stiftungspfleger, Verwaltungsaktuare, Guter-
bnchbcamten, Pfandhilfsbeamten, Aichmeistcr, Oberamtspfleger,
Armen- und Distriktsärzte, Oberamtswundärzte, Oberamtsthier-
ärzte, Oberamtsbaumeister, Landarmenpfleger, die Schullehrer,
d^^Pergb auch die Ausführungen über die Unterscheidung zwischen höherem
und niederem Bureandienste in Anm. III lb S. 91 ff.
Eine eigenartige Stellung nimmt zu der ^rage nach der Versicherungs-
Pflicht der im Gemeindedienste angestellten Polizeidiener (Schutzleute) ein
Erlaß des Königlich sächsischen Ministeriums des Innern vom
29. Februar 1892 (Reger, Entscheidungen XII. S. 307) ein, der dahin geht.
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Der Versicherung nach dem Rcichsgesetze vom 22. Juni 1889 unterliegen
Gemeindeangestellten, wenn sie entweder den Gehilfen oder den Betriebs-