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Zu Ziffer III der Anleitung Anin. 14. 
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liditäts- und Altersversicherungsgesetzes erlassenen Anwei,ungen behandelt die 
vom badischen Ministerium des Innern unterm 10. Dezember 1890 er 
lassene „Anleitung, die Jnvaliditäts- und Altersversicherungspflicht der von 
den Gemeinden und Kreisen beschäftigten Personen betreffend, die Unlerichei- 
dling der Personen, die von den Kommunalverbänden außer den mit Pennons- 
bercchligung angestellten Beamten beschäftigt werden, nach ihrer Zugehörigkeit 
zum Kreise der Persicherungspflichtigen. S. unter Ziffer 7 a. a. O. (Amtl. 
Ausg. f. Baden S. 135): 
„Wegen ihrer wesentlich mechanischen Natur sind als versichernngspflichtig 
insbesondere die untergeordneten Hilfeleistungen bei der Besorgung der schreib-, 
Rechnungs-, Berwaltungs- und technischen Geschäfte zu behandeln, und zwar 
auch dann, wenn die Thätigkeit zu einem kleineren Theil über das mechanische 
Abschreiben und Kopiren hinausgeht. Es sind daher die mit den wesentlich 
mechanischen Arbeiten des Schreibens. Abziehens, Rechnens betrauten Gehilfen 
der Gemeinden und Kreise zu versichern. Ferner sind wegen der wesentlich 
mechanischen und körperlichen Natur ihrer Dienstleistungen, sei es als Arbeiter, 
sei es als Gehilfen oder Dienstboten, die Feldhüter, Waldhüter. Wege 
warte, Wiesenwarte, Grabenmeister, Farrenwärter, Baumwarte, 
Orts-, Schul-, Raths-, Polizeidiener, Gefängnißwärter, Markt 
helfer, Holzmesser, die Wärter und Wärterinnen, sowie das son 
stige Dienstpersonal in Kranken-, Pflege-, Armen-, Badeanstalten 
u. beigi, zn versichern, sofern nicht ihre Dienstleistungen als nur vorübergehende 
nach den bundesräthlichen Bestimmungen vom 27. November 1890 (vergl. 
S. 4) von der Versicherungspflicht ausgeschlossen sind. 
Wenn die dem Kommunalverbande zu leistenden Dienste eine über die 
Anwendung bloß mechanischer und körperlicher Fertigkeiten hinausreichende 
Thätigkeit und größere Selbstständigkeit des Urtheils und der Ent 
schließung erheischen, so ist die in einem solchen Dienstverhältnisse zum Kom- 
mnnalverbande stehende Person nicht als versicherungspflichtiger Gehilfe zu 
behandeln. Es sind daher namentlich die Bürgermeister, Rathsschreiber, 
Stadtraths-, Kreissekretäre, die Gemeinde-, Sparkassen-, Kranken 
kassen-, Stiftungsrechner, die Kreiskassirer, die Grund- und Pfand 
buchführer von der Versicherungspflicht ausgeschlossen." 
Für Württemberg gilt nach den gleichartigen Ausführungen bei 
Schicker S. 343 Folgendes: 
„Zu den unter I. genannten (versicherungspflichtigen) Personen gehören 
nicht und unterliegen der Versicherungspflicht nach dem Reichsgesetze vom 
22. Juni 1889 nicht diejenigen Beamten der Gemeinden, deren Funktionen in 
einer im Allgemeinen selbstständigen Ausübung behördlicher, regimineller, 
polizeilicher Zuständigkeit und vorzugsweise in geistiger Thätigkeit bestehen, 
soweit diese Beamten nicht unter die Betriebsbeamten fallen. Hiernach sind 
insbesondere nicht versicherungspslichtig die O r t s v o r st e h er, R a t h s s ch r ei b e r, 
Gemeindepfleger, Stiftungspfleger, Verwaltungsaktuare, Guter- 
bnchbcamten, Pfandhilfsbeamten, Aichmeistcr, Oberamtspfleger, 
Armen- und Distriktsärzte, Oberamtswundärzte, Oberamtsthier- 
ärzte, Oberamtsbaumeister, Landarmenpfleger, die Schullehrer, 
d^^Pergb auch die Ausführungen über die Unterscheidung zwischen höherem 
und niederem Bureandienste in Anm. III lb S. 91 ff. 
Eine eigenartige Stellung nimmt zu der ^rage nach der Versicherungs- 
Pflicht der im Gemeindedienste angestellten Polizeidiener (Schutzleute) ein 
Erlaß des Königlich sächsischen Ministeriums des Innern vom 
29. Februar 1892 (Reger, Entscheidungen XII. S. 307) ein, der dahin geht. 
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Der Versicherung nach dem Rcichsgesetze vom 22. Juni 1889 unterliegen 
Gemeindeangestellten, wenn sie entweder den Gehilfen oder den Betriebs-
	        
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