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Betriebsvermögen.
Frachtverträge, die noch von keiner Seite erfüllt sind. Der
Absender ist verpflichtet, Fracht zu bezahlen und ist berechtigt,
Güter zu befördern. Ebenso Kauf-, Miet-, Dienst- und Werk
verträge. Solange Rechte und Pflichten sich ziffermäßig aus-
gleichen, wird gegen die Nichtaufnahme in die Bilanz nichts
einzuwenden sein. Sind Rechte und Pflichten hingegen ungleich-
wertig, ist insbesondere infolge eines ungünstigen Verlaufes ein
Verlust zu erwarten, hat der Kaufmann die Verpflichtung, die
Vermögensminderung aus schwebenden Geschäften in der Bilanz
zum Ausdruck zu bringen.
Das Vermögen der Ehefrau des Kaufmanns ist als ein Bi-
lanzpassivum aufzunehmen, wenn vom Sondergut oder vom ein-
gebrachten Gut der Ehefrau in das Geschäft eingelegt worden
ist. Es ist ein Rückerstattungsanspruch. Der Anteil der Ehefrau
am Gesamtgut (bei Gütergemeinschaft, Fahrnis- und Errungen
schaftsgemeinschaft) bildet bis zur Auseinandersetzung keine
rechtliche Forderung, weshalb dieser Auseinandersetzungsan-
spruch der Ehefrau nicht in die B. aufgenommen werden kann.
Betreibt die Ehefrau ein Handelsgeschäft, so ist ihr eingebrachtes
Gut und ihr Vorbehaltsgut bilanzpflichtig, nicht aber das Ge-
samtgut.
Die Bilanz des Einzelkaufmanns gibt selten eine vollständige
Übersicht über das Gesamtvermögen. Die Beteiligung als stiller
Gesellschafter, als Kommanditist an einer anderen Unternehmung
ist kein Handelsgeschäft im Sinne des HGB., die Einstellung
des Beteiligungsbetrages in die kaufmännische Bilanz ist gesetz
lich nicht erforderlich, aber zweckmäßig. Betreibt der Kaufmann
mehrere selbständige Unternehmungen, so muß er für jedes
Geschäft eine Bilanz, jedoch keine Gesamtbilanz aufstellen.
Hinsichtlich des Privatvermögens hat das Reichsgericht (II. Straf
senat, 10. Januar 1908) l ) entschieden, daß der Kaufmann ver
pflichtet ist, sein ganzes Vermögen in die Bilanz einzubeziehen,
daß er aber in seinen Handelsbüehern keine Aufzeichnungen über
Bestand oder Veränderung des Privatvermögens zu machen habe,
daß es vielmehr genügt, wenn er die Gcschäftsbilanz ohne Rück
sichtnahme auf das Privatvermögen feststellt; nur muß er in
J ) R. G. in Strafsachen 41, 41.