thumbs: The law of friendly societies, and industrial and provident societies, with the acts, observations thereon, forms of rules etc., reports of leading cases at length, and a copious index

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Betriebsvermögen. 
Frachtverträge, die noch von keiner Seite erfüllt sind. Der 
Absender ist verpflichtet, Fracht zu bezahlen und ist berechtigt, 
Güter zu befördern. Ebenso Kauf-, Miet-, Dienst- und Werk 
verträge. Solange Rechte und Pflichten sich ziffermäßig aus- 
gleichen, wird gegen die Nichtaufnahme in die Bilanz nichts 
einzuwenden sein. Sind Rechte und Pflichten hingegen ungleich- 
wertig, ist insbesondere infolge eines ungünstigen Verlaufes ein 
Verlust zu erwarten, hat der Kaufmann die Verpflichtung, die 
Vermögensminderung aus schwebenden Geschäften in der Bilanz 
zum Ausdruck zu bringen. 
Das Vermögen der Ehefrau des Kaufmanns ist als ein Bi- 
lanzpassivum aufzunehmen, wenn vom Sondergut oder vom ein- 
gebrachten Gut der Ehefrau in das Geschäft eingelegt worden 
ist. Es ist ein Rückerstattungsanspruch. Der Anteil der Ehefrau 
am Gesamtgut (bei Gütergemeinschaft, Fahrnis- und Errungen 
schaftsgemeinschaft) bildet bis zur Auseinandersetzung keine 
rechtliche Forderung, weshalb dieser Auseinandersetzungsan- 
spruch der Ehefrau nicht in die B. aufgenommen werden kann. 
Betreibt die Ehefrau ein Handelsgeschäft, so ist ihr eingebrachtes 
Gut und ihr Vorbehaltsgut bilanzpflichtig, nicht aber das Ge- 
samtgut. 
Die Bilanz des Einzelkaufmanns gibt selten eine vollständige 
Übersicht über das Gesamtvermögen. Die Beteiligung als stiller 
Gesellschafter, als Kommanditist an einer anderen Unternehmung 
ist kein Handelsgeschäft im Sinne des HGB., die Einstellung 
des Beteiligungsbetrages in die kaufmännische Bilanz ist gesetz 
lich nicht erforderlich, aber zweckmäßig. Betreibt der Kaufmann 
mehrere selbständige Unternehmungen, so muß er für jedes 
Geschäft eine Bilanz, jedoch keine Gesamtbilanz aufstellen. 
Hinsichtlich des Privatvermögens hat das Reichsgericht (II. Straf 
senat, 10. Januar 1908) l ) entschieden, daß der Kaufmann ver 
pflichtet ist, sein ganzes Vermögen in die Bilanz einzubeziehen, 
daß er aber in seinen Handelsbüehern keine Aufzeichnungen über 
Bestand oder Veränderung des Privatvermögens zu machen habe, 
daß es vielmehr genügt, wenn er die Gcschäftsbilanz ohne Rück 
sichtnahme auf das Privatvermögen feststellt; nur muß er in 
J ) R. G. in Strafsachen 41, 41.
	        
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