Full text : Der Wirtschaftsbetrieb als Betrieb (Arbeit)

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Die  Menschen  im  Betrieb.

kommen  des  Unternehmers.  Es  ist  üblich,  hierbei  die  Unterscheidung  zu  machen:
Unternehmerlohn,  Kapitalverzinsung  und  eigentlicher  Unternehmungsgewinn.
Den  Unternehmungsgewinn  in  diesem  Sinne  erhält  man,  indem  man  für  die  Kapitalrente ­
  einen  bestimmten  Betrag  rechnet  und  ebenfalls  als  Unternehmer  lohn
eine  bestimmte  Summe  ansetzt;  der  sich  gegenüber  dem  Gewinn  der  Unternehmung ­
  ergebende  Unterschied  ist  dann  der  eigentliche  Untemehmungsgewinn.
Beispiel:  Gewinn  der  Unternehmung  50  000  RM,  Unternehmerlohn  =  24000  RM,
sowie  Kapitalrente  (6%  auf  200  000  RM)  =  12  000  RM,  ist  eigentlicher  Unternehmungsgewinn:
  14  000  RM.  Doch  ist  nicht  nur  die  rechnerische  Aufgliederung
willkürlich  (wonach  ist  der  Unternehmerlohn  zu  bemessen  ?),  sondern  auch  die
begriffliche  Aufteilung  erregt  Zweifel.  Denn  in  Wirklichkeit  wird  eben  der  Gewinn ­
  von  50  000  RM  durch  die  Tätigkeit  des  Unternehmers  in  der  Unternehmung
hervorgebracht.  Und  wie  steht  es,  wenn  das  Geschäftsjahr  mit  einem  Verlust  abgeschlossen ­
  hat  ?  In  der  Praxis  wird  daher  auch  einer  solchen  Aufgliederung  keine
entscheidende  Bedeutung  beigemessen.  Gewöhnlich  wird  der  gesamte  Gewinn  in
Beziehung  zum  Kapital  gesetzt,  um  anzudeuten,  daß  hohe,  mittlere  oder  niedere
Gewinne  vorliegen.
An  dieser  Auffassung  ändert  es  nichts,  wenn  der  Unternehmer  im  Laufe  des
Jahres  —  bis  zur  Gewinnfeststellung  —  Beträge  entnimmt,  um  damit  seinen
Lebensunterhalt  zu  bestreiten.  Diese  Entnahmen  sind  als  Vorauszahlungen  auf
den  Gewinn  anzusehen,  die  später  mit  dem  in  der  Jahresbilanz  ermittelten  Gewinn ­
  und  dem  Kapital  (s.  2.  Buch,  S.  177)  verrechnet  werden.  Bei  der  Festsetzung
der  Höhe  dieser  Entnahmen,  gewöhnlich  als  Monatsraten,  denkt  der  Unternehmer
weniger  an  die  Abschätzung  des  Entgeltes  für  seine  Arbeitskraft  (Unternehmerlohn) ­
  als  vielmehr  an  die  Ausgaben,  die  er  vorzunehmen  gedenkt.  Im  Grunde  genommen ­
  ist  dasselbe  auch  bei  der  Stillen  und  Kommanditgesellschaft  der  Fall,
wenn  zur  Berechnung  des  Gewinnanteils  des  stillen  Gesellschafters  oder  des
Kommanditisten  vorerst  vom  Gewinn  eine  Entschädigung  für  die  Arbeitskraft  des
Kaufmanns  oder  des  Komplementärs  abgesetzt  wird.  Auch  das  HGB.  nimmt  den
Standpunkt  ein,  daß  der  Gewinn  der  Unternehmung  ein  unteilbares  Ganzes  ist,
so,  wenn  bestimmt  wird,  daß  der  Gewinn,  sofern  der  Vertrag  nichts  anderes  bestimmt, ­
  einfach  nach  Köpfen  unter  die  Gesellschafter  zu  verteilen  ist.
Bei  der  Aktiengesellschaft  scheinen  die  Dinge  auf  den  ersten  Blick  anders  zu
liegen.  In  der  Regel  erhalten  die  Mitglieder  des  Vorstandes  eine  feste  Vergütung
(Gehalt)  und  einen  (wechselnden)  Anteil  vom  Gewinn  (Tantieme).  Über  den
Sinn  dieser  Regelung  soll  nachher  gesprochen  werden.  Hier  sei  nur  vermerkt,  daß
aus  der  Tätigkeit  des  Vorstandes  (und  seiner  Mitarbeiter)  ein  einheitlicher  und
unteilbarer  Gewinn  hervorgegangen  ist,  der  schließlich  auf  die  Mitarbeiter  (Löhne),
den  Vorstand  (Gehalt  und  Tantieme)  und  die  Aktionäre  (Dividende)  nach  bestimmten ­
  Schlüsseln  aufgeteilt  wird.  Daß  auch  hier  das  sog.  feste  Gehalt  nicht
als  der  Unternehmerlohn  angesehen  werden  kann,  werden  die  nachfolgenden  Ausführungen ­
  noch  näher  ergeben.
Die  Bemessung  des  Geldeinkommens  nach  dem  Gewinn  der  von  ihm  geführten ­
  und  geleiteten  Aktiengesellschaft  soll  den  Zweck  haben,  den  Vorstand  an  den
finanziellen  Erfolgen  seiner  Unternehmung  teilnehmen  zu  lassen,  ihn  anzuspornen,
an  den  Gewinn  zu  denken,  die  Wirtschaftlichkeit  zu  beachten  und  den  Wettbewerb ­
  zu  bestehen.  Der  Gefahr  einer  zu  stark  betonten  Gewinnjägerei  steht  die
Möglichkeit  von  Verlusten  und  Rückschlägen  gegenüber,  die  auch  für  den  Vorstand ­
  eine  Einbuße  bedeuten  oder  bedeuten  sollten.  Das  liegt  daran,  daß  über  die
Abgrenzung  und  Aufteilung  des  Entgeltes  als  festes  Gehalt  und  Tantieme  kaum
bestimmte  Regeln  anzutreffen  sind,  die  Höhe  des  Entgelts  also  stark  von  Willkürlichkeiten
  abhängig  ist.
            
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