25
daß sein Vormögen plötzlich die dreifache Höhe erreicht, da hohe
Dividenden oder Spekulationen den Kurs in die Höhe trieben.
Nach den bestehenden Steuergesetzen nun muß ein Aktienbesitzer,
wenn es sich um gut rentierende Aktien handelt, sowohl eine hohe
Einkommen- als auch eine hohe Vermögenssteuer bezahlen. Erzielt
dagegen ein Privatunternehmer mit geringem Kapital durch günstige
Umstände, die mit seinen wirtschaftlichen Fähigkeiten und seiner
Arbeitskraft nichts zu tun haben, z. B. durch die vorteilhafte Lage
seines Geschäftes oder durch Eintritt einer günstigen Konjunktur,
einen großen Jahresgewinn, so ist der Staat bisher niemals aus
die — doch eigentlich naheliegende und in ihrer Auswertung dem
Steuersäckel des Staates durchaus vorteilhafte — Idee gekommen,
diesen Mehrgewinn zu kapitalisieren, wie das für die — man kann
in diesem Falle mit Recht sagen: unglücklichen — Besitzer von
Jndustriepapieren bei Kurssteigerung schon ganz selbstverständlich ist.
Hier wäre eine für den Staat außerordentlich günstige Gelegenheit,
durch Beseitigung dieser Ungleichmäßigkeit in der steuerlichen Be
handlung, das für die Schulden haftbare, buchmäßige Volksvermögeu
zu vergrößern; außerdeni ist es eine bloße Forderung der Gerechtig
keit, die beiden oben gekennzeichneten Gruppen der Besitzer von
Jndustriepapieren und der Privatunternehmer steuertechnisch in
gleichem Maße heranzuziehen.
Eine besondere Ungerechtigkeit der Konfiskationssteuern liegt
noch darin, daß naturgemäß die Besitzer von flüssigem Kapital ganz
anders gestellt sind, als diejenigen Leute, deren Vermögen geldlich
nicht sofort erfaßbar ist. Dem Besitzer von beweglichem Kapital,
der in einem gewissen Zeitraum die Konfiskationssteuer erlegen soll,
ist es erstens möglich, mit seinem Kapital inzwischen weiter zu
arbeiten, er kann es aber auch ausgeben oder verspekulieren, und
wo am Ende nichts ist, da hat bekanntlich auch der Staat sein
Recht verloren. Der Grund und Boden aber bleibt für ewige
Zeiten belastet, und sein Besitzer kann sich der Steuerverpflichtuag
nicht entziehen. Die Ungerechtigkeit jeder Konfiskationssteuer besteht
eben darin, daß sie entweder" nur die augenblicklichen, nicht die später
entstehenden Vermögen erfaßt, oder daß sie andererseits, wenn ihre
Eintreibung auf einen längeren Zeitraum ausgedehnt wird, die
Besitzer von beweglichen und von unbeweglichen Gütern in ganz
verschiedener Weise trifft.