Full text: Wie Deutschland seine Schulden bezahlen kann!

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daß sein Vormögen plötzlich die dreifache Höhe erreicht, da hohe 
Dividenden oder Spekulationen den Kurs in die Höhe trieben. 
Nach den bestehenden Steuergesetzen nun muß ein Aktienbesitzer, 
wenn es sich um gut rentierende Aktien handelt, sowohl eine hohe 
Einkommen- als auch eine hohe Vermögenssteuer bezahlen. Erzielt 
dagegen ein Privatunternehmer mit geringem Kapital durch günstige 
Umstände, die mit seinen wirtschaftlichen Fähigkeiten und seiner 
Arbeitskraft nichts zu tun haben, z. B. durch die vorteilhafte Lage 
seines Geschäftes oder durch Eintritt einer günstigen Konjunktur, 
einen großen Jahresgewinn, so ist der Staat bisher niemals aus 
die — doch eigentlich naheliegende und in ihrer Auswertung dem 
Steuersäckel des Staates durchaus vorteilhafte — Idee gekommen, 
diesen Mehrgewinn zu kapitalisieren, wie das für die — man kann 
in diesem Falle mit Recht sagen: unglücklichen — Besitzer von 
Jndustriepapieren bei Kurssteigerung schon ganz selbstverständlich ist. 
Hier wäre eine für den Staat außerordentlich günstige Gelegenheit, 
durch Beseitigung dieser Ungleichmäßigkeit in der steuerlichen Be 
handlung, das für die Schulden haftbare, buchmäßige Volksvermögeu 
zu vergrößern; außerdeni ist es eine bloße Forderung der Gerechtig 
keit, die beiden oben gekennzeichneten Gruppen der Besitzer von 
Jndustriepapieren und der Privatunternehmer steuertechnisch in 
gleichem Maße heranzuziehen. 
Eine besondere Ungerechtigkeit der Konfiskationssteuern liegt 
noch darin, daß naturgemäß die Besitzer von flüssigem Kapital ganz 
anders gestellt sind, als diejenigen Leute, deren Vermögen geldlich 
nicht sofort erfaßbar ist. Dem Besitzer von beweglichem Kapital, 
der in einem gewissen Zeitraum die Konfiskationssteuer erlegen soll, 
ist es erstens möglich, mit seinem Kapital inzwischen weiter zu 
arbeiten, er kann es aber auch ausgeben oder verspekulieren, und 
wo am Ende nichts ist, da hat bekanntlich auch der Staat sein 
Recht verloren. Der Grund und Boden aber bleibt für ewige 
Zeiten belastet, und sein Besitzer kann sich der Steuerverpflichtuag 
nicht entziehen. Die Ungerechtigkeit jeder Konfiskationssteuer besteht 
eben darin, daß sie entweder" nur die augenblicklichen, nicht die später 
entstehenden Vermögen erfaßt, oder daß sie andererseits, wenn ihre 
Eintreibung auf einen längeren Zeitraum ausgedehnt wird, die 
Besitzer von beweglichen und von unbeweglichen Gütern in ganz 
verschiedener Weise trifft.
	        
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