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legung von 6 Prozent gewährleistet. Dieser Satz läßt sich aber,
wie oben gesagt, bei eintretendem erhöhten Staatsbedarf entsprechend
erhöhen, und zwar sowohl ohne technische Schwierigkeit, als auch
ohne Störung des Wirtschaftslebens; wenn man z. B. anstatt
6 Prozent erforderlichenfalls 8 oder 9 Prozent Vermögenshaftsteuer
erheben wollte, so würde auch dieser Satz gegenüber den
heutigen noch keine übermäßig starke steuerliche Belastung der Steuerpflichtigen
darstellen und dennoch int Gesamtergebnis dem Staate,
wie dargelegt, ein wesentliches finanzielles Plus bringen. Die Vermögenshaftsteuer
wird also auch dem finanzwirtschaftlichen Grundsatz
der Beweglichkeit, d. h. der Möglichkeit größerer Ergiebigkeit, durchaus
gerecht.
Selbstverständlich werden gegen meinen Vorschlag der Vermögenshaftsteuer
verschiedene Einwände mancherlei Art erhoben werden.
Und zwar werden sich diese Einwände einmal gegen die Vermögenshaftsteuer
als solche, gegen sie selbst und ihre Einzelheiten richten,
und außerdem werden mir die bekannten Einwände entgegengehalten
werden, die angeblich gegen jede Einsteuer (impöt unique), als
welche ich mir die Vermogenshaftsteuer eigentlich ja auch denke, sprechen.
Was zunächst die letztgenannten Einwände betrifft, so wird
immer behauptet, die Einsteuer möge vielleicht ihre großen Vorteile
haben, sei praktisch aber undurchführbar. So hinsichtlich der Steuerveranlagung:
Die Selbsteinschätzung setze ein übergroßes Maß von
Ehrlichkeit voraus, welches in Wirklichkeit nie vorhanden sei, die
amtliche Einschätzung andererseits! erfordere eine derartige Kenntnis
der Einzelwirtschaften seitens der Einschätzungsbehörden, wie sie
ebensowenig vorhanden noch auch möglich sei. Ferner müsse die
Einsteuer bei der relativ bedeutenden Höhe der Steuersumme, die
sie dem einzelnen ans einmal abverlange, viel drückender und lästiger
empfunden werden als eine Vielheit von Steuern, die sich auf zahlreiche
Erhebungsakte verteilten; diese starke steuerliche Belastung, ohne
welche die Einsteuer eben nicht auskäme, würde die Leute zur Unehrlichkeit
in Steuersachen reizen. Endlich wird noch gesagt, man
könne bei der Einsteuer nicht diejenigen Rücksichten nehmen, welche
die verschiedenen Quellen, aus denen das Einkommen fließt, erfordern.
Gegen die Vermögenshaftsteuer wird insonderheit der Einwand
erhoben werden, daß die Einschätzung bei ihr zu schwierig sei, und
daß gerade die von mir befürwortete Methode der Selbsteinschätzung