Full text: Wie Deutschland seine Schulden bezahlen kann!

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Produktionssteuer macht sich also dem Arbeitnehmer selbst nicht 
unmittelbar fühlbar, da ja der Arbeitgeber für ihn die Steuer ent 
richten soll. Ich möchte bei dieser Gelegenheit darauf Hinweisen, 
daß das nicht etwa ein Novum darstellt, wir haben vielmehr etwas 
Aehnliches schon in Gestalt der öffentlichen Kranken- und Invaliden 
versicherung, wo ja die Beiträge zum Teil auch vom Arbeitgeber 
bezahlt werden. Auch hier liegt die Sache so, daß eigentlich der 
ganze Betrag zu Lasten des Arbeitnehmers geht, aber dieser hat sich 
schon längst daran gewöhnt, den vom Unternehmer bezahlten und 
meistens auch den gleich an seinem Lohn in Abzug gebrachten 
Betrag gar nicht erst als Einkommen anzusehen. 
Die technische Durchführung der Lohnproduktionssteuer dürfte 
kaum Schwierigkeiten bereiten. Sie wird unmittelbar an der Quelle 
der Produktion erhoben, und zwar vom Arbeitgeber, der natürlich 
den Steuerbetrag bei seinen Kalkulationen mitberücksichtigen wird 
und muß. Die Kontrolle ist einfach und sicher; man wird jedem 
Arbeitgeber ziemlich genau nachrechnen können, was er im Jahre an 
Löhnen und Gehältern gezahlt hat, Steuerhinterziehungen werden 
also kaum möglich und sehr selten sein. Ueberdies könnte man ja 
auch hier, um ganz sicher zu gehen, erhebliche Geld- und Freiheits 
strafen festsetzen. Ueber die Höhe des Steuersatzes kann man na 
türlich verschiedener Meinung sein, ich schlage 10 Prozent der 
Jahreslohnsumme vor; letzten Endes wird die Entscheidung hierüber 
immer von dem jeweiligen Staatsbedarf abhängen. 
Rechtfertigung und Kritik. 
Es liegt nahe, die Frage auszuwerfen: Wozu soll die Lohn 
produktionssteuer dienen, und warum soll sie noch neben der schon 
alles Besitztum erfassenden Vermögenshaststeuer erhoben werden? 
Abgesehen davon, daß der Staatssäckel Einnahmen immer brauchen 
kann und Steuern sich aus dem Grunde immer rechtfertigen lassen 
werden, liegt die Antwort in Folgendem: Die Vermögenshaft- und 
die Lohnproduktionssteuer sollen durchaus verschiedenen Zwecken 
dienen, nämlich die erstgenannte der Deckung der inneren und die 
zweite der der äußeren Schuld; beide Schuldarten sind groß genug, 
um eine besondere Steuer nicht nur zu rechtfertigen, sondern geradezu 
als zwingende Notwendigkeit erscheinen zu lassen. Die äußere Schuld
	        
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