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Produktionssteuer macht sich also dem Arbeitnehmer selbst nicht
unmittelbar fühlbar, da ja der Arbeitgeber für ihn die Steuer ent
richten soll. Ich möchte bei dieser Gelegenheit darauf Hinweisen,
daß das nicht etwa ein Novum darstellt, wir haben vielmehr etwas
Aehnliches schon in Gestalt der öffentlichen Kranken- und Invaliden
versicherung, wo ja die Beiträge zum Teil auch vom Arbeitgeber
bezahlt werden. Auch hier liegt die Sache so, daß eigentlich der
ganze Betrag zu Lasten des Arbeitnehmers geht, aber dieser hat sich
schon längst daran gewöhnt, den vom Unternehmer bezahlten und
meistens auch den gleich an seinem Lohn in Abzug gebrachten
Betrag gar nicht erst als Einkommen anzusehen.
Die technische Durchführung der Lohnproduktionssteuer dürfte
kaum Schwierigkeiten bereiten. Sie wird unmittelbar an der Quelle
der Produktion erhoben, und zwar vom Arbeitgeber, der natürlich
den Steuerbetrag bei seinen Kalkulationen mitberücksichtigen wird
und muß. Die Kontrolle ist einfach und sicher; man wird jedem
Arbeitgeber ziemlich genau nachrechnen können, was er im Jahre an
Löhnen und Gehältern gezahlt hat, Steuerhinterziehungen werden
also kaum möglich und sehr selten sein. Ueberdies könnte man ja
auch hier, um ganz sicher zu gehen, erhebliche Geld- und Freiheits
strafen festsetzen. Ueber die Höhe des Steuersatzes kann man na
türlich verschiedener Meinung sein, ich schlage 10 Prozent der
Jahreslohnsumme vor; letzten Endes wird die Entscheidung hierüber
immer von dem jeweiligen Staatsbedarf abhängen.
Rechtfertigung und Kritik.
Es liegt nahe, die Frage auszuwerfen: Wozu soll die Lohn
produktionssteuer dienen, und warum soll sie noch neben der schon
alles Besitztum erfassenden Vermögenshaststeuer erhoben werden?
Abgesehen davon, daß der Staatssäckel Einnahmen immer brauchen
kann und Steuern sich aus dem Grunde immer rechtfertigen lassen
werden, liegt die Antwort in Folgendem: Die Vermögenshaft- und
die Lohnproduktionssteuer sollen durchaus verschiedenen Zwecken
dienen, nämlich die erstgenannte der Deckung der inneren und die
zweite der der äußeren Schuld; beide Schuldarten sind groß genug,
um eine besondere Steuer nicht nur zu rechtfertigen, sondern geradezu
als zwingende Notwendigkeit erscheinen zu lassen. Die äußere Schuld