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nur die Personen mit einem Jahreseinkommen von mehr als
25000 Mark erfaßt?) Trotz dieser Nicht-Allgemeinheit und Nicht-
Gleichmäßigkeit ist die Einkommensteuer gerecht, man kann sogar
sagen: gerade deswegen ist sie gerecht, sie trägt dem allgemeinen
Volksempfinden, daß größere Einkommen besonders zu belasten sind,
gebührend Rechnung. Was die volkswirtschaftlichen Gesichtspunkte,
unter denen die Einkommensteuer zu betrachten ist, betrifft, so' wird
sie kaum in irgendeiner Weise störend in den Gang des Wirtschafts
lebens eingreifen; Wirtschaftskämpfe wird sie nicht Hervorrufen.
Schon größer und näherliegend ist die Gefahr, daß die Einkommen
steuer den Vermögensstamm angreifen könnte; hier muß der Steuer
satz sich eben in sinngemäß vernünftigen Grenzen halten. Dafür in
dem Maße zu sorgen, wie es das Gesamtinteresse erheischt, wird die
*) Es entsteht au dieser Stelle die Frage, wie die sehr große Zahl
derjenigen Gewerbetreibenden steuerlich zu erfassen sind, die ohne Angestellte
arbeiten und unter 25000 M. verdienen? Hierauf ist zu antworten, daß
jeder selbständige Arbeiter, dessen Einkommen also nicht schon durch einen
ihn beschäftigenden Betrieb versteuert wird, selbstverständlich sein Einkommen
bis zur Höhe von 26000 M. mit dem Satz der Lohnumsatzsteuer zu versteuern
hat. Ein Beispiel wird die Sache am besten erhellen. Ein selbständiger
Geschäftsmann mag jährlich netto 40000 M. verdienen, er hat alsdann im
Laufe des Jahres auf 25000 M. die zehnprozentige Lohnprodnktionssteuer
für seine Person abzuführen, der Mehrgewinn von 15000 M. wäre mit
300000 M. zu kapitalisieren, wofür 1800 M. als Vermögenshaftsteuer in
Betracht käme. Es verbleiben ihm dann 13200 M., wovon er 10000 M.
verbraucht, die mit 2000 M. Einkommensteuer zu belasten sind. Die dann
noch ersparten 1200 M. sind steuerfrei, weil diese Ersparnis schon von der
Vermögenshaftsteuer ersaßt ist, und hierfür kommt eine Versteuerung erst
im nächsten Jahre in Frage. (Ein ausführliches Beispiel ist im Schluß-
kapitel angegeben.)
Im Anschluß hieran ist zu erwägen, wie es um die unselbständigen
Personen oder überhaupt um die in der Produktion tätigen Personen bestellt
ist, die über 25000 3R. verdienen. Hier würde sich die Sache folgendermaßen
stellen: Bis zur Höhe von 25000 M. sind alle im Betrieb beschäftigten Per
sonen, die Chefs so gut wie die Prokuristen, Angestellten und Arbeiter, als
Glieder des Betriebes anzusehen, und nicht die Personen selber, sondern der
Betrieb als solcher hat für diese die Lohnumsatzsteuer zu erledigen, wodurch
der Vorteil entsteht, daß die auf diese Personen entfallende Lohnumsatzsteuer
ebenfalls als Produktionskosten in der Kalkulation auftreten. Soweit diese
Personen ein höheres Einkommen als 25000 M. haben, unterliegen sie selbst
verständlich der Einkommenbesteuerung.