Full text: Encyklopädie der Rechtswissenschaft (Bd. 2)

11. Dorner, Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit. 219 
streitigen Gerichtsbarkeit (88 170 45176 G. V. G.), nicht öffentlich sind, unbeschadet 
der Befugnis des Gerichts, einzelnen zur Verhandlung Zutritt zu geftatten (so nus— 
drücklich 8 1 bad. Rechts-Pol.O.). 
2. Die Vorschriften des G.V.G. über Sitzungspolizei (88 177—-185) finden 
kraft Reichsrechts auf Verhandlungen der Gerichte, nicht auch der landesrechtlich an ihre 
Stelle tretenden anderen Behörden (oben 8 5 Ziff. 29, in reichsgesetzlichen Angelegen⸗ 
heiten der F. G. entsprechende Anwendung (8 8 und 8 194 Abs. 8 F. G. 8.). Im übrigen 
(auch betreffs der gerichtlichen Beurkundung von Redhtsgeschäften: unten 8883 Ziff. 2) ist 
die Regelung der Sitzungspolizei dem Landesrecht verblieben. 
8 13. Gerichtssprache. 1. Die Vorschriften des G.V. G. über die Gerichts⸗ 
sprache (88 186—198) sind auf die Angelegenheiten der F.G., und zwar auf 
die reichsrechtlichen kraft Reichsrechts (6 8 F. G. G.), auf die landesgesetzlichen zumeist durch 
Landesgesetz (z. B. Art. 1 preuß. F.G.) für entsprechend anwendbar erklärt, 
jedoch mit der Maßgabe (89 FJ. G. G.), daß die Zuziehung eines Dolmetschers unter— 
bleiben darf, wenn auch nur der Richter (nicht notwendig? alle Beteiligten; so 8 187 
Abs. 2 G. V.G.) der fremden Sprache mächtig ist, daß ferner die Beteiligten auf die 
Beeidigung des Dolmetschers (88 191, 192 F. G. G.) verzichten können, daß endlich dessen 
Ausschließung und Ablehnung nach den für Richter (oben 8 9), nicht nach den für Sach— 
verständige (so 8 193 G. V. G.) geltenden Vorschriften sich regelt. 
2. Besondere Vorschriften bestehen für gerichtliche und notarielle 
Urkunden über Rechtsgeschäfte. Danach ist ein Dolmetscher zuzuziehen: 
a. wenn bei Geschäften unter Lebenden (Testament oder Erbvertrag sind in diesem 
Fall überhaupt ausgeschlossen: 88 2248, 2278 B. G. B.) ein Beteiligter stumm oder 
sonst am Sprechen verhindert und eine schriftliche Verständigung mit ihm nicht 
möalich ist (6 178 F. G.G.; ebenso, jedoch ausgedehnt auf Taube, im 8 188 G. V. G); 
b. wenn bei Beurkundung von Geschäften jeder Art ein Beteiligter auch nur erklaͤrt, 
daß er der deutschen Sprache nicht mächtüg sei (g8 2244, 2276 B. G. B.; 8 178 
Abs. 1F. G.G.). Hier entscheidet somit, abweichend vom 8 187 G. V. G., nicht die 
UÜberzeugung des Richters (Notars), sondern allein die eigene Erklärung des Beteiligten, 
gleichviel, ob sie richtig ist oder nicht. Die Bestimmung des 8 179 Abs. 1F.66., 
welche in diesem Sinne erst bei der dritten Beratung im Plenum des Reichstags geändert 
worden ist, stieß auf entschiedenen Widerspruch der Regierungen, insbesondere wegen der 
mn den polnisch redenden deutschen Gebietsteilen häufig bemerkten Verleugnung der 
Kenntnis der deutschen Sprache aus politischen Rücksichten, so daß eine Zeitlang selbst 
das Zustandekommen des Gesetzes in Frage gestellt schien. Wenn Abs. ddes 81789, 
dessen Fassung versehentlich underändert blieb, die Feststellung im Protokoll, daß der 
Beteiligte der deutschen Sprache nicht mächtig ist, bei Strafe der Nichtigkeit vorschreibt, 
so kann hierunter nunmehr nur noch eine auf Grund der Erklärung des Beteiligten 
(nicht aber eine auf Gruud richterlicher Überzeugung) getroffene Feststellung verstanden 
werden (so die herrschende Meinung; abweichend Ecclus in Gruchota BeitrAß S. 298. 
537 und Dronke in D.Jur.s. o s —o. 
8 14. Beratung und Abstimmung. 1. Die Beratung und Abstimmung in 
Gerihtskollegien “hat nach 88 F. G. G., der landesrechtlich auf landesgesetzliche 
Angelegenheiten der F.G. ausgedehnt ist, nach den Vorschriften des G. V. G. 68 196 
bis 200) zu geschehen. Dies gilt, vorbehaltlich der Sonderbestimmung des &1874 B.G. B., 
auch für den Familienrat. 
Gene, , Auf nicht-gerichtliche Behörden (oben 8 85 Ziff. 2) finden die genannten Vor— 
schriften keine Anwendung. 
8 15. Gerichtsferien. 1. Die Angelegenheiten der F.G. gestatten, wenn nicht 
die Interessen der Beteiligten geschädigt werden sollen, regelmäßig keinen Aufschub. 
Daher die (auch landesrechtlich übernommene) Vorschrift, daß auf das gerichtliche Ver—
	        
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