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Die Arbeitsaktie.
Ich komme damit zur Arbeitsaktie, der greifbaren Ausdrucks
form der neuen Wirtschaft und dem Symbol des anerkannten
Arbeitswertes. Die Arbeitsaktie hat nichts zu tun mit den teil
weise in der Wirtschaft vorkommenden Arbeiter- oder Kleinaktien,
die am stärksten von Dr. Hugenberg befürwortet werden. Die
Arbeitsaktie hat keine kapitalistische Grundlage, sie wird fundiert
durch die Arbeit selbst und deren Wert und steht und fällt mit
der Leistung. Die Arbeitsaktie ist der Beteiligungsschein des
arbeitenden Menschen am Mitbesitz des Betriebes, der sich aus
Kapital und Arbeit zusammensetzt, sie ist der Berechtigungs
schein für Mitverantwortlichkeit, aber auch für Mit
anteil am Ertrage. Jeder Arbeitnehmer in dem Betriebe erhält
eine Arbeitsaktie, die auf den normalen Lohn- oder Gehaltsbetrag
eines Jahres lautet und deren Höhe in jedem Augenblick der bis
her in den Betrieb eingelegten Arbeit entspricht. Jeder Entgelt,
der für Arbeitsleistung dem arbeitenden Menschen gezahlt wird,
wird auf Arbeitsaktie verbucht, so daß am Schlüsse des Betriebs
jahres, als das am besten das Kalenderjahr zu nehmen ist, die
Arbeitsaktie den Wert der in dem Jahre geleisteten Arbeit repräsen
tiert. Schuldlos entgangener Arbeitsverdienst, und das wäre nur
infolge von Krankheit, könnte in gewissen Grenzen, die höchstens
6 Wochen betragen dürfte, auf die Arbeitsaktie wie normal aus
gezahlter Lohn verbucht werden. Dagegen dürfte in keinem Fall
der Lohnausfall infolge von Streik oder sonstiger Nicht- oder
Minderarbeit bei der Arbeitsaktie irgendwie berücksichtigt werden.
Abgesehen von dem Kapitalzins, der der kapitalistischen Aktie
die notwendige Existenzgrundlage sichert, ist die Arbeitsaktie der
kapitalistischen vollkommen gleichberechtigt. Das gilt nicht nur
für die Verteilung des Reinertrages, sondern auch für die sonstigen
Rechte, die bisher die kapitalistische Aktie oder der ihre Rechte
vertretende Unternehmer für sich allein beanspruchte. Das gilt in
erster Linie für die Mitwirkung und Mitbestimmung im Pro
duktionsprozeß, die durch das Betriebsrätegesetz unorganisch
und ohne Interessengemeinschaft zwischen Unternehmer und Ar
beiter in der Volkswirtschaft übertragen sind.
Die Gewinnbeteiligung der Arbeitsaktie darf in materieller
Hinsicht nicht überschätzt werden. Es werden namentlich zu An
fang nur kleine Beträge für den Einzelnen herauskommen. Aber
auch die Auflösung großer Summen auf kleine Beträge bildet volks