Full text: Wirtschaftlichkeitslehre

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Reserven in den Staats- oder Gemeindekassen ansammeln (für un- 
vorhergesehene Ausgaben) oder zu Steuerermäßigungen schreiten? 
Letztere Maßregel ist rationeller, weil die Ausschüttung der Reserven 
erst viel später den Einzelwirtschaften — wenn überhaupt — zu- 
gute kommt, während Steuerermäßigungen sofort ihre erleichternde 
Wirkung auf die Wirtschaft äußern; die nicht mehr zu zahlenden 
Steuerquoten verbleiben der Wirtschaft zur produktiven Verwendung, 
jene Reserven liegen oft längere Zeit unbenützt (falls sie nicht bank- 
mäßig begeben werden) in den Kassen; und werden sie begeben, so 
kommen sie‘ meist nur bestimmten, kleineren Kreisen der Wirtschaft 
zu oder sie gelangen gar in die Hände von Spekulanten, während 
armäßigte Steuern eine viel allgemeinere und gesündere Wirkung 
haben. Sind zu hohe Abgaben aus der Wirtschaft genommen, so 
kommen hinterher gegebene Subventionen, Investitionskredite oder 
Arbeitsaufträge oft zu spät. 
Zur rationellen Finanzpolitik gehört auch eine wirkliche 
Prüfung der Gebarung jedes abgelaufenen Rechnungsjahres durch 
das Parlament, wozu dieses aber leider nur selten die Zeit .findet; 
wozu dann die mühsame Arbeit des Rechnungshofes? Ebenso muß 
aine wirksame Kontrolle der Gebarung der unterstaatlichen Ver- 
bände (Länder, Gemeinden) verlangt werden, denen in Österreich 
etwa ein Viertel der staatlichen Abgaben überwiesen wird; die 
zontrollose Gebarung ist eine große Verleitung zu irrationeller Wirt- 
schaft in den Ausgaben. 
Die Steuerverwaltung kann in mehrfacher Hinsicht rationalisiert 
werden. Manche Reformen dieser Art sind in den letzten Jahren in 
Österreich durchgeführt worden oder bereits in ernster Erwägung, wie 
z.B.gemäß einem Beschlusse des niederösterreichischen Hauptverbandes 
der Gewerbe vom September 1927 die Abfindung der Erwerb- und 
Einkommensteuer für kleine Betriebe ohne Fassion, ähnlich der Waren- 
umsatzsteuer; das ist eine wesentliche Ersparung an Zeit und Arbeit für 
Ämter und Parteien; ferner Richtlinien (Normen) für die Veranlagung 
einzelner Industrie- und Gewerbezweige, z. B. generelle Prozente für die 
Abschreibungen von Gebäuden, Maschinen und Lager. Auch in Deutsch- 
land strebt man eine Rationalisierung des Steuerverfahrens an; die 
Zersplitterung der Steuerverwaltung Soll beseitigt werden; soweit 
Reichs- und Landessteuern auf gleicher Grundlage aufgebaut sind, 
sollen sie durch eine einzige Behörde veranlagt werden (Steuer- 
vereinfachungsgesetzentwurf, eingebracht am 26. September 1927).
	        
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