892
Reserven in den Staats- oder Gemeindekassen ansammeln (für un-
vorhergesehene Ausgaben) oder zu Steuerermäßigungen schreiten?
Letztere Maßregel ist rationeller, weil die Ausschüttung der Reserven
erst viel später den Einzelwirtschaften — wenn überhaupt — zu-
gute kommt, während Steuerermäßigungen sofort ihre erleichternde
Wirkung auf die Wirtschaft äußern; die nicht mehr zu zahlenden
Steuerquoten verbleiben der Wirtschaft zur produktiven Verwendung,
jene Reserven liegen oft längere Zeit unbenützt (falls sie nicht bank-
mäßig begeben werden) in den Kassen; und werden sie begeben, so
kommen sie‘ meist nur bestimmten, kleineren Kreisen der Wirtschaft
zu oder sie gelangen gar in die Hände von Spekulanten, während
armäßigte Steuern eine viel allgemeinere und gesündere Wirkung
haben. Sind zu hohe Abgaben aus der Wirtschaft genommen, so
kommen hinterher gegebene Subventionen, Investitionskredite oder
Arbeitsaufträge oft zu spät.
Zur rationellen Finanzpolitik gehört auch eine wirkliche
Prüfung der Gebarung jedes abgelaufenen Rechnungsjahres durch
das Parlament, wozu dieses aber leider nur selten die Zeit .findet;
wozu dann die mühsame Arbeit des Rechnungshofes? Ebenso muß
aine wirksame Kontrolle der Gebarung der unterstaatlichen Ver-
bände (Länder, Gemeinden) verlangt werden, denen in Österreich
etwa ein Viertel der staatlichen Abgaben überwiesen wird; die
zontrollose Gebarung ist eine große Verleitung zu irrationeller Wirt-
schaft in den Ausgaben.
Die Steuerverwaltung kann in mehrfacher Hinsicht rationalisiert
werden. Manche Reformen dieser Art sind in den letzten Jahren in
Österreich durchgeführt worden oder bereits in ernster Erwägung, wie
z.B.gemäß einem Beschlusse des niederösterreichischen Hauptverbandes
der Gewerbe vom September 1927 die Abfindung der Erwerb- und
Einkommensteuer für kleine Betriebe ohne Fassion, ähnlich der Waren-
umsatzsteuer; das ist eine wesentliche Ersparung an Zeit und Arbeit für
Ämter und Parteien; ferner Richtlinien (Normen) für die Veranlagung
einzelner Industrie- und Gewerbezweige, z. B. generelle Prozente für die
Abschreibungen von Gebäuden, Maschinen und Lager. Auch in Deutsch-
land strebt man eine Rationalisierung des Steuerverfahrens an; die
Zersplitterung der Steuerverwaltung Soll beseitigt werden; soweit
Reichs- und Landessteuern auf gleicher Grundlage aufgebaut sind,
sollen sie durch eine einzige Behörde veranlagt werden (Steuer-
vereinfachungsgesetzentwurf, eingebracht am 26. September 1927).