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die Petition der Vororte gefordert werden, Halt zu gebieten, muh als
eine besondere Pflicht betrachtet werden.
Die p e t i t i o n i e r e n d e n G e m e i n d e it freilrch sch einen
(id) iticht darum zu sorgen, ob ihr Borteil damit ver-
kau ft wild, das; die Selb stv erwaltun g der z ahleu-
d e n K o m muiten verletzt wird! Ab er erstaunlich ist es, das;
fie fur eme Besserung ihrer finanziellen, Lage einnochvielschwereres
O P fe I an ihren e t g en en Rechten zu bringeu bereit find. Oder fte
erkenuen die Folgen ihres Bestrebens nicht. Sie scheinen anzunehmen, datz
die zahlendeu Kommunen ihnen schwere Opfer bringeu fallen ohne jede
Kontrolle der Berwendung der Gelder. Ein Ausgleich ware zunachst
nur dann moglich, wenn die zu einem Ausgleichsverbande zusammen-
gesugten 'Gemeinden auch in der Berwaltung der autzeren Schulangelegen--
heiten zugunsten der Gemeinschaft beschrankt werden. Es mtitzte ihnen
die Bestimmung daruber entzogen werden, was sie als Bedarf fiir die
Volksschulen ansehen. Jedenfalls aber muhte eine Zwangsnorm fur die
A u f st e l l u n g des Schuletats erlassen werden, und es mutzte die
gefamte Finanzgebahrung daraufhin kontrolliert wer-
de;;, ob der Zwangsnorm entsprochen wird. Geschehe dies nicht, fo wurden
die sogenannten Borzugsgemeinden einer schrankenlosen Llusnutzung ver-
fallen sein: Deckung der Volksschulbedurfnisse in dein Wirtschastsgebiete
Grotz- Berlins erfolgt jetzt nach ganz verschiedenen Grundsahen.
Ein Teil der Gemeinden, namentlich Berlin und Charlottenburg,
bestreitet sett langerer Zeit die Ausgaben fur Volksschulbauten aus
laufenden Mitteln und befolgt damit eine Finanzgebahrung, die
von der Staatsregierung stets als Ziel aufgestellt wird, wahrend ein
anderer Teil der Groh-Berliner Gemeinden diese Ausgaben aus Anleihen
deckt. In dem jahrlichen Bedarf der Volksschulen erscheinen also neben
den Kapitalaufwendungen die Raten fur Verzinsung und Tilgung der
Anleihen. Je grotzer aber sur die einzelnen Gemeinden die Anforderung
aus laufenden Mitteln ist, umsomehr mutzten diese Gemeurden zu der
Aufbringung der Gemeinschaftslast beitragen, denn die Hiihe der Auf-
, wendungen, die sie machen, bestimmt die Ausgleichssumme entsprechend
hoch. Die Gem ein de mit der solidesten Finanzgebahrung
wlirde so mit fiir diese folide Finanzgebahrung gerade-
z u b e st r a f t werden.
Ferner: die Schulorganisationen find heute stark mit sozialen Neben-
organisationen durchsetzt, deren Kosten etatmatzig ganz verschieden behandelt
iverden konnen. Durch eine den § 53a des sruheren Bor
en t tv u r f s z u m KAG. entsprechende Gejetzesvorschrist
!vurde fur die weniger steuerkraftigen Gemeinden ge>
radezu eine Blankoanweisung g egen die steuer krastl-
gen Gemeinden a u s g e st e l l t werden. Die Gemeinden k v n -
it e u s i ch gen au berechnen, bis zu welchem Betrage die
M e h r e i n st e l l n n g von Aus wendungen ein A n s p r u ch aus
H e r a u s z a h l u n g aus der Ausgleichssumme sur sie be-
g rund et. Sie konnen eine en t sp r e ch end e Entlastu ng des
tibrigen Etats zu La st en des Schuletats vornehmen,ohne
datz die zahlendeu Gemeinden ein Einspruchsrecht haben.
Wenn es richtig ist, datz die Schullasten, die der Staat kraft
Gesetzes den Gemeinden auferlegt, von einer Gemeinde nicht getragen
werden konnen, dann gibt es keinen anderen Weg, als datz
der Staat diese Gemeinden zur Tragung ihrer Schul-
l a st e it l e i st u n g s f a h i g ma cht. Datz die Staatsmittet hierfur nicht
anders als durch unmittelbare Mehrbelastung der Staatssteuerzensiten
aufgebracht werden durfen, ist bereits oben Seite 8 Bet der Be-
sprechung des Beschlusses der Budgetkommission ausgesuhrt warden.
Es handelt sich auch hier um ein wichtiges Prinzip, das nicht
auheracht gelassen werden bars. Zumeist wird es verkannt, welch ein
fundamentaler Unterschied zwischeu einer Uebernahme der Bolksschullasten
ganz oder teilweise durch den Staat und einem interkommunalen
Ausgleich besteht. So wirft z. B. Behrens, Stadtezeitung X S. 82,
dies vollig zusammen, wenn er meint, es set dasselbe, ob der Staat die
Kosten ubernehme oder ob die Gemeinden Preuhens samtlich an der Last
gleichmahig Anteil nehmen. Es set deshalb auch gleichgultig, ob der
Staat die' Zuschlage zur Einkommensteuer behufs Deckung der Schullast
von den Zensiten unmittelbar oder von den Gemeinden erhobe. Mit
der an sich richtigen Feststellung: es set die Gesamtheit der Kommunen,
welche den Nutzen aus der von den Volksschulen verbreiteten Bildung
hat, kann nichts fur einen interkommunalen ^Ausgleich^ bewiesen
werden. Mit demselben Recht konnten die meisten staats-
lasten durch Vermittelung der Gemeinden gedeckt wer-
den, vornehmlich die erheblichen Ausgaben sur die
Sicherheit des Staats, an der die Kommunen in ihrer
■ Gesamtheit das hoch ste I uteres se haben.