Full text: Denkschrift über die Berechtigung eines interkommunalen Lastenausgleichs in wirtschaftlich zusammenhängenden Gemeinden insbesondere in Groß-Berlin

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die Petition der Vororte gefordert werden, Halt zu gebieten, muh als 
eine besondere Pflicht betrachtet werden. 
Die p e t i t i o n i e r e n d e n G e m e i n d e it freilrch sch einen 
(id) iticht darum zu sorgen, ob ihr Borteil damit ver- 
kau ft wild, das; die Selb stv erwaltun g der z ahleu- 
d e n K o m muiten verletzt wird! Ab er erstaunlich ist es, das; 
fie fur eme Besserung ihrer finanziellen, Lage einnochvielschwereres 
O P fe I an ihren e t g en en Rechten zu bringeu bereit find. Oder fte 
erkenuen die Folgen ihres Bestrebens nicht. Sie scheinen anzunehmen, datz 
die zahlendeu Kommunen ihnen schwere Opfer bringeu fallen ohne jede 
Kontrolle der Berwendung der Gelder. Ein Ausgleich ware zunachst 
nur dann moglich, wenn die zu einem Ausgleichsverbande zusammen- 
gesugten 'Gemeinden auch in der Berwaltung der autzeren Schulangelegen-- 
heiten zugunsten der Gemeinschaft beschrankt werden. Es mtitzte ihnen 
die Bestimmung daruber entzogen werden, was sie als Bedarf fiir die 
Volksschulen ansehen. Jedenfalls aber muhte eine Zwangsnorm fur die 
A u f st e l l u n g des Schuletats erlassen werden, und es mutzte die 
gefamte Finanzgebahrung daraufhin kontrolliert wer- 
de;;, ob der Zwangsnorm entsprochen wird. Geschehe dies nicht, fo wurden 
die sogenannten Borzugsgemeinden einer schrankenlosen Llusnutzung ver- 
fallen sein: Deckung der Volksschulbedurfnisse in dein Wirtschastsgebiete 
Grotz- Berlins erfolgt jetzt nach ganz verschiedenen Grundsahen. 
Ein Teil der Gemeinden, namentlich Berlin und Charlottenburg, 
bestreitet sett langerer Zeit die Ausgaben fur Volksschulbauten aus 
laufenden Mitteln und befolgt damit eine Finanzgebahrung, die 
von der Staatsregierung stets als Ziel aufgestellt wird, wahrend ein 
anderer Teil der Groh-Berliner Gemeinden diese Ausgaben aus Anleihen 
deckt. In dem jahrlichen Bedarf der Volksschulen erscheinen also neben 
den Kapitalaufwendungen die Raten fur Verzinsung und Tilgung der 
Anleihen. Je grotzer aber sur die einzelnen Gemeinden die Anforderung 
aus laufenden Mitteln ist, umsomehr mutzten diese Gemeurden zu der 
Aufbringung der Gemeinschaftslast beitragen, denn die Hiihe der Auf- 
, wendungen, die sie machen, bestimmt die Ausgleichssumme entsprechend 
hoch. Die Gem ein de mit der solidesten Finanzgebahrung 
wlirde so mit fiir diese folide Finanzgebahrung gerade- 
z u b e st r a f t werden. 
Ferner: die Schulorganisationen find heute stark mit sozialen Neben- 
organisationen durchsetzt, deren Kosten etatmatzig ganz verschieden behandelt 
iverden konnen. Durch eine den § 53a des sruheren Bor 
en t tv u r f s z u m KAG. entsprechende Gejetzesvorschrist 
!vurde fur die weniger steuerkraftigen Gemeinden ge> 
radezu eine Blankoanweisung g egen die steuer krastl- 
gen Gemeinden a u s g e st e l l t werden. Die Gemeinden k v n - 
it e u s i ch gen au berechnen, bis zu welchem Betrage die 
M e h r e i n st e l l n n g von Aus wendungen ein A n s p r u ch aus 
H e r a u s z a h l u n g aus der Ausgleichssumme sur sie be- 
g rund et. Sie konnen eine en t sp r e ch end e Entlastu ng des 
tibrigen Etats zu La st en des Schuletats vornehmen,ohne 
datz die zahlendeu Gemeinden ein Einspruchsrecht haben. 
Wenn es richtig ist, datz die Schullasten, die der Staat kraft 
Gesetzes den Gemeinden auferlegt, von einer Gemeinde nicht getragen 
werden konnen, dann gibt es keinen anderen Weg, als datz 
der Staat diese Gemeinden zur Tragung ihrer Schul- 
l a st e it l e i st u n g s f a h i g ma cht. Datz die Staatsmittet hierfur nicht 
anders als durch unmittelbare Mehrbelastung der Staatssteuerzensiten 
aufgebracht werden durfen, ist bereits oben Seite 8 Bet der Be- 
sprechung des Beschlusses der Budgetkommission ausgesuhrt warden. 
Es handelt sich auch hier um ein wichtiges Prinzip, das nicht 
auheracht gelassen werden bars. Zumeist wird es verkannt, welch ein 
fundamentaler Unterschied zwischeu einer Uebernahme der Bolksschullasten 
ganz oder teilweise durch den Staat und einem interkommunalen 
Ausgleich besteht. So wirft z. B. Behrens, Stadtezeitung X S. 82, 
dies vollig zusammen, wenn er meint, es set dasselbe, ob der Staat die 
Kosten ubernehme oder ob die Gemeinden Preuhens samtlich an der Last 
gleichmahig Anteil nehmen. Es set deshalb auch gleichgultig, ob der 
Staat die' Zuschlage zur Einkommensteuer behufs Deckung der Schullast 
von den Zensiten unmittelbar oder von den Gemeinden erhobe. Mit 
der an sich richtigen Feststellung: es set die Gesamtheit der Kommunen, 
welche den Nutzen aus der von den Volksschulen verbreiteten Bildung 
hat, kann nichts fur einen interkommunalen ^Ausgleich^ bewiesen 
werden. Mit demselben Recht konnten die meisten staats- 
lasten durch Vermittelung der Gemeinden gedeckt wer- 
den, vornehmlich die erheblichen Ausgaben sur die 
Sicherheit des Staats, an der die Kommunen in ihrer 
■ Gesamtheit das hoch ste I uteres se haben.
	        
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