Full text : Denkschrift über die Berechtigung eines interkommunalen Lastenausgleichs in wirtschaftlich zusammenhängenden Gemeinden insbesondere in Groß-Berlin

19

Promillesatz  herangezogen  werden  wie  in  den  wohl  -
habenden.  Wenn  hinsichtlich  der  unbebauten  Grundstucke  eine  Differenz
besteht,  so  ist  diese  dadurch  erklarlich,  dah  eben  hier  bei  den  Vororten  Griinde
der  Kommunalpolitik  mahgebend  find.  Die  Grundbesitzer  sollen  bauen
und  sollen  sur  den  Znzug  von  Berlin  her  Raum  schaffen.
Aber  selbst  eine  erhebliche  Mehrbelastung  des  Grundbesitzes
  in  den  Vororten  kann  nach  Lage  der  Cache  nicht  als  unberecht
  i  g  t  angesehen  werden.
Anders  als  bei  der  E  i  n  k  o  m  m  e  n  steuer  tritt  bei  den  Real  steuern,
unter  diesen  vorzugsweise  bei  den  Grund-  und  Gebaudesteuern,  das  allgemein
kommunalsteuerliche  Prinzip  der  Besteuerung  nach  Leistnng  und  Gegenleistung
bedeutend  in  die  Erscheinung.  Die  Leistung,  die  eine  steuerliche  Gegenleistung
erfordert,  mag  nun  im  Stadtkern  vor  allem  mit  der  Strahenpslege,  Bewasserung
  und  Entwasserung,  Beleuchtung  usw.  (alles  Dinge,  die  dem  Grundbesitz
unmittelbar  zngute  kommen)  erschopft  sein.  Ganz  anders  liegt  es  in  den
Vororten  der  Grohstadte.  Der  Grundbesitz  hat  hier  semen  Wert  als  Bauland
  —  er  mag  gering  sein,  ist  aber  immer  noch  das  Vielfache  des  Wertes
als  Wiesen-  oder  Ackerland  —  durch  den  Zuzug  der  armeren  Bevolkerung
nicht  anders  erhalten,  wie  der  Grundbesitz  der  westlichen  Vororte  durch  den
Zuzug  Wohlhabender.  Dah  der  Grundbesitz  die  Gegenleistung
dafur,  dah  sein  Wert  durch  Arbeiteransiedelung  uberhaupt
  erst  geschassen  ist,  tragen  muh,  ist  einleuchtend.
Die  Belastung,  die  aus  ihm  liegt,  mindert  den  Wert  des  Grundbesitzes.
Die  Minderung  ist  aber  eine  ganz  gerechtfertigte.  Dah  die  Belastung
keine  unertragliche  ist,  wird  am  besten  dadurch  bewiesen,  dah  trotz  des
grohen  Angebotes  an  Bauland  in  Groh  Berlin  der  Umsatz  des  Landes
auch  in  den  ostlichen  Vororten  durchaus  nicht  stillsteht  und  eine  hier  langsamere,
  dort  schnellere  bauliche  Entwickelung  vor  sich  geht,  soweit  nicht  wirtschaftliche
  Krisen  die  Bautatigkeit  liberal!  einengen.  Wenn  Schiele  in  seiner
Schrift:  „Die  Schullasten  und  die  Verodung  des  Landes,  Preuhische  Jahrbucher
  Band  151  Seite  239ff."  es  besonders  tadelt,  dah  von  einer  gemeinnutzigen
  Genossenschaft  vor  der  Ansiedelungsgenehmigung  fur  40  Arbeiterfamilien
  die  Hiuterlegung  von  50  000  M  fur  die  Schule  verlangt  Worden
sei  (in  Sachsen),  so  ist  das  fur  den  einzelnen  Fall,  in  dem  mit  dem  Erwerb
des  Landes  kein  Gewinn  beabsichtigt  wurde  und  die  Mehrbelastung  des  Grund
und  Bodens  sich  unmittelbar  auf  die  anzusiedelnde  Arbeiterbevolkerung  durch
Abwalzung  ubertragt,  vielleicht  richtig.  In  grohstadtischen  Vororten ­
  aber,  in  denen  die  Schullast  lediglich  das  Gegenstuck  des  Gewinnes
  durch  den  Zuzug  von  Mietern  ist,  ist  es  durchaus  berechtigt,  dah  die
Grundeigentumer  vorzugsweise  diese  Last  mittragen.  Bei  der  Beratung
der  Petition  der  groheren  Landgemeinden  in  der  Unterrichtskommission
(Abgeordnetenhaus,  21.  Leqislaturperiode  Session  V)  hat  denn  auch  der
Regierungsvertreter  ausdriicklich  betont,  dah  der  Artikel  39  der  Ausfuhrungsanweisung
  zum  KAG.,  der  sich  fur  die  Verteilung  der  Steuerarten  dahin
ausspricht,  es  seien  die  Schullasten  vorzugsweise  von  den  Einkommensteuern
  zu  decken,  durchaus  nicht  so  zu  verstehen  sei,  dah  die
anderen  Steuern  dafur  nicht  herangezogen  werden  durften.  In  der  Tat  sagt
ja  auch  dieselbe  Ausfuhrungsanweisung  Art.  §  39  unter  cl,  dah  die  „vorstehenden
  allgemeinen  Gesichtspunkte  nicht  die  ausschliehliche  Richtschnur  fur  die
Verteilung  des  Steuerbedarfs  bilden".  Fur  die  Groh  Berliner  Jndustrieorte
muh  man  noch  weiter  gehen.  Hier  ist  auch  der  Grundsatz,  dah  die  Schullasten ­
  auch  nur  vorzugsweise  von  der  Einkommensteuer  zu  decken
seien,  nicht  berechtigt.  Es  kann  selbstverstandlich  auch  nicht  eingewendet  werden,
dah  die  jetzigen  Trciger  der  Grundbelastung  nicht  identisch  mit  denjenigen
find,  die  den  ursprunglichen  Spekulationsgewinn  eingesteckt  haben.  An  der
Richtigkeit  des  Prinzips  andert  das  sicher  nichts,  wenn  die  Erwerber  aus
zweiter  und  folgender  Hand  unrichtig  kalkuliert  haben.  Der  Grund  und
Boden  hatte  eben  als  Bauland  keinen  hoheren  Wert,  als  er  sich  stellen  konnte,
wenn  berucksichtigt  wurde,  dah  seine  bauliche  Berwertbarkeit  nur  zur  Ansiedlung
vorzugsweise  von  Angehorigen  der  armeren  Bevolkerungsklassen  dienen  kann.
Diesem  Prinzip  entspricht  auch  die  teilweise  hohe  Belastung  des  unbebauten
Gelandes.  Dieses  steht  der  Spekulation  noch  ofsen.  Die  Chance  eines
spateren  hoheren  Gewinnes  wird  hier  mit  Recht  besonders ­
  b  e  st  e  u  e  r  t.  Sicherlich  wurdcn  auch  durch  die  Hohe  der  Bauplatzbelastung
  die  Einwohner  der  Vororte  zum  wenigsten  belastet.
Fur  die  ursprunglichen  Besitzer  bildet  die  Steuer  nur  die  gerechte  Vorschuhabgabe
  auf  den  Wertzuwachs  durch  die  werdende  Baureife,  im  ubrigen  aber,
soweit  die  Spekulation  sich  schon  der  Terrains  bemachtigt  hat,  handelt  es
sich  zum  grohen  Teil  um  Terraingesellschaften,  die  anderwarts  domizilieren
und  an  deren  Schonung  die  besteuernde  Gemeinde  nicht  interessiert  ist.
Dah  irgend  einer  der  ostlichen  Vororte  und  seiner  Grundbesitzer  von
der  Entwickelung  der  Gemeinden  zu  Jndustrieorten  uberrascht  Worden  ware,
ist  vollig  ausgeschlossen.  Die  getrost  zugegebene  Tatsache,  dah  der  Grundbesitz ­
  in  den  Jndustrievororten,  ebenso  wie  in  Berlin,  namentlich  gegenwartig,
nicht  auf  Rosen  gebettet  ist,  mag  alle  miiglichen  Mahregeln  zur  Sanierung
wunschenswert  erscheinen  lassen.  Eine  Entlastung  des  vorortlichen  Grundbesitzes ­
  auf  Kostcn  Berlins  und  der  westlichen  Vororte  kann  keinesfalls
berechtigt  erscheinen.
Was  die  Gewerbesteuer  anbetrifft,  so  ist  einmal  die  Belastung
geringer  als  im  Durchschnitt  der  preuhischen  Stadte.  Im  ubrigen  gilt  ahnliches
  wie  fur  die  Grund-  und  Gebaudesteuer.  Das  Kleingewerbe  —  insbesondere
der  Kleinhandel  mit  Lebensmitteln  und  sonstigen  Bedurfnissen  des  taglichen
            
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.