Full text : Der Zucker im Kriege

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des  Zuckerverkehrs  im  ersten  Entwicklungsabschnitt  beschränkte  sich  im
wesentlichen  auf  eine  Kontingentierung  der  Fabriken,  die  Festsetzung
der  Preise  für  Rohzucker  und  Verbrauchszucker,  die  Abwicklung  der
Geschäfte  aus  Verträgen,  die  vor  dem  Erlaß  der  Bekanntmachung  vom
31.  Oktober  abgeschlossen  waren,  die  Gewinnung  und  Bewirtschaftung
zuckerhaltiger  Futtermittel  und  die  Einschränkung  der  Anbaufläche.
a)  Kontingentierung.  Die  Freigabe  der  gesamten
Zuckererzeugung  hätte  bei  gleichzeitiger  Fortdauer  des  Ausfuhrverbotes ­
  naturgemäß  zu  einer  Überschwemmung  des  Jnlandsmarktes
und  zu  einem  Preissturz  geführt.  Dabei  wären  einzelne  besonders
günstig  gelegene  Rohzuckerfabriken  wahrscheinlich  in  der  Lage  gewesen,
ihre  Gesamterzeugung  abzugeben,  während  anderen  Fabriken  die
Absatzmöglichkeit  genommen  gewesen  wäre.  Das  letztere  wäre  voraussichtlich ­
  vor  allem  bei  den  im  östlichen  Deutschland  gelegenen
Zuckerfabriken  der  Fall  gewesen,  die  in  Friedenszeiten  auf  dem  Wasserwege ­
  Rohzucker  an  die  rheinischen  und  süddeutschen  Raffinerien  verfrachten. ­
  Andererseits  hätten  auch  manche  Raffinerien  ihren  gesamten
Rohzuckerbedarf  von  frachtgünstig  gelegenen  Rohzuckerfabriken  beziehen ­
  können,  während  die  rheinischen  und  süddeutschen  Raffinerien
ihrerseits  bei  dem  Bezug  von  Rohzucker  mit  der  Bahn  auf  frachtungünstig ­
  gelegene  Rohzuckerfabriken  angewiesen  gewesen  wären.
Infolge  der  Behinderung  der  Absatzmöglichkeit  hätten  sich  somit  in
einzelnen  Rohzuckerfabriken  große  Bestände  angesammelt,  welche  die
Betriebsmittel  der  Fabriken  erschöpft  und  damit  den  Fabriken  die
Möglichkeit  der  Fortführung  des  Betriebes  genommen  hätten.  ,  Eine
gleichmäßige  Verteilung  der  Lasten  auf  die  gesamte  Industrie  wurde
durch  die  von  der  Reichsregierung  vorgenommene  Kontingentierung
der  einzelnen  Fabriken  beabsichtigt.  Als  Kontingent  der  einzelnen
Rohzuckerfabrik  wurde  die  im  Betriebsjahre  1913/14  von  der  Fabrik
hergestellte  Rohzuckermenge  bestimmt.  Von  dem  zum  steuerpflichtigen
Jnlandsverbrauche  abzulassenden  Robzucker  wurden  durch  die  Bekanntmachung ­
  vom  31.  Oktober  1914  vorerst  25  Hundertteile  freigegeben, ­
  während  die  restliche  Menge  von  der  Steuerverwaltung  unter
Sperre  zu  halten  war.  Der  Zeitpunkt  weiterer  Freigaben  sollte  unter
Berücksichtigung  der  Entwicklung  des  Zuckermarktes  von  Fall  zu  Fall
der  Bestimmung  des  Bundesrats  vorbebalten  bleiben.  In  ähnlicher
Weise  wurde  den  Raffinerien  die  Verpflichtung  auferlegt,  nur  soweit
Verbrauchszucker  in  den  freien  Verkehr  zu  bringen,  als  sie  ihn  nach  dem
Umrechnungsverhältnis  von  9  :10  aus  dem  in  den  Fabrikbetrieb  aufgenommenen ­
  sperrfreien  Zucker  herstellen  konnten.  Am  Ende  des
Betriebsjahres  1914/15,  also  am  31.  August  1915,  sollte  die  Beschränkung ­
  der  Rohzuckerabgabe  außer  Kraft  treten.
            
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